= dauerhafte, weit verbreitete Staatenpraxis, die eine repräsentative Zahl von Rechtsordnungen erfasst
Resultierende Frage aus Fisheries Jurisdiction: Vielleicht bedarf es eines Gewohnheitsrecht, welches nicht auf immer wiederholende Handlungen beruht
=> Rechtsüberzeugung
= Die allgemeine Übung muss von der Überzeugung getragen werden, aus Rechtsgründen so handeln zu müssen.
= Staat, der sich gegen die Entstehung eines Gewohnheitsrechts audrücklich und ständig gewehrt und protestiert hat.
Vorteile
Flexibilisierung des Völkergewohnheitsrechts
Norm kann auch gegen Widerstand entstehen
die Ablehnung eines Staates überwiegt nicht gegenüber der Mehrheit der Staaten, welche die Regeln einhalten
Wille souveräner Staaten kann nicht ignoriert werden
Nachteile
Staaten können sich universeller Bindung entziehen
Effektivität der Regel leidet
es wird schwierig, Einigungen zu erreichen
Ein Ansatz (Cheng, Lepard, Bradley): Rechtsüberzeugung als einziges konstitutive Element des Gewohnheitsrechts
Praxis lediglich Indiz für die Rechtsüberzeugung
Gleitskalenansatz (Tasioulas): Je höher der moralische Status einer Norm, desto weniger Praxis ist erforderlich
Allgemeine Rechtsgrundsätze (Simma, Alston): Menschenrechte sind allgemeine Rechtsgrundsätze
Nachweis von Praxis ist nicht erforderlich
=> Sind Staaten, die bei der Entstehung von Gewohnheitsrecht, noch nicht existiert haben an diesem gebunden?
grds. gilt Gewohnheitsrecht auch für neue Staaten
doch Frage kam im Zuge der Dekolonialisierung auf
Sollen diese Staaten somit weiterhin an Regeln ihrer früheren Kolonialisten gebunden sein?
=> Befasste sich mit der Zuständigkeit und den Rechten in Bezug auf Fischereizonen. Der Fall wurde zwischen dem Vereinigten Königreich und Island verhandelt und behandelte Fragen des internationalen Rechts in Bezug auf die Ausdehnung von Fischereizonen und die Rechte von Küstenstaaten.
Hintergrund
6-Meilen-Regeln wurde nicht verabschiedet, doch einige Staaten fingen an, sich darauf zu berufen
die meisten hielten sich an die 12-Meilen-Regel = Gewohnheitsrecht
viele Länder in Südamerika und Afrika: 200 Meilen
Island hatte 1972 einseitig erklärt, seine Fischereizone von 12 auf 50 Seemeilen auszudehnen, was Großbritannien ablehnte. Großbritannien argumentierte, dass dies gegen bestehende internationale Vereinbarungen verstoße.
Der Konflikt entstand aus den Interessen Islands, seine Fischereigebiete zu schützen (insbesondere Kabeljau), und den Interessen britischer Fischer, die traditionell in diesen Gewässern operierten.
Großbritannien brachte den Fall vor den IGH und berief sich auf frühere Vereinbarungen und das allgemeine Seevölkerrecht.
Entscheidung des Gerichts
Einseitige Maßnahmen:
Der Gerichtshof stellte fest, dass Island durch die einseitige Ausweitung der Fischereizone gegen das internationale Recht verstieß.
Ein solcher Schritt hätte in Übereinstimmung mit internationalen Vereinbarungen oder multilateralen Verhandlungen erfolgen müssen.
Küstenstaatenrechte
Der IGH erkannte an, dass Island legitime Interessen an der nachhaltigen Nutzung seiner Fischereigebiete hat, insbesondere weil diese für die wirtschaftliche Existenz des Landes von entscheidender Bedeutung sind.
Gleichzeitig betonte der Gerichtshof, dass diese Interessen im Rahmen des internationalen Rechts und in Abstimmung mit anderen betroffenen Staaten berücksichtigt werden müssen.
Bedeutung der Entscheidung
Balance zwischen Küstenstaatenrechten und Nutzungsinteressen Dritter
Die Entscheidung hob hervor, dass internationale Vereinbarungen und Prinzipien gewahrt werden müssen, auch wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Staates betroffen sind.
Nachhaltigkeit und Ressourcenmanagement
Obwohl Island im konkreten Fall nicht recht bekam, legte die Entscheidung den Grundstein für die spätere Anerkennung erweiterter Fischereizonen (z. B. die 200-Seemeilen-Ausschließliche Wirtschaftszone in der UN-Seerechtskonvention 1982).
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