Art. 25 GG
=> Einbeziehung allgemeiner Regeln des Völkerrechts
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art. 59 II GG
=> Einbeziehung völkerrechtliche Verträge durch den Gesetzgeber in das innerstaatliche Recht
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Adoption
=> völkerrechtliche Norm wird in das innerstaatliche Recht einbezogen
erfolgt ohne weiteren staatlichen Umsetzungsakt, die Norm wird stattdessen durch ihre völkerrechtliche Geltung Teil des innerstaatlichen Rechts
muss nach völkerrechtlichen Regeln interpretiert werden
beruht auf einer monistischen Vorstellung
Transformation
=> Umwandlung der völkerrechtlichen Norm in innerstaatliches Recht
Verlust des völkerrechtlichen Charakters und Geltung als innerstaatliches Recht
Voraussetzung: staatlicher Umwandlungsakt
beruht auf dualistischer Vorstellung
Vollzugslehre
Voraussetzung: staatlicher Umsetzungsakt
doch: keine Umwandlung in innerstaatliches Recht
stattdessen: Völkerrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung und damit Erteilung eines innerstaatlichen Vollzugs- und Anwendungsbefehls
Monismus
Völkerrecht und innerstaatliches Recht -> einheitliche Rechtsordnung
Völkerrecht => Spitze der Normenpyramide, Vorrang der Völkerrechtsordnung
weil: Festlegung der Bedingungen für die Entstehung und den Untergang eines Staates durch das Völkerrecht
Dualismus
Völkerrecht und innerstaatliches Recht -> getrennte Rechtsordnungen
Völkerrecht gilt innerstaatlich nur unter Bedingungen des innerstaatlichen Rechts
Verstoß gegen Völkerrecht hat keine Auswirkungen auf das innerstaatliche Recht => kein Konflikt, weil beide Rechtskreise unterschiedliche Dinge regeln
=> Verfassungsordnungen der jeweiligen Staaten regeln das Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht
=> Klassifizierung verschiedener Rechtsordnungen danach, ob eher dualistisch oder eher monistisch
=> kann von Gerichten und Behörden unmittelbar angewandt werden
Hintergrund:
Das Dresdner Elbtal wurde 2004 als UNESCO-Welterbe anerkannt => Schutzverpflichtung
2005 Bürgerentscheid in Dresden: Bau der Waldschlößchenbrücke stimmte.
Konflikt:
Verstoß gegen die Schutzverpflichtung aus dem Welterbestatus.
Frage: Kann der Verstoß gegen die UNESCO-Konvention im Planfeststellungsverfahren rechtlich geltend gemacht werden?
Rechtslage:
Die UNESCO-Konvention => einfacher Gesetzesrang (steht weder über der Verfassung noch hat sie Vorrang vor nationalen Gesetzen)
Entscheidung des Sächsische Oberverwaltungsgerichts: Bürgerentscheid als Ausdruck eines demokratischen Entscheidungsprozesses hat ein höheres Gewicht als die Verpflichtung aus der UNESCO-Konvention.
Verordnung ein, die den Import von Bananen in den europäischen Binnenmarkt regelte.
Ziel: Vereinheitlichung des Marktes und der Schutz von Produzenten in den Überseegebieten der Mitgliedstaaten
Dabei wurden unterschiedliche Zollkontingente und Tarife für Importe aus Drittstaaten festgelegt, was insbesondere Länder außerhalb der EU benachteiligte.
Importeur möchte Bananen aus Ekuador einführen; durch die Bananenmarkt-VO ist die Einfuhrmenge aber begrenzt
Nach einer Entscheidung des WTO DSB verstößt die Bananenmarkt VO gegen das GATT
Rechtsfrage:
Kann sich Importeur auf WTO-Recht berufen?
Entscheidung:
Entscheidung des EuGH: Nach EuGH stehen WTO-Verträge ihrer Struktur nach einer unmittelbaren Geltung entgegen => daher keine Berufung darauf
Vater möchte ein Umgangsrecht mit seinem Sohn haben, der bei Stiefeltern lebt
OLG Naumburg verweigert dieses Recht
EGMR -> Entscheidung des OLG verstößt gegen EMRK
OLG Naumburg -> Rechtsauffassung des EGMR ist irrelevant
Verfassungsbeschwerde zum BVerfG
Entscheidung des BVerfGs: Entscheidung des Gerichtshofs ist zu berücksichtigen => zuständigen Behörden oder Gerichte müssen sich mit der Entscheidung erkennbar auseinander setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen.
=> Vereinbarkeit von Gesetzesänderungen mit internationalen Verpflichtungen
1. Hintergrund:
ursprüngliche Höchstfrist von zehn Jahren, wurde geändert
Aufhebung der Frist, sodass Sicherungsverwahrungen zeitlich unbegrenzt möglich waren
2. Rechtsfragen:
Ist die Aufhebung der Höchstfrist mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar?
3. Entscheidung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG):
Stellte zunächst fest, dass Sicherungsverwahrung keine Strafe sei, weshalb das Rückwirkungsverbot nicht greife (BVerfGE 109, 133).
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): => Individualbeschwerde
Sicherungsverwahrung = Strafe und Verlängerung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot
4. Folgen:
BVerfGnachträgliche Anordnung und zeitlich unbegrenzte Verlängerung der Sicherungsverwahrung = verfassungswidrig.
Betonugn: Berücksichtigung von Entscheidungen des EGMR.
BVerfG: Entwicklung eines „Abstandsgebot“, das eine deutliche Trennung zwischen Sicherungsverwahrung und Strafvollzug verlangt
Möglichkeit: nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die Gefährlichkeit des Täters erst während des Strafvollzugs erkennbar wurde.
Ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung Grundrechten des Grundgesetzes (Art. 2 II 2 GG i.V.m. Art. 20 III GG) vereinbar?
3. Entscheidungen:
Betonung der Pflicht zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung der einschlägigen Grundrechte und zur Berücksichtigung von Entscheidungen des EGMR.
nachträgliche Anordnung = verfassungswidrig.
Last changed18 days ago