Relevanz des Leistungsstörungsrechts
Leistungsstörungsrecht (BGB) regelt, was passiert, wenn vertragliche Pflichten nicht erfüllt werden.
betrifft primär die Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten in Schuldverhältnissen.
Die Regelungen sind im Allgemeinen Schuldrecht (§§ 275–304, §§ 320–326 BGB) sowie in spezifischen Vertragstypen (z. B. Kauf-, Miet-, Werkvertrag) enthalten.
Einschlägige Rechtsnormen
Allgemeine Regelungen gelten für alle Schuldverhältnisse.
Besondere Regelungen sind für spezifische Vertragstypen zu beachten.
Zu den wichtigsten Normen gehören § 280 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung), § 275 BGB (Unmöglichkeit), §§ 286 ff. BGB (Verzug)
Was sind Allgemeine Pflichtverletzungen
Schlechtleistung (Leistung wurde schlecht erbracht).
Verletzung von Nebenpflichten (z. B. Schutzpflichten).
Allgemeine Pflichtverletzung Regelungen
Schadensersatzansprüche ergeben sich aus § 280 Abs. 1 BGB, sofern ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, ein Vertretenmüssen und ein Schaden vorliegen.
Besondere Regelungen, wie z. B. §§ 437 ff. BGB (Kaufrecht), haben Vorrang bei Hauptpflichtverletzungen.
Schutzpflichten
erlegen dem Schuldner demnach die Pflicht auf, das Integritätsinteresse des Gläubigers zu wahren
Integritätsinteresse
Als Integritätsinteresse bezeichnet man das Interesse eines Geschädigten daran, dass sein konkretes Vermögen, so wie es sich zusammensetzt, unversehrt bleibt.
Formen der Unmöglichkeit und deren Konsequenzen
Tatsächliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB): Schuldner wird von der Leistungspflicht befreit.
Faktische Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB): Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung unverhältnismäßig aufwendig ist.
Persönliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 3 BGB): Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Erbringung unzumutbar ist.
Konsequenzen: Schuldner ist von der Primärpflicht befreit; Sekundäransprüche wie Schadensersatz (§§ 280, 283, 311a BGB) können geltend gemacht werden.
Schuldnerverzug
Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet (§ 286 BGB).
Schuldnerverzug Voraussetzungen
Voraussetzungen: Fälligkeit der Leistung, Mahnung (außer bei kalendermäßig bestimmter Leistung) und Vertretenmüssen.
Schuldnerverzug Rechtsfolgen
Rechtsfolgen: Schadensersatz (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB) und Verzugszinsen (§ 288 BGB).
Gläubigerverzug
Gläubigerverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB).
Gläubigerverzug Voraussetzungen
Voraussetzungen: Leistungsangebot durch den Schuldner, Nichtannahme durch den Gläubiger.
Gläubigerverzug Rechtsfolgen
Rechtsfolgen: Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 BGB), Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger (§ 326 Abs. 2 BGB).
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