Wichtig:
Klage auf Zahlung plus Zinsen ab Zustellung
Datum der Klagezustellung
Fallbearbeitung
Bearbeitervermerk
wenn Kalender abgedruckt, dann Frist/Verjährung
SV überfliegen
Warum geht es in der Sache?
“Materielle Reinigung d Kopfes”
z.B. Deliktsrecht
SV zweites Mal lesen
Ein Papier für Prozessuales
—> Anhänigkeit
—> Gmbh —> 50, 51 ZPO
—> 2 Beklagte: 59, 60 ZPO
—> Beklagte: unter Wohnorte
—> Sachanträge
Ein Papier für MAterielles
Ein Papier: streitig vs unstreitig
wenn Beweis in Akte
(Falle)
nur Beweisangebot
RA = an Norm prüfbar
Tatsache = Zeuge etc (Beweismittel)
A. Sachbericht
Einleitungssatz
keine Zahlen nennen (bei zB Zahlung eines Geldbetrags)
Vorstellung der Parteien/ Verhältnisses
Tatort (für örtlicher Zuständigkeit)
Darstellung (Zustandekommen des Vertrags)
Nur Bezug auf Beweismittel
Keine vollständige Wieder der zB Zeugenaussage
Klage: Zustellung —> RHängigkeit
Abkürzungen vermeiden (zB allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB))
Nur RA, wenn für Verständigkeit erforderlich.
Nicht nennen
Wohn-/Geschäftsort -> steht bereits im Rubrum
Vertragsverhältnisses -> steht bereits im Rubrum
B. Gutachten
I. Entscheidungsvorschlag
II. ggf. Auslegungsstation
Entscheidungsvorschlag
Klebezettel als Erinnerung
ggf. Auslegungsstation
Welchen Antrag will Kläger stellen?
—> nur, wenn Klägerantrag unklar
—> p: eventualiter Klageantrag
grds unzulässig
außer: § 262 BGB
—> unbegrenze Teilklage
III. Prozessstation
—> Amtsprüfung (kein Strengbeweisverfahren erforderlich)
—> nicht: Amtsermittlung
1.Satz
Gutachtenstil
Zu prüfen ist Zulässigkeit der Klage.
Danach
Unproblematisches im Urteilsstil:
Norm, weil…
3 Z
sachliche
örtliche
funktionelle Zuständigkeit
AG —> Klageerweiterung —> LG
(Einbahnstraße)
nicht: LG —> AG
§ 506 ZPO
Streitgegenstand
261 III Nr. 2 (einmal zuständig, immer zuständig)
Ordnungsgem. Klageerhebung
nur ,wenn Anlass
—> unbezifferter Antrag
—> FK-Antrag, § 256 I ZPO
4 P
Immer § 50, § 51
bei LG: 78 ZPO
Zulässigkeitsrügen
Prozessstation
—> sind von Amts wegen zu prüfen
—> Daher nicht schreiben; “ vom Beklagten vorgetragene Rügen”
Haupt- und Hilfsantrag werden durch sog. innerprozessuale Bedingung verbunden
Klassische p
Zuständigkeit
§ 17 -> zB GmbH
§ 29 —> Erfüllungsort
§ 32 (sog. doppelt relevante Tatsache)
4xP
Ordnungsgem. Klageerhebung, §§ 253 ff ZPO
grds. bestimmter Klageantrag
außer: Schmerzensgeld (Vss. Bemessungsfaktoren -> Berechnungsgrundlage)
FK-Antrag, § 256 I ZPO
-> zB möglicher späterer Schadenseintritt nicht ausgeschlossen
-> in Zukunft gerichtete Zahlung/SEA
III. Klägerstation
Grundlage: Unstreitiges + streitiger Klägervortrag
Zu prüfen ist, ob Klägervortrag schlüssig
Def (Schlüssigkeit)
Prüfung aller in Betracht kommenden AGL
—> Entstanden, Erloschen, Durchsetzbar
—> Mehrere Beklagte
grds: B1, B2…
außer: Verkehrunfall (akzessorische Haftung)
wichtig: Nebenforderungen
Umfang der Prüfung
-UNstreitiges in Klägerstation
—>”Beklagter sagte, er habe gezahlt” = 362 I BGB
—> "Wenn Zahlung bestritten, dann in Beklagtenstation
-In Hinblick auf Beklagtenvortrag
-Hat Gericht auf alles hingewiesen. Falls (+) und kein Beweisangebot: substantiiert (-)
-Reine Rechtsfragen nur in Klägerstation
-Streitige Tatsache und darausergbende neue Rechtsansicht: Beklagtenstation
ERgebnis:
Anspruch schlüssig
Haupt- u Hilfsantrag
Haupt- u Hilfsantrag durch innerprozessuale Bedingung verbunden
Gutachten
1.Variante
(1) Prozessstation
-> Zulässigkeit d Huapt- u Hilfsantrags
(2) Klägerstation
2.Variante
(1) Prozesstation
-> Zulässigkeit Hauptantrag
-> Unschlüssigkeit d Hauptantrags -> Bedingungseintritt: Misserfolg d Hauptantrags
(3) Prozessstation zu Hilfsantrag
(3) Klägerstation zu Hilfsantrag
(4) Beklagtenstation zu Hilfsantrag
Sonstiges
offener Hilfsantrag = ergibt sich aus Klageantrag
verdeckter Hilfsantrag = ergibt sich aus Klagebegründung (Antrag einheitlich auf Zahlung)
Hilfsvorbingen
1 Streitgegenstand
Verschiedene Geschehensabläufe
Hilfstatsachen (Indizien)
-Kein Antrag oder Streitgegenstand
-Sondern Verhaltensbeschreibung
-Kein Beweis für Haupttatsache
-Abgrenzung zu Hiftsantrag: “ Hilfsweise” nicht zwingend Hilfsantrag
—> “Wegen des Erfolgs des Hauptantrags kommt es auf den Hilfsantrag nicht an”
IV. Beklagtenstation
Unstreitiges + streitiger Beklagtenvortrag
Mangels abweichenden Tatsachenvortrags d Beklagten hier keine weitere Prüfung erforderlich
Keine vollständige Prüfung -> nur bestrittene Tatsachen (TBM)
Sofern nur anderweitige RA d Beklagten, dann nur Klägerstation
-> unter RA der Parteien führen nicht dazu, dass TBM (Tatsachen) doppelt geprüft werden
Wenn Vss für Schmerzensgeld unstreitig, dann Festlegung der Höhe des SEA
(ANspruch dem Grunde nach (+), Höhe streitig)
Wenn Beklagter andere Bemessungsfaktoren (anderer SV), dann in Beklagtenstation
Gesamterheblichkeit
Sobald ein ANspruch in Beklagtenstation anderes als in Klägerstation, dann erheblich
Bsp I. KIägerstation: Vertrag(+), Delikt (+)
II. Beklagtenstation: Vertrag (+), Delikt (-)
V. Beweisstation
Keine Hinweispflicht des Gerichts: Beweisangebot -> Beweislastentscheidung
Beweisbedürftigkeit —> Beweisaufnahme
Grds. Beweisbedürftigkeit von streitigen Tatsachen
Außer:
-> Offenkundig (Gerichtsbekannt, allgemein bekannt)
-> Tatsachen, deren Beweis durch Partei vereitelt wird
(371 III, 427, 441 III, 444, 446, 453 ZPO)
-> § 287 ZPO (insb. Wertgegenstände)
-> Anscheinsbeweis (Ausnahme in Klausur)
1.Beweisfrage
Ist bewiesen, dass Beklagter…—>Beweislast-orientiert
eng am SV arbeiten (keine Umformulierung)
2.Beweislast
Günstigkeitsprinzip
Fallen:
—> Vorschriften, 280 I 2 BGB
—> Ausnahmen wie § 158 I (ins Kommentar schauen)
3.Beweiswürdigung (nach Beweisaufnahme)
286 S. 1 ZPO
“hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, …, ohne sie völlig auszuschließen
a) Erfassen (Nicht bloßes Abschreibens d Inhalts d BMittel)
b) Ergiebigkeit
-> unergiebig = Keine Bestätigung der Beweisbehauptung
c) Überzeugungskraft
-> Zwar nicht familäre Verhältnisse zu Lasten d Glaubwürdigkeit des Zeugen, aber…
(Familiäres Verhältnis darf kein Kriterum für fehlende Überzeugskraft sein)
(-), wenn nur Aussage zum Kerngeschehen; keine Aussage zum Randgeschehen
ERgebnis an sich egal
Für jedes BMittel -> Gewichtung (= umfassende Würdigung)
-> “Volle Kraft in die Scheiße”
Gegenargumente bagatellisieren, nicht ignorieren
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