Allgemeines - Können Rechte oder Pflichten aus der Gesellschafterstellung abgespalten werden?
Grundsatz: Aus § 711a S. 1 BGB lässt sich das sog. Abspaltungsverbot ableiten.
Im Ausgangspunkt können also Gesellschafter ihre Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht übertragen.
Eine Ausnahme macht § 711a S. 2 BGB -> danach beschränkt sich das Abspaltungsverbot auf Verwaltungsrechte. Schuldrechtliche und von der Mitgliedschaft losgelöste Gläubigerrechte sind übetragbar (Bsp.: Anspruch auf Gewinn gem. § 122 HGB).
Allgemeines - Kann ein Stimmrecht auf einen Dritten übertragen werden?
Nein -> Verwaltungsrechte unterleigen dem Abspaltungsverbot aus § 711a BGB.
Allgemeines - ist vom Abspaltungsverbot aus § 711a BGB auch die zulässige Übertragung der Mitgliedschaft (des Geschäftsanteils) umfasst?
Nein -> Entsprechend dem Wortlaut des § 711a S. 1 BGB sind einzelnde Rechte, welche sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben nicht übertragbar. Durch die Übertragung eines Geschäftsanteils gehen sämtliche damit in Verbindung stehenden Rechte und Pflichten über (gesamte Mitgliedschaft), sodass keine Abspaltung erfolgt und somit § 711a BGB dem nicht entgegensteht.
Pflichten der Gesellschafter - Welche Pflichten müssen die Gesellschafter leisten?
Beitragspflicht
Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Mitgliedschaftliche Treuepflicht
Pflichten der Gesellschafter - Welcher Grundsatz besteht im Innenverhältnis der GbR/OHG und woraus ergibt sich dieser?
Im Innenverhältnis besteht Gestaltungsfreiheit, dies ergibt sich für die Gesellschaft aus:
OHG: § 108 HGB
GbR: § 708 BGB
Pflichten der Gesellschafter - Was ergibt sich aus dem Umstand, dass Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis besteht?
Hieraus folgt, dass die gesetzl. Regelungen hinsichtlich des Innenverhältnisses grnds. disponibel sind.
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - was ist das und woraus ergibt sich das?
Die Beitragspflicht ist die Pflicht eines jeden Gesellschafters Beiträge zur Förderung des gemeinsamen Zwecks zu leisten und ergibt sich aus § 705 I BGB (bzw. i.V.m. § 105 III HGB)
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - was kommt als Beitrag in Frage?
Als Beitrag i.S.v. § 705 I BGB kommt jede beliebige Leistung zur Förderung des Gesellschaftszwecks in Betracht, § 709 I BGB.
Die Gesellschafter können frei vereinbaren, welche Beiträge erbracht werden sollen. In Frage kommen z.B.:
Übereignung von Geld oder Sachen
Gebrauchsüberlassungen
Dienstleistungen
immaterielle Güter
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - muss ein Gesellschafter einen größeren Beitrag als ein anderer leisten?
Im Zweifel sind alle Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet, § 709 II BGB.
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - was ist eine Einlage?
Die Einlage ist ein besonderer Fall des Beitrags, welcher in das Gesellschaftsvermögen übergeht, dieses mehrt und infolgedessen bilanzierungsfähig ist.
Daher kommen nur bilanzierbare Beiträge in Frage; Dienstleistungen beispielsweise nicht.
Einlagen sind, anders als bei Kapitalgesellschaften, bei der GbR/OHG nicht zwingend, denn der Gl.-Schutz wird ausschließlich durch die persönliche Haftung gewährleistet. Dennoch können Einlagepflichten im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (vgl. Gestaltungsfreiheit §§ 708 BGB, 108 HGB).
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - gem. dem Gesellschaftsvertrag ist Gesellschafter A zur Einbringung einer Maschine verpflichtet. Die eingebrachte Maschine ist mangelhaft. Wie ist der Gesellschaft zu helfen?
Zwar wurde zwischen Gesellschaft und Gesellschafter A kein KV begründet.
Umstr. ist, ob das kaufmännische Gewährleistungsrecht analoge Anwendung findet.
Vorschriften über Nacherfüllung und “kleinen SchE” sind unstr. analog auf das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter anzuwenden.
Vorschriften über Rücktritt und Minderung sind nicht anzuwenden.
Arg.: Rücktritt hätte die Umwandlung des Gesellschaftsvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis zur Folge und damit die Auflösung der Gesellschaft. Eine als Rechtssubjekt einmal entstandene Gesellschaft kann nicht mit Rückwirkung wieder aus dem Rechtsverkehr entfernt werden. Vielmehr müsste die Gesellschaft aus wichtigem Grund aufgelöst werden (§ 139 HGB) oder der Gesellschafter A eine Austrittskündigung aus wichtigem Grund vornehmen (§ 132 II HGB).
Mithin kann Nacherfüllung (§ 439 BGB) bzw. SchE statt der Leistung beansprucht werden (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB)
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - Gesellschafter A, B und C haben sich im Gesellschaftsvertrag jeweils zur Leistung eines Beitrags verpflichtet. A und B haben ihre Leistung noch nicht erbracht. C verweigerte nun seine Beitragserbringung mit Verweis auf § 320 BGB - zurecht?
Zwar begründet der Gesellschaftsvertrag Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Dennoch handelt es sich nicht um einen synallagmatischen Vertragen - er ist von einem Austauschverhältnis zu weit entfernt.
Im Ausgangspunkt findet § 320 BGB demnach in einem Verhältnis von min. 3 Personen keine Anwendung.
Ausnahme -> 2-Personenverhältnis: wechselseitige Austauschpflichten nähern sich dem Austauschverhältnis derart stark an, dass hier § 320 BGB Anwendung findet.
Ausnahme -> § 53a AktG analog: Nach dem gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz müssen Gesellschafter von der Gesellschaft unter gleichen Umständengleich behandelt werden; Ungleichbehandlungen bedürfen sachlicher Rechtfertigung im Gesellschaftsinteresse.
=> C kann daher seinen Beitrag zurückhalten, solange die Gesellschaft den Beitrag von A und B ohne sachlichen Grund noch nicht eingefordert hat.
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - Kann ein Gesellschafter ohne dessen Zustimmung zur Erhöhung seines Beitrags verpflichtet werden?
§ 710 BGB, Mehrbelastungsverbot -> Ohne Zustimmung keine Beitragserhöhungspflicht.
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - kann eine Zustimmung zur Beitragserhöhung bereits im Gesellschaftsvertrag antizipiert werden- wenn ja, unter welchen Vs. ?
Die Beitragsnachschusspflicht würde sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Eine Nachschusspflicht besteht vor Auflösung der Gesellschaft nicht, § 710 BGB (vgl. § 737 BGB).
Gesellschaftsvertrag unterliegt der Gestaltungsfreiheit (§§ 108 HGB, 708 BGB), sodass eine solche Vereinbarung unbeschadet von § 710 BGB in den Vertrag mit aufgenommen werden kann.
Fraglich ist hingegen, unter welchen Vs. zusätzliche Einlagenpflichten begründet werden können.
Beschlüsse zur Beitragserhöhung werden nur mit vorheriger Zustimmung des betroffenen Gesellschafters wirksam, § 710 BGB.
Denkbar ist jedoch eine im Vorfeld im Gesellschaftsvertrag erklärte Zustimmung. Dies setzt aber voraus, dass die Vertragsklausel eindeutig ist und Art und Umfang der zusätzlichen Belastung im Voraus erkennbar werden, d.h. der Vertrag muss eine absolute Obergrenze der zusätzlichen Einlagenpflicht festlegen (Risiko muss ex ante vorhersehbar sein.)
Pflichten der Gesellschafter - Beitragspflicht - Umfasst das Mehrbelastungsverbot auch die Nachschusspflicht eines Gesellschafters?
Nein -> Unberührt bleiben nach § 710 S. 2 BGB aber die ggf. bestehenden Nachschusspflichten bei Auflösung oder bei Ausscheiden aus der Gesellschaft (§§ 728a, 737 BGB)
Pflichten der Gesellschafter - ord. Gf. - Was umfasst die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung bzw. welche Anforderungen sind an sie zu stellen?
§ 715 BGB bzw. 116 I HGB -> Zur Führung der Geschäfte sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
Folgende Anforderungen sind an eine pflichtgemäße Geschäftsführung zu stellen:
Legalitätspflicht (strikte Gesetzesbindung; auch „nützliche Gesetzesverletzungen” wie z.B. eine aus ex-ante-Sicht gewinnversprechende Kartellabsprache oder Zahlung von Schmiergeldern sind pflichtwidrig)
auf welcher AGL kann ein SchE von der Gesellschaft ggü. dem nicht legal handelnden Gesellschafter verlangen? -> § 280 I BGB i.V.m. dem Gesellschaftervertrag.
Sorgfaltspflicht i.e.S. (Geschäfte so führen, dass Gesellschaftszweck so weit wie möglich verwirklicht wird; bei unternehmerischen Entscheidungen beachte § 93 I 2 AktG analog, sog. Business Judgment Rule)
Überwachungspflicht (Kontrolle, dass Mitgeschäftsführer und nachgeordnete Unternehmensangehörige sich ebenfalls recht- und zweckmäßig verhalten)
erwartet wird der Aufbau einer entsprechenden Compliance-Organisation (Schulung Anti-Korruptions Vorschriften)
Pflichten der Gesellschafter - ord. Gf. - Ein Gesellschafter handelt entgegen dem Legalitätsprinzip - aus welcher AGL kann die Gesellschaft SchE gegen den Gesellschafter geltend machen?
-> AGL: § 280 I BGB i.V.m. dem Gesellschaftervertrag
Pflichten der Gesellschafter - ord. Gf. - In welcher Form erfolgt die Geschäftsführung?
Möglich ist eine Einzel- bzw. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis nach Maßgabe v.
GbR: § 715 II - IV BGB
OHG: § 116 II - IV HGB
Pflichten der Gesellschafter - Treuepflicht - was ist das und woher kommt das?
Def. Klausur:
Die Treuepflicht ist ein auf die geselleschaftsvertragliche Zweckförderungspflicht gestütztes Rechtsinstitut, die ihre Wurzeln demnach im Gesellschaftsvertrag hat.
Grundgedanke: Jeder Gesellschafter muss
auf Belange der Gesellschaft und
auf mitgliedschaftsbezogene Belange der Mitgesellschafter angemessen Rücksicht nehmen.
-> i.E. müssen Verbandsmitglieder solche Handlungen vornehmen, die der Gesellschaft zuträglich sind, und zuwiderlaufende Maßnahmen unterlassen.
Unklar ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Treuepflicht basiert (im Erg. jedoch irrelevant, da jeder die Treuepflicht anerkennt)
tlw.: Ausprägung der Zweckförderungspflicht aus § 705 BGB
tlw.: § 242 -> wäre kürzeste Arg. für Klausur
tlw.: Rücksichtnahme auf mitgliedschaftsbezogene Belange der Mitgesellschafter als Schutzpflicht i.S. des § 241 II BGB (vgl. Grigoleit, AktG, § 1 Rn. 53 ff.);
Grundgedanke: Korrelation von Einwirkungsmacht und Verantwortung
-> Dogmatisch entwächst die Treuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag.
Pflichten der Gesellschafter - Treuepflicht - zu was kann sich die Treuepflicht konkretisieren?
Treuepflicht kann für den jeweiligen Gesellschafter ganz unterschiedliche Pflichten auslösen.
Im Ausgangspunkt geht es darum, dem Gesellschafter Handlungen zu untersagen, welche die Gesellschaft schädigen.
Dies kann sich zu
Handlungspflichten
Unterlassungspflichten
Insb. Pflicht, wichtige Mehrheitsbeschlüsse nicht durch Sperrminorität zu blockieren
Pflichten der Gesellschafter - Treuepflicht - woran muss ich denken, wenn ein Gesellschafter seine Zustimmung zu einer der Gesellschaft dienenden Vertragsänderung verweigert?
Kernproblem: Unklar ist, ob sich aus mitgliedschaftlichen Treuepflicht eine Zustimmungspflicht im Hinblick auf Änderungen des Gesellschaftsvertrags ergibt.
g.h.M.: Jeder Gesellschafter ist aufgrund der mitgliedschaftlichen Treuepflicht dazu verpflichtet, seine Zustimmung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags zu erteilen, sofern:
die Änderung dringend erforderlich
und
dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist.
m.M.: Der Treuepflicht entwächst keine Zusitmmungspflicht. Extremfälle sollen über § 313 BGB geklärt werden.
Kritik: Aufgrund der hohen Anforderungend es § 313 BGB lassen sich keine sachgerechten Lösungen im Einzelfall finden.
Pflichten der Gesellschafter - Treuepflicht - Wovon sind Umfang und Intensität der Treuepflicht abhängig?
Umfang und Intensität der Treuepflicht richten sich danach, ob es sich um eine:
uneigennütziges Mitgliedschaftsrecht handelt (z.B.: Mitwirkung an Geschäftsführung) -> Gesellschafter hat den Interessen der Gesellschaft bei einem Konflikt mit seinem Eigeninteresse Vorrang einzuräumen.
oder um
eigennützige Mitgliedschaftsrechte (z.B.: Gewinnverwendungsbeschlüsse, Informationsrechte) -> Treuebindung geht weniger weit; der Gesellschafter muss aber auch hier die Interessen der Gesellschaft mitberücksichtigen (keine unverhältnismäßige oder willkürliche Rechtsausübung -> ganzen Gewinn auszahlen, obwohl Vbl. bevorstehen, etc.)
handelt.
Pflichten der Gesellschafter - Treuepflicht - wie baue ich das Problem der Treuepflicht bei verweigerter Zusitmmug in der Klausur auf?
I. Eine Zustimmungspflicht (=Stimmausübungsrecht) des C könnte sich aus dessen mitgliedschaftlicher Treuepflicht ergeben.
1) Fraglich ist, in welchem Maße die Zustimmung zur Vertragsänderung der Treuepflicht unterliegt.
- Bestimmnug der Intensität der Treuepflicht -
Bei uneigennützigen Mitgliedschaftsrechten muss der Gesellschafter seine Interessen hinter die der Gesellschaft stellen. Bei eigennützigen Mitgliedschaftsrechten ist der Gesellschafter weniger zur Treue verplfichtet.
In der Stimmrechtsausübung ist Gesellschafter grnds. frei -> mithin eigennütziges Mitgliedschaftsrecht, also geringe Treuepflicht.
- Ausnahme anführen -
Ausnahmsweise ist eine Zustimmungspflicht aufgrund der Treuepflicht auch bei Vertragsänderungen anerkannt. Vorausgesetzt wird, … -> KK Meinungstr. abspulen.
Pflichten der Gesellschafter - Treuepflicht - ergibt sich neben der Zustimmungspflicht noch eine weitere wichtige Pflicht aus der Treuepflicht?
Geschäftschancenlehre -> Pflicht für die Gesellschafter, Geschäftschancen zugunsten der Gesellschaft wahrzunehmen und nicht für eigene Zwecke auszunutzen.
Ein Zuwiderhandeln löst die RF des § 118 HGB aus.
SchE gem. § 118 I 1 HGB
Eintrittsrecht gem. § 188 I 2 HGB
Pflichten der Gesellschafter - Wettwebersverbot - Ist ein Gesellschafter der OHG in seiner Möglichkeit, anderweitig Handelgeschäfte zu betreiben, eingeschränkt?
Ja -> Gem. § 117 I HGB ist es einem phG ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter nicht erlaubt, an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als phG teilzunehmen oder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte zu machen.
Pflichten der Gesellschafter - Wettwebersverbot - gibt es eine gesetzl. Ausnahme zum Wettbewerbsverbot?
Ja -> Gem. § 117 II HGB gilt eine Einwilligung in eine Wettbewerbstätigkeit als erteilt, wenn Mitgliedschaft als persönlich haftender Gesellschafter in Konkurrenzunternehmen den Mitgesellschaftern von Anfang an bekannt ist.
Pflichten der Gesellschafter - Wettwebersverbot - Gilt das Wettbewerbsverbot aus § 117 I HGB auch für nicht geschäftsführende Gesellschafter?
Im Ausgangspunkt sind jegliche Gesellschafter einer OHG geschäftsführende Gesellschafter (§ 124 I HGB -> aber disponibles Recht). Hier ist X von der GF ausgeschlossen.
Str. ist, ob das Wettbewerbsverbot aus § 117 HGB auch für nicht geschäftsführende Gesellschafter gilt.
h.M.: Wettbewerbsverbot gilt für sämtl. Gesellschafter, unabhängig von deren Geschäftsführungsbefugnis.
Arg.: Auch nicht geschäftsführende Gesellschafter tragen Mitwirkungs- und Kontrollrechte (§§ 116, 117 HGB), sodass sie Zugang zu internen Informationen haben, die sie ggf. bei einer Konkurrenztätigkeit verwenden könnten.
Wortlaut des § 117 HGB spricht nur von Gesellschaftern und nimmt keine Einschränkung vor.
a.A.: Wettbewerbsverbot gilt nur für geschäftsführende Gesellschafter.
Arg.: KG nur eine Sonderform der OHG und das Wettbewerbsverbot findet nach § 165 HGB ausdrücklich keine Anwendung auf die Kommanditisten; Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Demnach naheliegenden, bei der OHG dies ebenso zu handhaben.
-> pro h.M.!
Pflichten der Gesellschafter - Wettwebersverbot - Unterliegen die Gesellschafter der GbR einem Wettbewerbsverbot?
Nach h.L. ergibt sich Wettbewerbsverbot für geschäftsführende Gesellschafter einer unternehmenstragenden GbR aus der mitgliedschaftlichen Treuepflicht, im Bereich der uneigennützigen Mitgliedschaftsrechte die eigenen Interessen hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen.
Zwar hat MoPeG von der Aufnahme einer expliziten Regelung abgesehen, steht der h.L. jedoch aufgeschlossen gegenüber ((vgl. Begr. RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, 140).
Pflichten der Gesellschafter - Wirkt das in § 117 HGB bzw. das aus der Treuepflicht abzuleitende Wettberwerbsverbot auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fort?
Nein -> ein solches Wettbewerbsverbot wirkt nur während der Mitgliedschaftt.
Pflichten der Gesellschafter - Wettwebersverbot - Wie kann dem Problem entgegengewirkt werden, dass das Wettbewerbsverbot der OHG/GbR Gesellschafter nur während der Mitgliedschaft gilt?
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Grenze: § 138 I BGB i.V.m. Art. 12 I GG, § 1 GWB, daher zeitliche (idR max. 2 Jahre), räumliche und gegenständliche Begrenzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nötig
nur hinsichtlich der zeitlichen Reichweite nimmt die Rspr. bei übermäßigen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten eine geltungserhaltende Reduktion vor.
Pflichten der Gesellschafter - Wettwebersverbot - erfordert eine Verletzung des Wettbewerbsverbots, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Interessen gegeben ist?
Nein -> § 117 HGB kann als Gefährdungstatbestand bezeichnet werden. Danach muss eine konkrete Beeinträchtigung der Interessen nicht nachgewiesen werden. Ist der TB erfüllt, liegt eine entspr. Pflichtverletzung vor (ein Schaden muss nicht entstehen).
Pflichten der Gesellschafter - RF der Pflichterletzung - Welche Rechtsfolge entwächst einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Eine dahingehende Regelung trifft § 118 HGB. Der Gesellschaft steht es frei, SchE (S. 1) oder ein Eintrittsrecht (S. 2) geltend zu machen
§ 118 I 1 HGB ist lex specialis gegenüber § 280 I BGB und somit bei Wettbewerbsverstößen als AGL für SchE anzuführen.
Pflichten der Gesellschafter - welches Recht kann die Gesellschaft ggü. dem Gesellschafter, der zuwider des § 117 I HGB handelt, anstelle des SchEA geltend machen?
Gem. § 118 I 2 HGB steht der Gesellschaft ein sog. Eintrittsrecht zu. Das Eintrittsrecht nach Abs. 1 S. 2 ermöglicht der Gesellschaft unabhängig von einem Schaden eine Abschöpfung des Gewinns aus dem Wettbewerbsverstoß.
Alleinige Vs. hierfür ist ein schuldhafter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus § 117 I HGB.
Normzweck:
Abschöpfung soll nur die uU schwierige Berechnung des Schadensersatzanspruches ersparen
Abschreckung
Pflichten der Gesellschafter - RF der Pflichterletzung - die Gesellschaft macht ihr Recht aus § 118 I 2 HGB geltend - welche RF entwächst hieraus, wenn der Gesellschafter auf eigene Rechnung handelte?
Nach Abs. 1 S. 2 Alt. 1 muss der Gesellschafter für eigene Rechnung gemachte Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lassen. Das bedeutet, dass er wie ein Beauftragter (vgl. § 667 BGB) alles – insbesondere also die Gegenleistung seines Geschäftspartners bzw. den Anspruch darauf – an die Gesellschaft herausgeben muss, was er aus dem Geschäft erlangt hat.
Pflichten der Gesellschafter - RF der Pflichterletzung - die Gesellschaft macht ihr Recht aus § 118 I 2 HGB geltend - der Gesellschafter handelte auf eigene Rechnung und hat gem. § 118 I 2 alles an die Gesellschaft herausgegeben - kann er die von ihm in das investierten Aufwendungen ersetzt verlangen?
Der nach § 118 I 2 HGB inanspruchgenommene Gesellschafter kann seine eigenen Aufwendungen analog § 670 BGB ersetzt verlangen.
Er kann daher insbesondere seine eigene Leistung (nicht jedoch eigene Arbeitsleistungen) absetzen und auf diese Weise ggf. bei ausgeglichenen oder bei Verlustgeschäften den Anspruch der Gesellschaft neutralisieren.
Sobald die Gesellschaft das Eintrittsrecht gewählt hat, ist der Gesellschafter bei der Führung des Geschäfts analog §§ 665, 666 BGB weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
Pflichten der Gesellschafter - RF der Pflichterletzung - Gilt die Verschuldensvermutung aus § 280 I 2 BGB auch bei einem SchEA der Gesellschaft aus § 118 I HGB gegenüber einem gegen das Wettbewerbsverbotes verstoßenden Gesellschafter?
Nein. § 118 HGB ist lex specialis zu § 280 I 2 BGB.
In der Sache aber kein Unterschied, da auch in § 118 I HGB das Vertretenmüssen als Haftungsvoraussetzung hineinzulesen ist (wie § 280 I 2 BGB).
Pflichten der Gesellschafter - RF der Pflichterletzung - wirkt die Ausübung des Eintrittsrechts (§ 118 I 2 HGB) auch im Außenverhältnis?
Das Eintrittsrecht hat keine Außenwirkung. Es begründet keine Rechtsbeziehungen zu dem Geschäftspartner des Konkurrenzgeschäftes oder (bei einem Tätigwerden für Dritte) zum Geschäftsherrn des Gesellschafters oder zu der Konkurrenzgesellschaft, an der sich der Gesellschafter verbotswidrig beteiligt hat (BGHZ 89, 162 = NJW 1984, 1353), sondern gibt der Gesellschaft nur Ansprüche gegen den Gesellschafter.
Aber das Handeln der Gesellschaft tritt dergestalt nach Au0en, dass sobald die Gesellschaft das Eintrittsrecht gewählt hat, der Gesellschafter bei der Führung des Geschäfts analog §§ 665, 666 BGB weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig ist.
Pflichten der Gesellschafter - RF der Pflichterletzung - Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Gesellschafter eine ihm obliegende Pflicht verletzt?
SchEA aus § 280 I HGB.
Pflichten der Gesellschafter - Setzt das Eintrittsrecht aus § 118 I 2 HGB wie Abs. 1 S. 1 ein Verschulden voraus?
Eintrittsrecht setzt nach hM (BeckOK HGB/Klimke § 118 Rn. 6) wie Schadensersatz Verschulden voraus.
Arg.: Wortlaut -> “stattdessen”
Pflichten der Gesellschafter -Welche Folge kann aus einem schwerwiegenden Pflichtverstoß eines Gesellschafters entwachsen?
OHG:
Entziehung der Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis, §§ 116 V, 124 V HGB
Als ultima ratio auch Ausschluss aus der Gesellschaft, § 134 HGB
GbR (wie OHG):
§§ 715 V, 720 IV BGB
§ 727 BGB
Rechte der Gesellschafter - Welche Mitverwaltungsrechte stehen den Gesellschaftern zu?
Geschäftsführungs- und vertretungsbefugnis
Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen
Rechte der Gesellschafter - Mitverwaltungsrecht - sind die Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt?
Die Gesellschafter sind die Geschäftsführungsorgane der GbR wie auch OHG
Sie sind demnach zur Geschäftsführung:
GbR: § 715 I BGB
OHG: § 116 I HGB
wie auch zur Vertretung:
GbR: § 720 BGB
OHG: § 124 HGB
berechtigt.
Rechte der Gesellschafter - wann ist ein Gesellschafterbeschluss zwingend erforderlich?
Das Gesetz fordert in nachstehenden Fällen zwingend einen Gesellschafterbeschluss (auszugsweise):
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsbefugnis (§ 715 V BGB, § 720 IV BGB)
Geltendmachung eines Anspruchs bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, § 118 II HGB
Auflösung der OHG, § 138I Nr. 4 HGB
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