= niedrigste Wasserlinie entlang der Küste eines Staates
= Meeresflächen landwärts der Basislinie
= Meeresfläche seewärts von der Basislinie, bis zu 22 km
= 44 km seewärts der Basislinie
= 370 km können von einem Küstenstaat beansprucht werden
= Meeresboden und -untergrund jenseits des Küstenmeeres bis zu einer Entfernung von 370 km
= alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates gehören.
= Meeresboden und -untergrund jenseits des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse
Effektive Gebietskontrolle
In der Regel bei Besatzung eines bestimmten Gebietes
„authority and control”
Flaggenhoheit: Flüchtlinge werden auf Kriegsschiff zurück in ihren Ausgangshafen verbracht (Hirsi)
Wahrnehmung von Regierungsbefugnissen mit Zustimmung der Regierung
Gewahrsam
Tötungshandlungen? => EGMR hier unklar: Bankovic scheint Ausnahme
Schutzpflichten bei Auslieferung
Frau Loizidou war Eigentümerin eines Grundstücks in Nordzypern; als die türkischen Truppen Nordzypern besetzten und die türkische Republik Nordzypern ausriefen, wurde der Antragstellerin der Zugang zu ihrem Grundstück verwehrt; Frau Loizidou macht vor dem EGMR die Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit geltend.
EGMR entschied, dass Mitgliedstaaten auch außerhalb ihres Staatsgebiets an Grundrechte gebunden seien, soweit sie dort die tatsächliche Kontrolle ausübten
Angriff der NATO auf eine Belgrader TV-Station hat mehrere Tote und Verletzte zur Folge => sind die beteiligten NATO-Staaten schadensersatzpflichtig?
Vermutung für territoriale Beschränkung der Hoheitsgewalt
Bombardierung reiche nicht aus, um „authority and control“ zu begründen
Der Fall betraf die Tötung von sechs irakischen Bürgern durch britische Besatzungstruppen im Jahr 2003; die Hinterbliebenen machten jeweils eine Verletzung von Art. 2 EMRK geltend
EGMR stützt sich auf die Erwägung, dass das VK zum Zeitpunkt der Tötungen Besatzungsmacht im Irak war und daher effektive Kontrolle über die im Besatzungsgebiet lebenden Personen hatte und dort öffentliche Gewalt ausübe (§§ 143-49); insofern EMRK anwendbar
Großbritannien möchte einen deutschen Staatsbürger in die USA ausliefern. Im Bundesstaat Virginia war gegen ihn Anklage wegen Mordes erhoben worden und ihm drohte dort die Todesstrafe. Verstößt die Auslieferung gegen die EMRK?
EMRK garantiere kein generelles Recht auf Nichtauslieferung; allerdings trügen die Mitgliedstaaten Verantwortung für die vorhersehbaren Folgen der Auslieferung; Warten in der Todeszelle verstoße gegen Art. 3 EMRK, so dass eine Auslieferung gegen die EMRK verstoße
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