Anfechtung Rechtsfolgen
Die Anfechtung macht einen Vertrag rückwirkend nichtig (§ 142 BGB), so als hätte dieser nie existiert. Dies kann Schadensersatzansprüche nach § 122 BGB oder Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB) auslösen.
Anfechtung Voraussetzungen
Anfechtungsgrund: Irrtum (§ 119 BGB), falsche Übermittlung (§ 120 BGB), Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB).
Anfechtungserklärung: Empfangsbedürftig und ausdrücklich oder konkludent (§ 143 BGB).
Frist: Unverzüglich bei Irrtum (§ 121 BGB); ein Jahr bei Täuschung/Drohung (§ 124 BGB).
Rücktritt Rechtsfolgen
Der Vertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§ 346 BGB), wodurch empfangene Leistungen zurückzugeben oder Wertersatz zu leisten ist.
Rücktritt Voraussetzungen
Rücktrittsrecht: Vertraglich oder gesetzlich, z. B. § 323 (Nichtleistung) oder § 324 BGB (Pflichtverletzung).
Rücktrittserklärung: Empfangsbedürftig (§ 349 BGB).
Frist: Optional, z. B. bei vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlich vorgesehen.
Widerruf Rechtsfolgen
Aufhebung des Vertrags; empfangene Leistungen sind zurückzugeben (§ 355 BGB).
Widerruf Voraussetzungen
Widerrufsbefugnis: Bei Verbraucherverträgen (§ 312g BGB), z. B. Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
Widerrufserklärung: Formfrei, aber eindeutig (§ 355 Abs. 1 BGB).
Widerrufsfrist: Normalerweise 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB), verlängert bei fehlender Belehrung (§ 356 Abs. 3 BGB).
Kündigung Rechtsfolgen
Beendet Dauerschuldverhältnisse für die Zukunft.
Kündigung Vorausstzungen
Kündigungsgrund: Ordentliche Kündigung (ohne Grund, aber mit Frist) oder außerordentliche Kündigung (mit wichtigem Grund, fristlos; § 314 BGB).
Kündigungserklärung: Empfangsbedürftig.
Kündigungsform: Z. B. Schriftform bei Mietverträgen (§ 568 BGB).
Frist: Abhängig von der Vertragsart, z. B. Staffelung nach § 622 BGB (Arbeitsverträge).
Aufrechnung Rechtsfolgen
Durch Aufrechnung erlischt die Forderung bis zur Höhe der Gegenforderung (§ 389 BGB)
Aufrechnung Voraussetzung
Aufrechnungslage (§ 387 BGB),
kein Ausschluss (§ 391 BGB),
Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB).
Erfüllung Rechtsfolgen
Durch Erfüllung (§ 362 BGB) erlischt das Schuldverhältnis.
Erfüllung Voraussetzungen
Leistung an den richtigen Gläubiger, durch den richtigen Schuldner.
Leistungserbringung gemäß Vertrag (§§ 362–371 BGB).
Abtretung Rechtsfolgen
Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des ursprünglichen (§ 398 BGB).
Abtretung Voraussetzungen
Einigung zwischen bisherigem und neuem Gläubiger.
Kein gesetzlicher Ausschluss oder Vereinbarungen, die die Abtretung verhindern (§ 399 BGB).
Wer eine Forderung Überträgt ist?
Zedent
Wer eine Forderung erhält ist?
Zessionär
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