Individualarbeitsrecht:
Regelt die Beziehung zwischen einzelnen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen (z. B. Arbeitsverträge).
Kollektivarbeitsrecht: Gliedert sich in drei Bereiche:
Tarifrecht: Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, einschließlich Tarifverträgen und Arbeitskämpfen.
Betriebsverfassungsrecht: Rechte und Pflichten von Betriebsräten, z. B. bei Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Unternehmensmitbestimmung: Arbeitnehmervertretung in Aufsichtsräten.
Arbeitskampfmaßnahmen:
Dürfen nur von tariffähigen Parteien geführt werden; politische Streiks sind unzulässig.
Betriebsratsanhörung:
Zwingend erforderlich vor Kündigungen; Verstöße können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (§ 102 BetrVG)
Mitbestimmungsrechte:
Beispielsweise in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG), wie Arbeitszeiten oder Überstundenregelung, müssen beachtet werden.
Betriebsrat:
Vertretung der Arbeitnehmer:innen im Betrieb mit Regelungen zur Wahl, Aufgaben und Rechten (z. B. Kündigungsschutz).
Mitbestimmung:
Unterscheidung zwischen erzwingbarer (z. B. Arbeitszeitgestaltung) und freiwilliger Mitbestimmung (z. B. Maßnahmen zum Umweltschutz).
Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten:
Regelung von Betriebsänderungen durch Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 111–113 BetrVG).
Die rechtlichen Besonderheiten des Betriebsübergangs erläutern
§ 613a BGB: Beim Übergang eines Betriebs(teils) auf einen neuen Inhaber gehen Arbeitsverhältnisse automatisch mit über.
Informationspflicht: Arbeitnehmer:innen müssen rechtzeitig über den Übergang informiert werden.
Widerspruchsrecht: Arbeitnehmer:innen können dem Übergang widersprechen, um ihr Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber zu behalten.
Kündigungsschutz: Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang sind nur unter engen Voraussetzungen erlaubt.
In welchen Bereichen kann der Betriebsrat mitbestimmen?
in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
Was sind „Koalitionen“ im deutschen Arbeitsrecht?
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
Was ist ein identitätswahrender Übergang?
Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn der Erwerber den Betrieb unter Wahrung der Identität weiterführt
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