Unterteilung des Deutschen Rechts..
Privatrecht/ Zivilrecht
=> Materielles Recht: BGB, sonstige wie HGB, AktienG..
=> Verfahrensrecht: z.B. ZPO (ZivilProzessOrdnung)
Öffentliches Recht
=> Verwaltungsrecht
materielles: SGB
verfahrensrechtl: VwGO, SGB X
=> Staats- & Verfassungsrecht
materielles: GG, StAG, BVerfGG
formelles: GG
=> Strafrecht
materielles: StGB, BtmG,
verfahrensrechtl.: StPO, JGG
Abgrenzungstheorien:
Interessenstheorie
Subordinationstheorie
modifizierte Subjekttheorie (h.M.)
Interessenstheorie:
Gegenstand d. öffentl. Rechts sind die Belange des Staates,
Privatrecht dient dem Nutzen des Bürgers
Subordinationstheorie:
ein öffentl.-rechtl. Rechtsverhältnis liegt immer dann vor, wenn ein Über-/ Unterordnungsverhältnis gegeben ist.
Ein Privatrechtsverhältnis liegt bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten vor.
modifizierte Subjekttheorie:
eine Rechtsnorm ist immer dann öffentl.-rechtl., wenn durch diese auf der einen Seite ausschließlich ein Hoheitsträger als solcher berechtigt und verpflichtet wird.
Privatrecht zusammenfassend:
Gleichordnungsbeziehung
Ziel: Ausgleich unterschiedlicher Interessen & Machtpositionen
Große Gestaltungsfreiheit, Abweichungen v. gesetzl. Vorgaben teilweise zulässig
Bsp: Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag
Öffentliches Recht, zusammenfassend
Über-/Unterordnungserhältnis
Ziel: Allgemeinwohl
zwingende Bindung an die Verfassung und das Gesetz
Art. 20 Abs. 3 GG
Bsp: Gewährlesitung von Sozialhilfe, Inobhutnahme eines aktut gefährdeten Kindes
Wofür ist die Zuodnung von Rechtsgebieten relevant?
Bestimmung d. Rechtsweges
Privatrechtl.: ordentl. Gerichtsbarkeit durch Zivilgerichte: Amts- & Landesgerichte (§ 13 GVG)
öffentl.-rechtl.: z.B. Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO), Sozialgerichte (§51 SGG)
Handlungformen: z,B. Verwaltungsakte gibt es nur auf dem Gebiet des öffentl. Rechts
Anwendung: SGB X & VwVfG sind nur auf öffentl.-rechtl. Verwaltungstätigkeiten von Behörden anwendbar
NICHT bei privatrechtl. Tätigkeiten (z.B. Kauf von Büromaterialien)
Das Grundgesetz..
trat am 24.Mai 1949 in Kraft
Konstituierende Wirkung= begründete BRD als Rechtssubjekt
ursprüngl. als Provisorium gedacht (Art. 146 GG)
von Beginn an vollwertige Verfassung
wird spät. seit Wiedervereinigung als dauerhafte Verfassung betrachtet
Verfassungsgrundsätze
nach Art. 20 GG
Gewaltenteilungsprinzip
Rechtsstaatsprinzip
Bundesstaatsprinzip
Demokratieprinzip
Sozialstaatsprinzip
Subsidiaritätsprinzip
Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Demokratie-Prinzip
Volk (als Staatsorgan) = einzige Legitimationsquelle staatl. Herrschaft
=> Volkswille wird
durch Wahlen & Abstimmungen zu
Staatsgewalt verselbstständigt
=> Art. 20 Abs. 1,2 GG
Art. 20 Abs. 1 GG
BRD besteht aus mehreren Gliedstaaten= Bundesländer
Bundestreue= Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Gesamtstaat
Art. 28 GG: Landesverfassungen & Selbstverwaltung der Gemeinden
Art. 30 GG: “Allzuständigkeit” der Länder, soweit das GG die Aufgabe nicht dem Bund zuweist
Kompetenzzuordnungen ebenfalls im GG
Art. 20 Abs. 2, 3 GG
Horizontale Gewaltenteilung von
Exekutive = vollziehende/ ausführende Gew. = Bundes-/Landesregierung/Ministerien
Legislative = gesetzgebende Gew. = Bundestag & Landtag + Bundesrat (=Vetretung der Länder auf Bundesebene)
Judikative = richterliche Gew. = Gerichte
Vertikale Gewaltenteilung durch Föderalismus (Bund & Länder)
Art 20 Abs. 3 GG
= Bindung der Staatsgewalt an Recht & Gesetz
Bestandteile:
Gesetzesvorbehalt= Kein Handeln ohne Gesetz
Gesetzesvorrang = Kein Handeln gegen Gesetz
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/ Übermaßverbot
3 Stufige Prüfung:
Geeignetheit der Maßnahme
Kann die gewählte Maßnahme das verfolgte Ziel/Zweck erreichen?
Erforderlichkeit der Maßnahme
Gibt es andere Mittel, die den Betroffenen weniger beeinträchtigen, aber gleichermaßen das Ziel herbeiführen?
Angemessenheit der Maßnahme
Führt die Maßnahme zu einem Nachteil, der zum angstrebten Ziel unzumutbar außer Verhältnis steht?
= Abwägen zwischen bezweckten Vorteilen und bewirkten Nachteilen
Sozialstaatsgebot -> bindet drei Gewalten & fordert aut eine gerechte Sozialordnung zu schaffen
keine unmittelbate Leistungsansprüche ableitbar
Staat = sozialer Interventionsstaat
=> gleicht bestimmte Widersprüche der kapit. Konkurrenzgesellschaft aus (z.B. Rente, Gesundheit, Kindeswohl)
wird abgeleitet aus:
Art. 20 Abs. 1 GG (soz. Bundesstaat)
Art. 23 Abs. 1 GG (soz. Grundsätze)
Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG (soz. Rechtsstaat)
Spez. Ausprägungen:
Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG (Diskriminierung wg. Behinderung)
Art. 6 Abs. 4 GG (Besonderer Schutz von Müttern)
Art. 12 Abs. 2 GG (Sozialbindung des Eigentums)
Weitere Konkretisierung: §§ 1, 2 SGB I
Ziele des Sozalrechts als Teile des Sozialstaatsprinzips:
Soziale Gerechtigkeit=
Herstellung von tatsächlicher Chancengleichheit (z.B. BAföG, Prozesskostenhilf)
Schutz von Schwachen gegen die Starken (z.B. Arbeitsrecht, soziales Mietrecht, Verbraucherschutzrecht, Resozialisierung)
Soziale Sicherheit=
Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die für den Fall des Fehlens eigener Daseinsreserven in Krisen die notwendige Daseinshilfe gewähren (z.B. Sozialversicherungsystem, Sozialhilfe, berufsständige Versorungseinrichtungen)
= gesellschaftliches, staatliches o. familienpolitisches Konzept, wonach jeder zuerst für sich selbst zu sorgen hat
und bei Hilfebedürftigkeit in gestufter Reihenfolge die Leistungen
seiner Angehörigen
die der Sozialversicherung
und schließlich die der allgemeinen sozialstaatlichen Daseinsversorgung beanspruchen soll.
Art. 20 Abs. 1, 2 GG
Die Grundrechte..
= Art. 1-19 GG
=> Freiheitsrechte (z.B. Art. 2 GG)
=> Gleichheitsrechte (z.B. Art. 3 GG)
=> Unverletzlichkeitsrechte (z.B. Art. 13 GG)
Überschneiden sich mit UN-Menschenrechtskonvetion,
werden ergänzt durch UN-Kinderrechtskonvetion (1990) & UN-Behindertenkonvention (2008) mit besonderer Relevanz für Soziale Arbeit
Unterschied Grundrechte zu Menschenrechtskonventionen
Einzelne (wichtige) Grundrechte
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
-> Kompromiss zwischen säkularen & religiösen Kräften im Parlamentarischen Rat
-> Enders 1997: = Recht auf Rechte
-> nach Kant: was einen Preis hat, kann durch ein Äquivalent ersetzt werden. Was aber keinen Preis hat und durch kein Äquivalent ersetzt werden kann, das hat Würde.
Bsp: Folterverbot, Verbot d. genetischen Klonens von Menschen, Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
-> Jeder Mensch ist “Herr seiner Mittel”
-> Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, des Sittengesetzes oder der Rechte anderer
Bsp: Rauchen i. d. Öffentlichkeit, Reiten im Walde,
Drogenkonsum
Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 GG)
-> schützt davor
etwas gleiches willkürlich ungleich
etwas ungleiches willkürlich ungleich
zu behandeln
> Vergleichbare Sachverhalten
> Willkür Kein sich aus der Natur der zu regelnden Sache ergebender oder sonst wie sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
-> Bezug auf hoheitliches Handeln (“vor dem Gesetz”)
-> Bsp: Gesetzlicher Mutterschutz, Kindegeld bei verheirateten und unverheirateten Eltern, Vergabe von öffentlichen Aufträgen
Ehe, Eltern & Familie (Art. 6 GG)
-> Abs. 1 : Ehe und Familie als institutionell garntierte und besonders geschützte bzw. privilegierte Einrichtung (z.B. Steuerrecht, Erbrecht)
-> Abs. 2,3: Elternrecht und -pflicht zur Kindererziehung (Elternverantwortung) ABER: Staatliches Wächteramt
-> Grenzen des Schutzbereichs bei Kindeswohlgefährdung
(§ 1666 BGB, § 8a SGB VIII)
Verwaltungsrecht
= Teil des öffentlichen Rechts,
= Recht der Exekutive; befasst sich mit der Ausführung der Gesetze und mit der Verwaltung in Bund, Ländern & Kommunen
Bestandteile = Allgemeiner Teil, Besonderer Teil & Verwaltungsprozessrecht
Rechtsgrundlagen für allgemeinen Teil = Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Verwaltungsprozess => Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)vwichtig
Verwaltungsakt = wichtiges Instrument,
= häufigste Erscheinungsform, in denen das Handeln der Verwaltung dem Bürger entgegentritt
Sozialrecht
= alle Rechtsnormen des öffentlichen Rechts, die der Absicherung sozialer Risiken ..dienen.
(Arbeits- & Einkommenslosikeit, Alter, Tod, Krankheit, Pflegebedürftigkeit)
-> wird dem Verwaltungsrecht zugeordnet
-> Gesetze des Sozialrechts gewähren Ansprüche gegen bestimmte Sozialleistungsträger
Arbeitsagentur
Jobcenter
Krankenkasse
Rentenversicherung
Sachleistungen wie Krankenbehandlung
Geldleistungen wie Grundsicherung o. Rente wegen Alters o. Erwerbsminderung
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Sozialrechts
Sozialstaatsprinzip & materielles Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 GG)
& Grundrecht der Menschenwürde & allgemeiner Gleichheitsgrundsatz
Völkerrechtlich: Vorgaben d. UN-Behindertenrechtskonvention für Rehabilitation & Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
-> viele soziale Rechte = Menschenrechte
Last changed8 days ago