Strafrecht
-> Staat regelt, welche Verhaltensweisen verboten sind,
setzt mit Bestrafung deren Verbot durch
-> Schutz elementarer Rechtsgüter:
z.B. das Leben
körperliche Unversehrtheit
Eigentum
Ehre
Vermögen
-> Hauptzweck der Bestrafung = Sühne von Schul & Abschreckung/ Verhinderung weiterer Taten
Rechtsquellen des Strafrechts
StGB = zentrale Vorschriften
StPO = Ablauf Strafverfahren, von Ermittlungsverfahren über Anklage bis Gerichtsverfahren
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG ) = Welche Gerichte in Strafsachen zuständig sind
JGG (Jugendgerichtsgesetz) = strafr. Vorschriften für Jugendliche & junge Erwachsene (Heranwachsende),
durch Erziehungsgedanke geprägt
Aufbau StGB
Allgemeiner Teil:
= allgemeine Vorschriften über..
-> WANN Verhalten/Nichtverhalten strafrechtlich von Bedeutung
-> WELCHE Strafen
-> WIE bemessen
Besonderer Teil:
enthöt die Straftatbestände & Strafrahmen
Gesetzlichkeitsprinzip
(Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB..)
Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarket gesetztlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde:
zwei Ausprägungen:
-> Keine Straftat ohne Gesetz!
-> Keine Strafe ohne Gesetz!
= Garantiefunktion des StGB
Schuldprinzip
= Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn ihn keine Schuld trifft!
= Grundlage für..
Strafbegründung= Strafe darf nur verhängt werden, wenn dem Täter seine Tat persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann
Strafmaß= Schuld ist einzige Grundlage für Zumessung d. Strafe
& Schuld-Unrechts-Kongruenz =( Schuld muss alle Elemente des verübten Unrechts umfassen)
§§ 19 f StGB => Strafunfähigeitsgründe
§ 21 StGB => verminderte Schuldfähigkeit
Voraussetzungen für Strafbarkeit
3 Prüfungsschritte:
1.) a) objektiver Tatbestand
b) subjektiver Tatbestand
2) Rechtswidrigkeit
3) Schuld
Objektiver Tatbestand
= Tatbestandsmerkmaler in der entsprechenden Norm
= äußerliche Umstände, die gegeben sein müssen
Subjektiver Tatbestand
= Prüfung, ob der Täter die Handlung bewusst vorgenommen hat,…Tatperson wollte was sie tat
Unterscheidung: Vorsatz & Fahrlässigkeit
Vorsatz (im Strafrecht)
= Tatperson weiß, dass sie mit ihrem Verhalten einen Strafbestand verwirklicht und ..
..will das auch = direkter Vorsatz
..nimmt das billigend in Kauf = Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit (im Strafrecht)
A) Tatperson sieht den Erfolg der Tat nicht vor = unbewusste Fahrlässigkeit
B)sieht den Erfolg der Tat vor, vertrauf aber darauf, dass der Schaden nicht eintritt = bewusste Fahrlässigkeit
§ 15 StGB: grunsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar,
fahrlässiges Handeln, nur wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (z.B. fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB)
Fahrlässige Tat wird geringer bestraft als vorsätzliche
Rechtswidrigkeit
= Tat steht im Widerspruch zum Recht
i.d.R wird davon ausgeganen, dass eine Tatperson, die einen Straftatbestand erfüllt auch rechtswidrig handelt.
nicht rechtswidrig ist eine Tat, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen.. z.B. Notwehr (§ 32 StGB) oder Notstand (§34 StGB)
Schuld
Ist die Tat der Tatperson auch vorwerfbar?
-> Unrechtsbewusstsein/ individuelle Vorwerfbarkeit
-> Grundsatz: Keine Strafe ohne Schuld,
wer schuldlos handelt muss straffrei bleiben
& Unschuldsvermutung bis Schuld/ subjektive Tatbestände & Rechtwidrigkeit bewiesen
liegen keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schulfähigkeit vor, ist die “Schuld indiziert”
Schuldunfähigkeit
Kinder bis 14. Geburtstag nicht schuldfähig -> nicht strafbar
§ 20 StGB.. bei seelischen Störungen: krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewusstseinsstörung & “Schwachsinn”
oder bei Blutalkohol v. 3 Promille
Tatperson vermag das Unrecht der Tat nicht einzusehen, bzw. kann nicht nach dieser Einsicht handeln.
verminderte Schuldfähigkeit
§ 21 StGB…nennt Gründe aufgrund derer die Tatperson das Unrecht seines Handelns nur teilweise begreifen kann.
z.B. Blutalkohol 2 Promille
…Strafe kann gemildert werden
Entschuldigungsgründe
=> Tatperson handelt schuldlos, wenn diese Gründe vorliegen:
-> Notwehrexzess § 33 StGB
-> Entschuldigender Notstand § 35 StGB
-> Übergesetlicher entschuldigender Notstand
z.B. Rettung einer Vielzahl von Menschen auf Kosten eines Einzelnen
-> Unzumutbareit normgemäßen Verhaltens
Strafbarkeit liegt vor, wenn…
Tatbestand, Rechtswidrigkeit & Schuld erfüllt sind
-> Gericht verhängt dann Rechtfolge = Strafe
-> Gesetz legt lediglich einen Strafrahmen mit Mindest- und/oder Höchststrafe fest.
Genaues Strafmaß = Ermessen des Gerichts,
richtet sich nach Umständen des Einzelfalls
-> Schwere der Tat
-> Eindruck des Gerichts von der Tatperson (Reue, Einsicht, Trotz)
-> Geständnis i.d.R. strafmildernd/ günstige Auswirkungen
-> einschlägige Vorstrafen eher nachteilig
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