Wovon hängt es ab, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerverwaltungsakt korriegiert werden kann?
Um was für ein Steuerverwaltungsakt es sich handelt
Wonach können Steuerbescheide und durch Gesetz erstellte Bescheide korriegiert werden und wonach widerrum alle anderen Steuerverwaltungsakte (sog. allgemeinen Steuerverwaltungsakte)?
Steuerbescheide und durch Gesetz erstellte Bescheide: §§ 129, 164 f, 172 ff. AO
allgemeine Steuerverwaltungsakte: §§ 129, 130, 131 AO
Wann und nach welcher Norm kann ein Steuerbescheid nicht mehr korriegiert werden?
Nach § 169 I 2 AO kann ein Steuerbescheid nicht mehr korriegiert werden, sobald die Verjährungsfrist abgelaufen ist
Was wird in § 169 I 2 AO klar gestellt?
Dass bei Steuerbescheiden die Festsetzungsverjährung auch für eine Korrektur nach § 129 AO gelten
Wann beginnt die Festsetzungsfrist zu laufen?
Gemäß § 170 II Nr.1 AO iVm § 25 III 1 EStGB beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalendarjahrens, in dem die Steuererklärung eingereicht wird
Welche Fehler kan die Finanzbehörde nach § 129 AO berichtigen?
mechanische Versehen der Behörde bei Erlass des Steuerbescheids
Schreibfehler
Rechenfehler
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
Zahlendreher
Wodurch ist zu bestimmen, ob eine Unrichtigkeit offenbar ist?
objektiv für den Fall zu bestimmen, dass der gesamte Sachverhalt inklusive der Akten des Finanzamts offengelegt wird
Ist die subjektive Erkennbarkeit für den Adressaten des Steuerbescheids bei einem Fehler nach § 129 AO maßgeblich?
Woraus folgt die Irrelevanz der subjektiven Erkennbarkeit bei einem Fehler aus § 129 AO?
aus dem unterschiedlichen Wortlaut des § 129 AO gegenüber der Parallelvorschrift des § 42 VwVfG
§ 42 VwVfG stellt auf eine offenbare Unrichtigkeit in dem Verwaltungsakt ab
§ 129 verlangt nur eine offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes
-> ist weiter
Wobei handelt es sich bei dem § 129 AO grundsätzlich?
um eine Ermessensvorschrift
Wann ist der Steuerbescheid nach § 129 S.2 AO zu korriegieren?
wenn der Beteiligte ein berechtigtes Interesse an der Korrektur hat
= Berechtigtes Interesse in Sinne von § 129 S.2 AO besteht dann, wen sich die Unrichtigkeit auf die Höhe der Steuerfestsetzung ausgewirkt hat oder der unrichtige Verwaltungsakt Bindungswirkung für andere Bescheide tätigt
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, dass ein sog. Übernahmefehler ebenfalls durch § 129 AO korriegiert werden kann?
der Fehler müsste dem Finanzamt als eigener Fehler zurechenbar sein
=>Finanzbeamter konnte die Unrichtigkeit der Angabe ohne weitere Prüfung erkennen
Wann kann ein Steuerbescheid gem. § 172 I 1 Nr.2a AO korriegiert werden?
Wenn es sich um einen Steuerbescheid handelt, der eine Steuer betrifft, die keine Verbrauchssteuer ist, kann sie grds. nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen und auch nur soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt hat, korriert werden
Wobei handelt es sich bei einem Einspruchsverfahren im Sinne des §§ 347 ff. AO?
ein dem Widerspruchsverfahren der §§ 68 ff. VwGO vergleichbarers Vorverfahren, in dem die Verwaltung ihre eigene Entscheidung überprüft. Anders als bei den punktuellen Korrekturvorschriften wird beim Einspruch die Sache in vollem Umfang erneut geprüft, d.h. der gesamte Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin überprüft (§ 367 II 1 AO)
Wo ist die Einspruchsfrist geregelt und wie lange beträgt sie?
§ 355 I 1 AO
einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Wie wird ein Verwaltungsakt bekanntgegeben?
Indem er dem Adressaten zugeht und die erlassende Behörde diesem in offenamtlicher Eigenschaft den Inhalt des Verwaltungsakts eröffnet
Wann kann ein Steuerbescheid nach § 173 I Nr.2 AO korriegiert werden?
wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden
Wie erfolgt die Beurteilung, ob Tatsachen im Sinne von § 173 I Nr.2 AO nachträglich bekannt geworden sind?
Maßgeblich ist der Wissenstand der zur Bearbeitung des Falles berufenen Dienststelle, nicht der des jeweiligen Sachbearbeiters
Aktenkundige Tatsache gelten immer als bekannt, auch wenn der jeweilige Sachbearbeiter subjektiv keine Kenntnis von ihnen hatte
Welche parallele Vorschrift zu § 173 I Nr.2 AO gibt es bezogen für den Fall das nachträgliche Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen und welche Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein?
§ 173 I Nr.1 AO
es müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein
In welchem Verhältnis stehen § 173 AO und § 173a AO zueinander?
§ 173a AO regelt abschließend die Fälle der Schreib- und Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung
Sperrung des § 173 I Nr.2 AO
Wonach sind Steuerbescheide nach § 173a AO zu korriegieren?
soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissesn zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserheblich Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Wie lauten die Voraussetzungen einer Anzeigepflicht nach § 153 I 1 Nr.1 AO?
es kann zu Verkürzungen der Steuern kommen und die abgegebene Steuererklärung war falsch
Was ist bei der Korrekutr nach § 173a AO zu beachten?
bei Ablauf der Festsetzungsverjährung ist die besondere Ablaufhemmung nach § 171 II 2 AO zu beachten
Ist eine Korrektur nach § 175 I 1 Nr.2 AO möglich, weil die Insolvenz ein Ereignis darstellt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat und mithin ein rückwirkendes Ereignis darstellt?
Nein
Im Fall der Insolvenz eines Schuldners hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Forderung auf ihren niedrigeren Teilwert nach § 6 I Nr.2 S.2 EStG abzuschreiben. Mithin wirkt sich die Insolvenz allenfalls im Jahr ihres Eintritts und den folgenden Jahren gewinnmindernd aus, es erfolgt aber keine rückwirkende Korrektur nach § 175 I 1 Nr.2 AO
Was erfasst § 175 I Nr.2 AO im Gegensatz zu § 173 I Nr.2 AO?
Den Fall, dass ein Ereignis nicht erst nachträglich bekannt wird, sondern nachträglich eintritt, aber rechtliche Bedeutung für die Vergangenheit hat
Wann kann der Steuerbescheid nach § 164 II 1 AO korriegiert werden?
wenn die Steuer nach § 164 I AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetz wurde, kann der Steuerbescheid solange korriegiert werden wie der Vorbehalt wirksam ist
Wann ist der Vorbehaltsvermerk wirksam in den Steuerbescheid übernommen?
Da es sich bei dem Vorbehalt der Nachprüfung um eine besondere Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts iSd § 120 AO handelt, ist diese nur wirksam, wenn sie mit dem Verwaltungsakt zusammen bekannt gegeben wurde
Wann wird ein Vorbehalt der Nachprüfung erlassen?
Wenn sich die Behörde bewusst ist, dass der Sachverhalt noch nicht umfassend ermittelt wurde, dies aber noch - ggf. im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) - durchgeführt werden soll. Sobald eine Außenprüfung durchgeführt wurde, ist der Vorbehalt aufzuheben (§ 164 II 3 AO)
Schema: Korrektur von Steuerbescheiden
Art des Verwaltungsaktes, §§ 118 ff., 155 ff. AO
(materielle Bestandskraft, § 124 AO)
Festsetzungsverjährung, §§ 169 ff. AO
a) Dauer, § 169 II 1 Nr.2 AO
b) Beginn, § 170 I, II Nr.1 AO
c) Ablauf und Hemmung, § 171 AO
Anwendung der Korrekturenvorschriften, § 172 I 1 Nr.2d AO
Schema: Einspruch
I. Zulässigkeit des Einspruchs
Statthaftigkeit, § 347 I 1 Nr.1, II AO
Einspruchsbefugnis, § 350 AO
Form: schriftlich oder elektronisch, § 357 I AO
Frist: innerhalb eines Monats, § 355 I AO
Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, § 365 I AO iVm §§ 78 ff. AO
kein Ausschluss: Verzicht, § 345 AO, Rücknahme, § 362 AO oder fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit des Einspruchs
Last changed13 days ago