GbR
Gründung durch Gesellschafterbeschluss
Entstehung im Außenverhältniss: durch Teilnahem am Rechtsverkehr mit Zustimmung aller Gesellschafter
Unterscheidung in Außen- und Innen- GbR §§ 705, 740 BGB
Verwendungsformen GbR
Freiberufler
Kleinbetriebe
Bauherrengemeinschaften in Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft
Vermögensverwaltung und vorweggenommene Erbfolge, z.B. Grundstücksgesellschaften
…
Abschlüsse und Änderung des Gesellschaftsvertrags; Minderheitenschutz
Einstimmigkeit § 714 BGB-MoPeG
Zulassung von Mehrheitsbeschlüssen durch Gesellschaftsvertrag in der Praxis sinnvoll, sofern die einfache Mehrheit auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrags gelten soll, ist deshalb eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen
Regelungen zum Beschlussverfahren sind für die GbR im MoPeG nicht vorgesehen, aber zu empfehlen.
Schutzgemeinschaftsvertrag
ausführliche, abgestufte Regelung konkreter Beschlussgegenstände und zugehörigen Mehrheiten
Beschlussmängel
GbR: keine Regelungen
OHG: §§ 110 ff. HGB (als Opt-In Klausel bei GbR möglich)
Gesellschafter/ Beteiligungsverhältnisse
vereinbarte Beteiligungsverhältnisse § 709 Abs. 3 S. 1 BGB
Geschäftsführung, Vertretung und Grundsatz der Selbstorganschaft
Geschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter
gemeinsame Geschäftsführerbefugnis aller Gesellschafter § 715 Abs. 1 BGB
Gesamtgeschäftsführungsefugnis 715 Abs. 2 BGB
Aufgaben der Geschäftsführung (innen) und Vertretung (außen) durch die Gesellschafter
Umfang § 715 Abs. 4 BGB
Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Wiederspruchsrecht
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis mit jeweils einem anderen Gesellschafter
Wahl von geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern durch Mehrheitsbeschluss
Aufteilung der Geschäftsführung nach Kompetenzbereichen
Differenzierende Regelungen mit Obergrenzen, nach deren Überschreiten die Gesellschafterversammlung tätig werden muss
Vertretung
Systematische Entkopplung von der Geschäftsführungsbefugnis:
Gesamtvertretungsbefugnis: Alle Gesellschafter müssen gemeinsam handeln (§ 720 l BGB-MoPeG)
Abweichende Gestaltungen sind zulässig, wie z.B. Gesamtvertreterermächtigung und in Anlehnung an Gestaltung bei Geschäftsführung
Passive Einzelvertretungsbefugnis
Umfang der Vertretungsbefugnis kann gegenüber Dritten nicht beschränkt werden
eGbR kann künftig durch Auszug aus dem Gesellschaftsregister die Vertretungsbefugnisse im Rechtsverkehr nachweisen
Rechtsverkehr kann in Gesellschaftsregister Einsicht nehmen und nach § 707a III BGB-MoPeG i.V.m. § 15 HGB auf die Eintragung vertrauen
Vertragspartner können Vertragsschluss mit GbR davon abhängig machen, dass diese sich in das Gesellschaftsregister eintragen lässt (insb. Banken werden das vss. verlangen)
Notgeschäftsführung
Jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter kann einzeln tätig werden, wenn „mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist“ (§ 715 III 1 Hs. 2 BGB-MoPeG)
Jeder - nicht geschäftsführungsbefugte – Gesellschafter kann nach § 715a S. 1 BGB-MoPeG ein Geschäft vornehmen, wenn alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter nicht mitwirken können und “mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen
verbunden ist“
Haftung
ggü. Dritten grds. nicht beschränkt
MoPeG, Rechtsprechung des BGH und der hM analog § 128 HGB anerkannt
Enge Ausnahmen nach bisheriger Rechtslage gelten weiter, etwa für Bauherrengemeinschaften, geschlossene Immobilienfonds, und Gesellschaften, die gemeinnützige und sonstige ideelle Zwecke verfolgen
Nachhaftungsbegrenzung wird kodifiziert (§ 728b Abs. 1 S. 2 BGB
Durch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für freie Berufe ist zudem eine weitere Möglichkeit geschaffen worden, mit der Wahl der Rechtsform der KG bzw. der GmbH & Co. KG die Haftung zu beschränken
Altverbindlichkeiten
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