Buffl

Ausbildungswesen/Fortbildung/Pädagogik

SH
by Sabrina H.

12) Wie und wo sind die unten angegebenen Punkte bezüglich der Ausbildung geregelt?

  • Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

  • Pausenregelung

  • Schichtzeiten

  • Beschäftigungsverbote

  • Regelungen der Berufsschule

  • Ruhezeiten

  • Regelungen für Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

  • Freistellungen


Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit > JArbSchG

  • tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei noch nicht 18 Jahren alten Personen 8 1/2 Stunden,

    die wöchentliche Arbeitszeit gem. §8 JarbSchG 40 Std.


Pausenregelung > JArbSchG

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden


Schichtzeiten > JArbSchG

  • Arbeitszeit plus Pausenzeit, z.B. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr sind insgesamt eine Arbeitszeit von 8 Stunden plus Mittagspause -> 10 Std Schichtzeit


Beschäftigungsverbot > JArbSchG

  • §22 Gefährliche Arbeiten

  • Berufsschule: JArbSchG §9

    Arbeitgeber muss Jugendlichen für die Berusschule freistellen, Jugendliche darf nicht beschäftigt werden:

    1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt sind.

    2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mind. je 45 Minuten, einmal in der Woche

    3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Std. an mind. fünf Tagen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Std. wöchentlich sind zulässig.

  • (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

    1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit

    2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

    3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen

    (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten


Ruhezeiten

  • (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden

  • (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen:

    1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr

    2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr

    3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr

    4. in Bäckerein und Konditoreien ab 5 Uhr ff.


Regelungen für Beschftigung an Sonn- und Feiertagen

§16 Samstagsruhe; §17 Sonntagsruhe; §18 Feiertagsruhe


Freistellungen > JArbSchG §10

der/die Auszubildende muss freigestellt werden:

  1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbidlungsmaßnahme, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhlab Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

  2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen

Freistellung auch für Berufschulunterricht:

Regelung Berufsschule §15 BBiG Freistellung, Anrechnung



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Sabrina H.

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