das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
die Verordnung über die Berufsausbildung zum/r Zahnmedizinischen Fachangestellten
das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
das Schulpflichtgesetz des entsprechenden Bundesland
Mutterschutzgesetz, im Falle einer Schwangerschaft/Mutterschaft der Auszubildende
Berufsprofilgebende und intergrative Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen laut Ausbildungsrahmenplan.
Weitere Inhalte z.B. Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsplan, Abschlussprüfung, Prüfungsbereiche, mündliche Ergänzungsprüfung….
Die praktische Ausbildung erfolgt im Ausbildungsbetrieb,
die theoretische Ausbildung in der Berufsschule
Für die Zulassung zur “Externenprüfung” muss mit einem Tätigkeitsnachweis belegt werden, dass mind. 4,5 Jahre in diesem entsprechenden Ausbildungsberuf gearbeit wurde oder bei abgeschlossener Berufsausbildung in einem “einschlägigen” Beruf.
§ 30 Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Inhalte einer Checkliste können z.B. sein:
Wie lange sind Sie von zu Hause bis zur Praxis unterwegs gewesen?
Warum möchten Sie gerne eine Ausbildung als ZFA beginnen?
Haben Sie an einem Betriebspraktikum teilgenommen?
Wann wird die Schulsausbildung beendet sein und welcher Abschluss wird voraussichtlich erreicht?
Welches sind Ihre Freizeitbeschäftigungen und Hobbys?
Sind Unverträglichkeiten oder Allergien bekannt? (Schmuck, Kosmetik, Putzmittel)
Abklärung ob Immunisierung vorhanden ist!!!
Erteilung der Berechtigung zur Ausbildung einer Auszubildenden (muss jedes mal neu beantragt werden)
Durchführung der Prüfung
Überwachung der Berufsausbildung (u.a. auch die Schlichtungsstellen)
Führen des Ausbildungsverzeichnis
mind. Fachoberschulreife ggf. bundeslandabhängig, bei der eigenen Zahnärztekammer nachfragen
Arbeitstauglichkeitsuntersuchung gem. § 32 JArbSchG
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Immunisierung (Hepatitis-B-Schutzimpdung, Impfung gegen Masern)
Der Ausbildungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis
3 unterschriebene Verträge (Auszubildende, Ausbilder/in, ZÄK, ggf. 4. Vertrag für die Erziehungsberechtigten bei Jugendlichen, bei eigener Kammer erfragen!)
bei Jugendlichen: Erstuntersuchung nach JArbSchG (Arbeitstauglichkeitsuntersuchung) Nachweis über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (ü18)
Kopie des Schulabschlusszeugnisses
Nachweis fachliche Eignung der Ausbildenden
Anmeldebestätigung für die Berufsschule
Individueller Ausbildungsplan
JA. BBiG §14 Berufsausbildung
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach §13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen.
Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Pausenregelung
Schichtzeiten
Beschäftigungsverbote
Regelungen der Berufsschule
Ruhezeiten
Regelungen für Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
Freistellungen
Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit > JArbSchG
tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei noch nicht 18 Jahren alten Personen 8 1/2 Stunden,
die wöchentliche Arbeitszeit gem. §8 JarbSchG 40 Std.
Pausenregelung > JArbSchG
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
Schichtzeiten > JArbSchG
Arbeitszeit plus Pausenzeit, z.B. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr sind insgesamt eine Arbeitszeit von 8 Stunden plus Mittagspause -> 10 Std Schichtzeit
Beschäftigungsverbot > JArbSchG
§22 Gefährliche Arbeiten
Berufsschule: JArbSchG §9
Arbeitgeber muss Jugendlichen für die Berusschule freistellen, Jugendliche darf nicht beschäftigt werden:
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt sind.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mind. je 45 Minuten, einmal in der Woche
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Std. an mind. fünf Tagen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Std. wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen:
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr
in Bäckerein und Konditoreien ab 5 Uhr ff.
§16 Samstagsruhe; §17 Sonntagsruhe; §18 Feiertagsruhe
Freistellungen > JArbSchG §10
der/die Auszubildende muss freigestellt werden:
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhlab Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen
Freistellung auch für Berufschulunterricht:
Regelung Berufsschule §15 BBiG Freistellung, Anrechnung
Das Ausbildungsverhältnis ist mit Verkündung des Prüfungsergebnisses beendet (nicht der Zeugnisvergabe). Hierbei spielt es keine Rolle ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde!
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die Praxis ist zur Weiterbeschäftigung verpflichtet!
Besteht der/die Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht, muss die Praxis ihn/sie nicht weiterbeschäftigen. Das Auszubildendenverhältnis ist formal beendet. Der Auszubildende kann die Prüfung jedoch ein weiteres mal wiederholen. Insgesamt ist es möglich die Abschlussprüfung dreimal durchzuführen.
Inhalt
Mit der Beschäftigung eines Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und er/sie die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung dem Arbeitgeber vorlegt (sog. Erstuntersuchung bei Jugendlichen)
Personenkreis:
Jugendlich
Alter -> 14 Monate
Kostenübernahme -> Land oder Krankenkasse
Durchführung -> Allgemeinarzt
Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muss sich der/die Jugendliche/r ärztlich nachuntersuchen lassen und dem Arbeitgeber diese Bescheinigung (erste Nachuntersuchung) vorlegen.
WICHTIG:
-für die Anmeldung zur Abschlussprüfung
-wird keine Bescheinigung nach §33 JArbSchG vorgelegt, wird der Eintrag im Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnis gelöscht!
-Kosten trägt das entsprechende Bundesland
Arbeitsmedizinische Untersuchung für alle Arbeitnehmer, auch Jugendliche
Erste Nachuntersuchung gem. §33
JArbSchG: 9 - 13 Monate nach Ausbildungsbeginn, höchstens 3 Monate alt, Kosten trägt Land oder Krankenkasse, Untersuchung macht Allgemeinarzt; für Zwischenprüfung erforderlich, andernfalls wird der Eintrag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gelöscht!
Weitere Nachunteruchungen JArbSchG §34: Kann-Leistung nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres
Untersuchungen nach JArbSchG nur, wenn Auszubildende/r noch Jugendlicher ist
darf bei Vorlage max. 12 Wochen alt sein und gilt für alle Mitarbeiter/innen
Wird von durch die BGW ermächtigten Ärzte durchgeführt und gilt als Beschäftigungsvoraussetzung für die Einstellung von Auszubildenden, Umschülern und anderen Mitarbeitern.
Kosten übernimmt Arbeitgeber!
Anzahl Fachkraft
Anzahl Azubi
eine Kraft
zwei Azubis
jede weiter Kraft
1 Azubi
Schweigepflichtung nach §203 StGB
Hepatitis B-Schutzimpfung
Jugendarbeitschutz
Datenschutz
Röntgenverordnung
Biostoff- und Gefahrstoffverordnung,- Mutterschutz
Allgemeine Vorgehensweisen aus dem Praxis QM 8z.B. Verhalten bei Krankenmeldung, Rechte und Pflichten Azubi etc.)
§11 Vertragsniederschrift
§7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
§8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
§15 Freistellung, Anrechnung
§20 Probezeit
§21 Beendigung
§22 Kündigung
§30 Fachliche Eignung
§37 Abschlussprüfung
§45 Zulassung in besonderen Fällen
Die Probezeit beträgt mind. einen und max. 4 Monate (§20 BBiG)
Kündigung von beiden Seiten ohne Kündigungsfrist möglich
Verlängerung der Probezeit in Ausnahmefällen, wenn mehr als 1/3 der Probezeit unterbrochen wurde, möglich.
Ausbildungsrahmenplan:
beinhaltet die profilgebende und integrativen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildungszeit vermittelt werden sollen. Gilt als Richtlinie für die Praxis zu welchen Zeitpunkt der/die Auszubildende welche Inhalte können muss.
Ausbildungsplan:
muss vom Ausbilder vor Beginn der Ausbildung erstellt werden. Grundlage bildet der Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsplan berücksichtigt die individuellen Besonderheiten der Praxis.
Der Rahmenlehrplan ist der Lehrplan für die Berufsschule, wird mit der Ausbildungsverordnung des Bundes abgestimmt. Kann je nach Bundesland und ZÄK unterschiedlich sein.
JArbSchG §§32
BBiG §45
BBiG §7
BBiG §8
JArbSchG §32: Erstuntersuchung
BBiG §45: Zulassung in besonderen Fällen
BBiG §7: Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
BBiG §8: Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
Sachverhalt mit rechtlicher Wertung
Aufforderrung das Verhalten abzustellen oder zu ändern
Frist, innerhalb derer die Korrektur zu erfolgen hat
Warnung; rechtliche Konsequenz der Nichtbefolgung (Kündigung)
Verkürzung durch Nachweis der Fachober- bzw. Fachhochschulreife (Abitur)
Verkürzung bei guten schulischen Noten (vorgezogene Abschlussprüfung)
Verkürzung durch Anrechnung einer bereits abgeschlossenen und begonnenden Ausbildung
Verlängerung durch Krankheit, Schwangerschaft, Teilzeitausbildung oder nicht ausreichenden schulischen Noten
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Besteht der/die Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht, kann ihr/ihm gekündigt werden. Er/sie muss aus Sicht des Arbeitgebers max. 1 Jahr weiter beschäftigt werden. Sie kann zweimal wiederholen.
Der/die Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis beenden.
Kündigungsverbot
Klärung Weiterbeschäftigung
Gefährdungbeurteilung und Entscheidung ob. ggf. Arbeitsplatzwechsel nötig und sinnvoll? Z.B. an Rezeption oder Verwaltung, Lehrgangszeitpunkt ist hier entscheidend
Mitteilung an das Landesamt für Arbeitsschutz oder entsprechende Behörde
Bei Weiterbeschäftigung Mutterschutzgesetz beachten.
Ja, gemäß Mutterschutz §4 - 8.
Möglichkeit Verlängerung oder Verkürzung zur Erreichung das Ausbildungsziels in Betracht ziehen.
Teilzeitbeschäfrigungsverbot berücksichtigen!
Ja; eine Auszubildende muss nach der Elternzeit weiter beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird regulär weitergeführt und es gelten demnach auch die entsprechenden Kündigungsbestimmungen des BBiG´s.
Sollte die Auszubildende während der Probezeit schwanger werden, greift auch hier der gesetzlich geregelte Kündigungsschutz für Schwangere in Kraft
Hinweis: Sollte die Auszubildende ihre Schwangerschaft nach einer Kündigung bekannt geben, muss sie nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Schwanger war (durch ärztliches Attest)!
Schweigepflicht unterschreiben lassen.
Aufklärung: Körper- und Händehygiene und Arbeitsschutz
Immunisierung sollte schon bei Bewerbungsgespräch abgeklärt worden sein!
Der/die Arbeitgeber/in
Wo steht das?
BBiG §37 Abs.4 ,,Die Abschlussprüfung ist für die Azubis gebührenfrei”
Achtung!! Wenn Azubis nach der ersten nicht bestandenen Wiederholungsprüfung nicht mehr in der Praxis weiterbeschäftigt und melden sich selbst zur zweiten Wiederholungsprufung an, muss der/die Arbeitgeber/in auch die hier anfallenden Gebühren tragen!
a) Ja auf Verlangen/ Wunsch des Azubis
b) Nein, Azubi kann innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob er die Ausbildung weiterführen möchte.
Keine Weiterbeschäftigung, die Zahnärztkammer wird informiert und ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, ggf. wird der Eintrag im Verzeichnis der Berufsausbildungverhältnisse gelöscht.
NEIN, das Ausbildungsverhältnis ist regulär mit der Bekanntgabe des Bestehens der Abschlussprüfung beendet.
§29
Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachärzte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.
der Arbeitgeber muss den Jugendlichen vor Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren unterweisen
die Unterweisung muss mind. halbjährlich wiederholt werden
Unterweisung über Gefahren
§47
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
die Anschrift der zuständigen Aufsichtbehörde muss ausliegen/aushängen
bei mind. einem regelmäßig beschäftigten Jugendlichen, muss das Gesetz im Betrieb ausliegen/aushängen
Nach dem Vorstellungsgespräch und einem Probetag hat sich die Praxis dafür entschieden, Frau Sommer als zusätzliche Kraft einzustellen. Frau Sommer ist Mutter von zwei Kindern und war bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben als ausgebildete Einzelhandelskauffrau in einer Boutique tätig. Sie möchte wieder arbeiten und überlegt sogar, ob sie nicht die Ausbildung zur ZFA nachholen sollte. SIe zieht die Möglichkeit in Betracht, nach einer gewissen Zeit der Berufstätigkeit die sog. “Externenprüfung” abzulegen.
Welche Möglichkeiten hat Frau Sommer?
In §7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit Abs. 1 heißt es, dass “der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen EInrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird”. Sollte Frau Sommer also eine Ausbildung zur ZFA zeitnah anstreben, könnte auf gemeinsamen Antrag des Arbeitgebers und der Auszubildenden die Ausbildungszeit verkürzt werden, weil sie bereits eine abgeschlossene Berufsbildung hat. Genaue Angaben hierzu erfährt man immer direkt bei der zuständigen Zahnärztkammer. Manche Kammern erkennen hier nur Ausbildungen in medizinischen Berufen an!
Nach §8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit “hat auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.” Hier sind in der Regel gute Noten Voraussetzung.
Bei berechtigten Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten. ZÄK und Berufsschule müssen dazu gehört werden.
Weiterhin heißt es im §45 Zulassung in besonderen Fällen Abs. 2 “Zur Abschlussprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.”
Die Ausbildung der ZFA dauert regulär 3 Jahre. Frau Sommer könnte also nach mindestens 4 1/2 Jahren (3Jahre + 1,5) Berufspraxis in der Zahnarztpraxis als sogenannte “Externe” die Abschlussprüfung vor der Zahnärztekammer ablegen.
In welchem Gesetz wird die Probezeit geregelt?
Welcher Paragraph regelt die Probezeit?
Wie lange dauert die Probezeit?
In welchem Paragraphen ist die Kündigung während der Probezeit geregelt?
Falls Tina nach der Probezeit regulär kündigen möchte, welche Kündigungsfrist hat sie?
BBiG
§20
Die Probezeit beträgt mindestens 1 Monat und maximal 4 Monate
§22
4 Wochen
Berufsbildungsgesetz - BBiG
Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG
Verordnung über die Berufsausbildung zur ZFA
Berufsbildungsgesetz
Fachliche Eignung Ausbilder
Verlängerung Ausbildungszeit
Beendigung Ausbildung
Jugendarbeitschutzgesetz
Arbeitszeitdauer
Erst-/Nachuntersuchung
Berufsschule
integrative und Berufsprofilgebende Vermittlung
Beantragung mündliche Ergänzungsprüfung
Ausbildungslehrplan
Besuch der Berufsschule unter 18 Jahre
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) §9
Besuch der Berufsschule über 18 Jahre
Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 15
Zahnärztkammern haben Schlichtungsstellen/Schlichtungsstelle eingerichtet.
Das Ziel ist es, den Konflikt im gemeinsamen Gespräch zwischen Ausbildenden und Auszubildenden zu bereinigen und eine Lösung herbeizuführen.
Kündigung während der Probezeit:
Kündigung ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist
Außerordentliche Kündigung nach der Probezeit
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund. Z.B. Diebstahl durch Auszubildende/r,
Belästigung durch Arbeitgeber/in
Außerordentliche Kündigung durch Vertragsverletzung
Beendigung Ausbildung Kündigung mit vorausgegangener Abmahnung
Sie sind ZMV und beginnen ein neues Arbeitsverhältnis. In dieser Praxis sind außer Ihnen noch Ute, eine weitere Zahnmed. Fachangestellte und Dani, eine 17-jährige Auszubildende, beschäftigt. Dani hat Dienstags und Donnerstags von 8-14 Uhr Berufsschulunterricht.
Ihre Arbeitgeberin händigt Ihnen den zukünftigen Arbeitszeitplan aus.
Kontrollieren Sie diesen Arbeitsplan und setzen den Fokus dabei auf den Azubi. Welche konkreten Punkte fallen Ihnen hierbei unter Berücksichtigung der Einhaltung der Vorgaben des JArbSchG auf?
1 = ZMV
2 = ZFA
3 = Azubi
Arbeitszeit/Woche
1 ZMV = 38 Std
2 ZFA = 38 Std
3 Azubi = 41 Std + (Weg Schule - Praxis)
Konkrete Berechnung
Mo. + Mi. je 9 Std
Di. 8 Std (Berufsschule zählt hier als 8 Std Arbeitstag)
Do. 6 Std Berufsschule und 3 Std Praxis = 9 Std
Fr. 6 Std
Insgesamt = 41 Std
Verstöße gegen das JArbschG
§8 JArbSchG besagt, dass Jugendliche regulär nicht mehr als 8 Std tägl und nicht mehr als 40 Std wöchentlich beschäftigt werden dürfen.
Ausnahme: 8 1/2 Std pro Tag, wenn der Ausgleich in derselben Woche erfolgt
Nach §9 JArbSchG zählt der Dienstag für Dani als ein Arbeitstag mit 8 Std und der Donnerstag mit der zusätzlichen (Unterrichts-) Zeit einschließlich der Pausen, also mit 6 Arbeitsstunden in der Schule und zusätzlich noch 3 Stunden in der Praxis und der Weg von der Schule zur Praxis.
Der Donnerstag ist zu lang!
§11 JArbSchG besagt, dass Jugendliche nicht länger als 4 1/2 Std hintereinander beschäftigt sein dürfen (Mo., Mi, Fr)
§12 JArbSchG besagt das eine Schichtzeit von 10 Std bei Jugendlichen nicht überschritten werden darf. Achten Sie bei der Gelegenheit auf den Unterschied zwischen Arbeitszeit und Schichtzeit, s. §4 (1) und (2)
§13 JArbSchG (tägliche Freizeit von 12 Std) wurde eingehalten
Mo, Di und Do beträgt die tägliche Arbeitszeit von Dani mind. 9 Std
Mo und Mi beträgt die Schichtzeit 11 Std
Die Fahrt von der Schule zum Arbeitsplatz ist in dieser Aufgabe nicht berücksichtigt
Die Pausenzeitregelungen wird nicht richtig umgesetzt
FAZIT: Der AG würde mehrfach gegen das JArbSchG verstoßen. Sie müssen, ihn darauf aufmerksam machen und vorschlagen den Zeitplan zu ändern.
Erstuntersuchung JArbschG §32
Jugendliche vor Beschäftigungsbeginn
Kosten werden vom Land, ggf. Krankenkasse übernommen
kann jeder Arzt durchführen
Erste Nachuntersuchung JArbSchG §33
Jugendliche fällig ein Jahr nach Beschäftigung
max. nach 14 Monaten
Kosten werden vom Land, ggf. Krankenkassen übernommen
Beschäftigungsvoraussetzung für alle Mitarbeiter
Kosten übernimmt Arbeitgeber
Durchführung von ermächtigten Ärzten
Ausbildungsrahmenplan
festgelegt in der Ausbildungverordnung
Fertigkeiten und Kenntnisse gesamte Ausbildung (sachlich und zeitlich gegliedert)
Rahmenlehrplan
legt die Lernfelder für den Unterricht fest
von den Bundesländern beschlossen, Unterschied der ZÄK´s möglich
Ausbildungsplan
muss vom Ausbilder erstellt werden
muss vor Ausbildungsbeginn bei der ZÄK eingereicht werden
Verordnung über die Berufsausbildung zum/r ZFA
Ausbildungsverlauf in Lernbereiche untergegliedert
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