Buffl

2. Ausbildungswesen/Fortbildung/Pädagogik

SH
by Sabrina H.

Wie und wo sind die unten angegebenen Punkte bezüglich der Ausbildung geregelt?

  • Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

  • Pausenregelung

  • Schichtzeiten

  • Beschäftigungsverbote

  • Regelungen der Berufsschule

  • Ruhezeiten

  • Regelungen für Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

  • Freistellungen


Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit > JArbSchG

  • tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei noch nicht 18 Jahren alten Personen 8 1/2 Stunden,

    die wöchentliche Arbeitszeit gem. §8 JarbSchG 40 Std.

Pausenregelung > JArbSchG

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden

Schichtzeiten > JArbSchG

  • Arbeitszeit plus Pausenzeit, z.B. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr sind insgesamt eine Arbeitszeit von 8 Stunden plus Mittagspause -> 10 Std Schichtzeit

Beschäftigungsverbot > JArbSchG

  • §22 Gefährliche Arbeiten

  • Berufsschule: JArbSchG §9

    Arbeitgeber muss Jugendlichen für die Berusschule freistellen, Jugendliche darf nicht beschäftigt werden:

    1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt sind.

    2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mind. je 45 Minuten, einmal in der Woche

    3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Std. an mind. fünf Tagen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Std. wöchentlich sind zulässig.

  • (2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

    1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit

    2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

    3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen

    (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten

Ruhezeiten

  • (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden

  • (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen:

    1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr

    2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr

    3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr

    4. in Bäckerein und Konditoreien ab 5 Uhr ff.

Regelungen für Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

§16 Samstagsruhe; §17 Sonntagsruhe; §18 Feiertagsruhe

Freistellungen > JArbSchG §10

der/die Auszubildende muss freigestellt werden:

  1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhlab Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

  2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen

Freistellung auch für Berufschulunterricht:

Regelung Berufsschule §15 BBiG Freistellung, Anrechnung

Welche Möglichkeiten nach BBiG gibt es für Frau Sommer die Ausbildung zu verkürzen?


In §7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit Abs. 1 heißt es, dass “der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen EInrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird”. Sollte Frau Sommer also eine Ausbildung zur ZFA zeitnah anstreben, könnte auf gemeinsamen Antrag des Arbeitgebers und der Auszubildenden die Ausbildungszeit verkürzt werden, weil sie bereits eine abgeschlossene Berufsbildung hat. Genaue Angaben hierzu erfährt man immer direkt bei der zuständigen Zahnärztkammer. Manche Kammern erkennen hier nur Ausbildungen in medizinischen Berufen an!

Nach §8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit “hat auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.” Hier sind in der Regel gute Noten Voraussetzung.

Bei berechtigten Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten. ZÄK und Berufsschule müssen dazu gehört werden.

Weiterhin heißt es im §45 Zulassung in besonderen Fällen Abs. 2 “Zur Abschlussprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.”

Die Ausbildung der ZFA dauert regulär 3 Jahre. Frau Sommer könnte also nach mindestens 4 1/2 Jahren (3Jahre + 1,5) Berufspraxis in der Zahnarztpraxis als sogenannte “Externe” die Abschlussprüfung vor der Zahnärztekammer ablegen.

Sie sind ZMV und beginnen ein neues Arbeitsverhältnis. In dieser Praxis sind außer Ihnen noch Ute, eine weitere Zahnmed. Fachangestellte und Dani, eine 17-jährige Auszubildende, beschäftigt. Dani hat Dienstags und Donnerstags von 8-14 Uhr Berufsschulunterricht.

Ihre Arbeitgeberin händigt Ihnen den zukünftigen Arbeitszeitplan aus.

Kontrollieren Sie diesen Arbeitsplan und setzen den Fokus dabei auf den Azubi. Welche konkreten Punkte fallen Ihnen hierbei unter Berücksichtigung der Einhaltung der Vorgaben des JArbSchG auf?

1 = ZMV

2 = ZFA

3 = Azubi


Arbeitszeit/Woche

1 ZMV = 38 Std

2 ZFA = 38 Std

3 Azubi = 41 Std + (Weg Schule - Praxis)


Konkrete Berechnung

Mo. + Mi. je 9 Std

Di. 8 Std (Berufsschule zählt hier als 8 Std Arbeitstag)

Do. 6 Std Berufsschule und 3 Std Praxis = 9 Std

Fr. 6 Std

Insgesamt = 41 Std


Verstöße gegen das JArbschG

  • §8 JArbSchG besagt, dass Jugendliche regulär nicht mehr als 8 Std tägl und nicht mehr als 40 Std wöchentlich beschäftigt werden dürfen.

    Ausnahme: 8 1/2 Std pro Tag, wenn der Ausgleich in derselben Woche erfolgt

  • Nach §9 JArbSchG zählt der Dienstag für Dani als ein Arbeitstag mit 8 Std und der Donnerstag mit der zusätzlichen (Unterrichts-) Zeit einschließlich der Pausen, also mit 6 Arbeitsstunden in der Schule und zusätzlich noch 3 Stunden in der Praxis und der Weg von der Schule zur Praxis.

    Der Donnerstag ist zu lang!

  • §11 JArbSchG besagt, dass Jugendliche nicht länger als 4 1/2 Std hintereinander beschäftigt sein dürfen (Mo., Mi, Fr)

  • §12 JArbSchG besagt das eine Schichtzeit von 10 Std bei Jugendlichen nicht überschritten werden darf. Achten Sie bei der Gelegenheit auf den Unterschied zwischen Arbeitszeit und Schichtzeit, s. §4 (1) und (2)

  • §13 JArbSchG (tägliche Freizeit von 12 Std) wurde eingehalten

Mo, Di und Do beträgt die tägliche Arbeitszeit von Dani mind. 9 Std

Mo und Mi beträgt die Schichtzeit 11 Std

Die Fahrt von der Schule zum Arbeitsplatz ist in dieser Aufgabe nicht berücksichtigt

Die Pausenzeitregelungen wird nicht richtig umgesetzt

FAZIT: Der AG würde mehrfach gegen das JArbSchG verstoßen. Sie müssen, ihn darauf aufmerksam machen und vorschlagen den Zeitplan zu ändern.


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Sabrina H.

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