Zession
= Übertragung einer Forderung vom Altgläubiger (Zedent) an einen neuen Gläubiger (Zessionar) unter Aufrechterhaltung ihres Inhaltes § 1392
—> kausales Verfügungsgeschäft zwischen Altgläubiger und Neugläubiger
Voraussetzungen:
Titel: Forderungskauf, Forderungsschenkung, Sicherungsabrede = Verfügungsgeschäft, bedarf keine bestimmte Form
Modus: liegt in der Zession selbst
Verfügungsmacht
Zession braucht keine Verständigung und/oder Zustimmung des Schuldners (debitor cessus), weil durch die Abtretung die Schuld inhaltlich nicht verändert wird —> Verschlechterungsverbot § 1394
Haftung Zedent
Haftung richtet sich nach Schuldverhältnis (Kauf, Schenkung, usw.)
besondere Gewährleistungsregeln § 1397 —> dispositiv
unentgeltliche Zession: keine Haftung des Überträgers
entgeltliche Zession: Haftung für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung, Haftung mit Höhe des für die Forderung erhaltenen Entgelts beschränkt
Haftung für Richtigkeit = Einstehenmüssen für die im Titel vereinbarten rechtlichen Qualitäten der Forderung
Haftung für Einbringlichkeit = tatsächliche Durchsetzbarkeit (va Zahlungsfähigkeit des Schuldners)
—> müssen bei Abtreteung beide gegeben sein, bei späterer Fälligkeit im Fälligkeitszeitpunkt
Verschulden des Zedenten (Altgläubiger): evtl Schadenersatzansprüche Zessionar, Erfüllungsinteresse richtet sich nach Wert der Forderung —> Erfüllungsinteresse durch § 933a
Alle Nebenrechte gehen über, die dem Zweck der Hauptforderung, Sicherung, Durchsetzung dienen (außer Bankgarantie), strittig bei dinglichen Rechten (Pfandrechte) ob es für Übertragung Modus bedarf oder ob Übertragung eo ipso durch Zession erfolgt
Sicherungszession
= Form der eigennützigen Treuhand
Zessionar (Neugläubiger) erwirbt die Forderung gegen den debitor cessus (Schuldner) unter der obligatorischen Bindung, dass er sie nur bei Zahlungsverzug seines Schuldners (Zedent) einziehen und sich aus dem Erlös befriedigen soll
Außenverhältnis: Vollrecht des Sicherungszessionars
Voraussetzung der Gültigkeit: Einhalten der Vorschrifen der Pfandbestellung (Publizität)
Verständigung debitor cessus (Schuldner) = Drittschuldnerverständigung oder
Vermerk in den Geschäftsbüchern des Sicherungszedenten (Buchvermerk)
bei mehreren Sicherungszessionen ist jene wirksam, für die der erste Publizitätsakt gesetzt wurde
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