Kaufvertrag
§§ 1053 ff
= Verpflichtungsgeschäft, Rechtsgrund (Titel) für Übereignung
Zustandekommen durch Einigung über Ware und Preis + beiderseitige Abschlusswille
nur ausnahmsweise Formpflichtig
über jede Sache
Kaufpreis muss bestimmt und objektiv bestimmbar sein § 1054
Übertragung von Besitz und Eigentum gegen den Kaufpreis
Nebenpflichten
Sukzessivlieferungsvertrag = Dauerschuldverhältnis, atypischer Kaufvertrag
Ware und Preis sind im Zweifel Zug-um-Zug zu leisten § 1052
Wiederkaufsrecht = Recht die Sache zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen, nur bei Liegenschaftskäufen möglich, höchstpersönliches Recht
Rückverkaufsrecht = Recht die Sache dem Verkäufer wieder zurückzuverkaufen, nur bei Liegenschaften, höchstpersönlich
Vorkaufsrecht = wenn Käufer Sache wieder verkaufen will, muss er die Einlösung demjenigen mit dem Vorkaufsrecht zuerst anbieten, kann auch selbständig ohne KV vereinbart werden, auch auf bewegliche Sachen anwendbar, höchstpersönlich
Tauschvertrag
Gemischter Vertrag
§ 1055
Sache wird teils gegen Geld, teils gegene andere Sache veräußert
Vertrag wird nach überwiegendem Teil beurteilt, bei gleichem Wert Beurteilung nach KV
Leasing
Atypischer Vertrag
Leasingsache bleibt im Eigentum des Leasinggebers
Bestandvertrag
§§ 1090 ff
Miete und Pacht
= Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt
Konsensualvertrag, kommt durch Einigung über Sache und Zins zustande § 1090
unverbrauchbare, beweglich oder unbeweglich, körperliche oder unkörperliche Sachen § 1093
Entgelt kann auch Arbeitskraft sein
Miete = entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch
Pacht = entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und Fruchtbezug (Nutzung)
Unterschied Leihe: Unentgeltlichkeit, Realvertrag
—> MRG und ABGB
MRG
bezieht sich nur auf Mietverträge, keine Pachtverträge
Abgrenzung Geschäftsraummiete (MRG) und Unternehmenspacht (ABGB): Unternehmen ist fruchtbringende Gesamtsache - Raum dient nur Gebrauch —> wird “lebende Organisation” überlassen = Pacht (Indiz ist Betriebspflicht, Zins von Umsatz abhängig, Kozession mit überlassen)
—> sind nur körperliche Sachen vorhanden zB Inventar = Miete
MRG umfasst nur Raummiete: Wohn- oder Geschäftszwecke
Teilanwendungsbereich MRG: §§ 29-36, § 16b, § 14
Darlehensvertrag
§ 983
Konsensualvertrag, kommt durch Willenseinigung der Parteien zustande
Dauerschuldverhältnis
Valuta in vertretbaren Sachen
unentgeltlich oder entgeltlich
Darlehensnehmer wird Egt der Valuta
nach Ablauf der Zeit ist selbe Gattung, Menge und Güte zurückzustellen
keine vorzeitige Rückzahlung § 1413
im Zweifel entgeltlich —> Zinsen § 1000
formfrei
befristet oder unbefristet (endet durch ordentliche Kündigung)
Werkvertrag
§§ 1165
Reugeld - Angeld - Vertragsstrafe
Angeld § 908 = bei Vertragsschluss von dem einen Teil dem anderen als Zeichen des Abschlusses und zur Sicherstellung der Erfüllung zu geben
setzt gültiges Geschäft voraus, bei Ungültigkeit ist Angeld zurückzuersattten
Wenn Geber des Angelds den Vertrag nicht erfüllt, kann es Empfänger behalten
Wenn es der Empfänger nicht erfüllt, so muss er es im doppelten Betrag zurückgeben
Verfall von Schaden unabhängig, Geschädigte kann Schadenersatz über das Angeld hinausgehend verlangen
statt sich auf Angeldverfall zu berufen kann der schuldlose Teil auf Erfüllung bestehen oder bei Unmöglichkeit SE wegen Nichterfüllung fordern § 908
Angeld als Teilzahlung auf die erbringende Leistung anzurechnen, Anzahlung ist nicht automatisch Angeld
Richterliches Mäßigungsrecht § 7 KSchG in Anwendung des § 1336 Abs 2
Reugeld § 909-911 = Vergütung die ein Vertragsteil dem anderen für die Ausübung eines ihm vorbehaltenen Rücktritts verspricht
wird nicht gegeben, nur versprochen
Voraussetzung ist Zustandekommen des Vertrags
facultas alternativa zwischen zahlung Reugeld oder Einhaltung Vertrag bis zur Erfüllung des Vertrages
muss nicht bezahlt werden, wenn er aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (zB § 918) ein Rücktrittsrecht hat
Reugeldvereinbarung beim Werkvertrag befreit von der darüber hinausgehenden Zahlung des Entgelts nach § 1168 Abs 1
Reugeld muss ebenfalls bezahlt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages durch das Verschulden des Versprechenden unterbleibt § 911
ein durch Nichterbringung entstandener Schaden kann nicht begehrt werden
Mäßigungsrecht § 7 KSchG
Konventionalstrafe § 1336 = Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung
gebührt auch wenn kein Schaden eingetreten ist
ein übersteigender Schaden kann nach allgemeinen Bestimmungen geltend gemacht werden
setzt gültige Hauptverbindlichkeit voraus
gilt zu Lasten des Verbrauchers nur, wenn es im Einzelnen verinbart wurde § 1336 Abs 2
im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an Nichterfüllung ein Verschulden trifft
kann für eine nicht verschuldete Leistungsverhinderung vereinbart werden, wenn die Ersatzpflicht für beide gleichermaßen gilt
kann für Nichteinhalung von Erfüllungszeit/Erfüllungsort vereinbart werden und kann im Zweifel neben der Erfüllung gefordert werden
Richterliches Mäßigungsrecht § 1336 Abs 2 —> kann nicht abbedungen werden
trifft Vertragspartner an Vertragsverletzung ein Mitverschulden, ist Vertragsstrafe analog zu § 1304 herunterzusetzen
Verfall setzt ein Verschulden voraus (wie bei Angeld)
Angeld und Vertragsstrafe —> Verstärkung vertraglicher Pflichten
Reugeld —> Abswächung vertraglicher Pflichten
Stornogebühr im Zweifel Konventionalstrafe
Verbrauchervertrag
Unzulässige Vertragsbestandteile Verbraucher
Katalog § 6 KSchG
2 Arten Klauseln:
Abs 1: Klausel iSd § 879 sind jedenfalls ungültig
Abs 2: Unternehmer kann beweisen, dass sie im Einzelnen ausgehandelt wurden
Abs 3: Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst sind (Transparenzgebot)
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