Pfandrecht Allgemein §§ 447 ff
= beschränkte dingliche Recht, sich aus einer Sache zu befriedigen, wenn die gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt wird
Sache von Schuldner oder Dritten
Sicherungsfunktion
absolut wirkendes Befriedigungsrecht
Vorrang aller Gläubiger und nachträglicher Pfandgläubiger
Veräußerung berührt Pfandrecht nicht
Erlischt durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb § 367 Abs 2
Egt veräußert seine mit Pfandrecht belastete Sache: Egt wird derivativ erworben
Nichtegt veräußert belastete Sache
Pfandrecht Prinzipien
1) Akzessorietät: abhängig vom Entstehen/Bestehen eines zu sichernden Rechts § 469
2) Recht an fremder Sache: gehört nicht dem Gläubiger
3) Spezialitätsgrundsatz: dingliche Rechte können nur an bestimmten Sachen begründet werden, zu sichernde Forderung muss bestimmt sein
4) Ungeteilte Pfandhaftung: gesamte Sache haftet für gesamte Forderung, wird später Miteigentum begründet haftet der Anteil jedes Eigentümers für gesamte Forderung
5) Fauspfandprinzip
6) Intabulation
7) Vorrückungsprinzip für Grundpfand
Gegenstand Pfandrecht
Alle sich im Verkehr befindenden Sachen § 448
verwertbar
kein Verpfändungsverbot (zB Dienstbezüge bis zu gewisser Summe)
köerperlich und unkörperlich (Forderungsrechte, Bestandrechte, Fruchtgenussrechte, Markenrechte,..)
beweglich und unbeweglich
Erwerb Pfandrecht
Erwerb:
Titel - Verpflichtungsgeschäft: Pfandbestellungsvertrag
Modus - Verfügungsgeschäft (Einigung Gläubiger und Besteller): Übergabe bei beweglichen Sachen, Eintragung ins GB bei unbeweglichen Sachen § 451
Voraussetzungen:
Akzessorietät: eine zu besichernde Forderung muss bestehen
Pfand muss eine für den Gläubiger fremde Sache sein
Übergabe
“Pfandrecht zugunsten … wurde wirksam begründet”
Erwerb eines dinglichen Rechts —> absolut geschützt
Faustpfandprinzip
§ 451
Handpfand muss körperlich übergeben werden § 426
Bei untunlicher Hand zu Hand Übergabe: Übergabe durch Zeichen aus denen jedermann Verpfändung leicht erfahren kann § 452 —> Besitzanweisung und Übergabe kurzer Hand
Gesamtsache zB Warenlager: Anbringung deutlich sichtbarer Schilder, Zugriff des Sicherungsgebers wird entzogen
nachträgliche Entfernung der Zeichen führt zum Erlöschen des Pfandrechts
hL: jede Rückstellung (außer gegen Willen des Pfandgläubigers) führt zum Erlöschen des Pfandrechts, wurde ein Vorbehalt des Pfandgläubigers geäußert, hat er nur den obligatorischen Anspruch auf neuerliche Einräumung des Pfandrechts
Rsp.: bei einem sachenrechtlich wirksamen Vorbehalt bleibt das Pfandfrecht aufrecht, wenn Sache vorübergehend überlassen wird
Pfandsache
Bewegliche Sachen
Unbewegliche Sachen (Grundpfand):
Eintragung im Lastenblatt von Grundbuch § 451
Gläubiger ist weder Inhaber, noch Besitzer der körperlichen Sache = Hypothek = besitzloses Pfand
Eintragung des Pfandrechts ist nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme zulässig § 14 GBG
Bei bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften u Superädifikaten: Hinterlegung einer begalubigten Pfandbestellungsurkunde bei Gericht
Geld
regelmäßiges Pfand (pignus regulare): Gläubiger darf nicht Benutzen, nur verwahren
unregelmäßiges Pfand (pignus irregulare): Geld geht in Egt über, Betrag muss nach Erlöschen zurückgestellt werden
Rechte: Übergabe durch Zeichen § 427 durch formlose Vereinbarung in Verbindung mit Verständigung des Drittschuldners
Afterpfand = Pfandrecht am Pfandrecht § 454: umfasst das Pfandrecht und möglicherweise auch das dadurch gesicherte Forderungsrecht, bewegliche Pfandsachen müssen übergeben werden
Verbotene Nebenabreden
Lex Commissoria = Verfallsklausel § 1371: Sache wird nach Fälligkeit Eigentum des Pfandgläubigers
Verabredung, dass Gläubiger die Sache nach Willkür oder zu einem schon im Voraus bestimmten Preis veräußern oder für sich behalten darf
Fruchtnießung (Antichrese)
Gutgläubiger Pfandrechtserwerb
§ 456 nur an beweglichen Sachen: Pfandbesteller hat an Pfandsache kein Eigentumsrecht und ist nicht von Egt zur Verpfändung ermächtigt
gültiger Pfandbestellungsvertrag (Recht des Vormannes/Titel/Modus oder Gutgläubig)
Bewegliche Körperliche Sache
Gutgläubigkeit
Vertrauensmann
Egt hat Wahl, ob er den redlichen Pfandinhaber schadlos halten will (Forderung befriedigen) oder das Pfand fahren lassen will.
—> Ersatzanspruch gegen treuelosen Verpfänder und gegen Dritte Personen (deliktisch oder vertraglich) § 456
Klagen Pfandrecht
§ 366 analog: Klage des nicht innehabenden Fauspfandgläubigers auf Herausgabe der Pfandsache
Bestellung einer Ersatzsicherheit § 458 analog: bei treuwidrig verkaufen Gegenstand
§ 372 analog: Anspruch auf Herausgabe (publizianisch)
—> gegen jeden schwächeren Besitzer
petitorische Klage § 372 (dingl. Herrschaftsrecht)
verschuldensunabhängiger Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Ersatzansprüche bei Verschulden
kann analog auch publizianisch angestrengt werden
Devastationsklage § 458: Pfandgläubiger auf Unterlassung von Einwirkungen, welche die Sicherheit des Pfandrechts bedrohen —> kein Verschulden nötig
Verschlechterung des Pfandes aus Verschulden des Pfandschuldners
Offenbarung eines Mangels
§ 339
als Rechtsbesitzer
(nach hM nur bei beweglichen Sachen)
Außergerichtliche Pfandverwertung § 460a vor Fälligkeit der Forderung: Sache droht zu verderben oder dauerhaft und erheblich an Wert zu verlieren
Pfandvorrechtsklage § 258 EO
Absonderungsrecht in der Insolvenz § 48 IO
deliktischer SE
Simultanhypothek
= Gesamtpfandrecht an mehreren Liegenschaften
Zur Sicherung einer Forderung werden mehrere Pfänder bestellt, die solidarisch haften
alle Liegenschaften haften ungeteilt, dem Gläubiger steht es bei Nichtbezahlung seiner Forderung frei aus welchen Objekten er sich ganz oder teilweise befriedigen will § 15 GBG
—> erhält aber Höchstbetrag nur einmal
Höchstbetragshypothek
§ 14 Abs 1 GBG: Pfandrecht kann nur für ziffernmäßig bestimmte Geldsumme im Grundbuch eingetragen werden
abgeschwächtes Spezialitätsprinzip, § 14 Abs 2 GBG (Aufzählung nicht taxativ) gestattet Eintragung eines Pfandrechts bis zu einem ziffernmäßig angeführten Höchstbetrag
Forderung die aus dem gesicherten Grundverhältnis (Kredit, übernommene Geschäftsführung, Gewährleistung, Schadenersatz) entstehen, sind bis zum Höchstbetrag pfandrechtlich abgedeckt
Grundbuchstand zeigt nicht ob und wie weit Hypothek derzeit ausgenützt ist
Kredithypothek = Kreditgeber räumt Kredit in bestimmter Höhe ein, dafür muss Kreditnehmer an seiner Liegenschaft eine Höchstbetragshypothek bestellen, Liegenschaft haftet nur für tatsächlich begründete Forderung
hM: Durch Akzessorietät des Pfandrechts kann es nicht für sich alleine stehen, deswegen nimmt hA an, dass eine Hypothekarforderung an Dritte nur wirksam durch bücherliche Übertragung gem §§ 445, 451 abgetreten werden kann
Höchstbetragshypothek ist nach hA zum Grundverhältnis, nicht aber den einzelnen Forderungen akzessorisch
Aufgrund abgeschwächter Spezialität und mangelnder Akzessorietät zu einzelnen Forderungen, kann eine Forderung die aus einem durch Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis entspringt auch außerbücherlich übertragen werden (anders als Festbetragshypothek) —> Forderung fällt aus Sicherungsverband raus = Erwerb einer Forderung die mit Höchstbetragshypothek besichert ist, führt zum Wegfall der Besicherung
Andere Meinung: mit rechtgeschäftlicher Übertragung einer Forderung die durch eine Höchstbetragshypothek besichert ist geht der auf die Forderung entfallende Teil der Hypothek auf den Neugläubiger über, mit Erlöschen der Forderung wächst er wieder der Höchstbetragshypothek zu
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