Buffl

Sonstige dingliche Sicherungen

KH
by Katharina H.

Eigentumsvorbehalt

2 Rechtsgeschäfte:

  1. Verpflichtungsgeschäft: KV wird unbedingt geschlossen, Verkäufer verpflichtet sich bedingtes Egt. zu übertragen. Käufer hat Preis (in Raten) zu tilgen

  2. Verfügungsgeschäft: Verkäufer überträgt Käufer aufschiebend bedingtes Eigentum zum Zweck der Erfüllung des Vorbehaltskaufvertrages

2 Berechtigte:

  1. Verkäufer:

    • bis zur Zahlung Eigentümer

    • kann bei Nichtzahlung von KV zurücktreten und gem § 921 S 2 die Sache herausverlangen § 366 —> keinn Rücktritt erforderlich, wenn Parteien die Nichtzahlung als Beendigungsgrund vereinbaren

    • kann bis zur Zahlung des Kaufpreises über Eigentum der Vorbehaltsware verfügen, da Käufer Sache wahrscheinlich innehaben wird kommt da als Modus nur die Besitzanweisung in Frage. Verfügt er über das Eigentum, erlischt das Recht des Erwerbers mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer

  2. Käufer:

    • nur aufschiebend bedingter Eigentümer, kann durch Zahlung den Bedingungseintritt herbeiführen und erlangt so (unbedingtes) Eigentum

    • genießt Besitzschutz § 339 und Schutz der actio publiciana § 372

    • Verkäufer kann, wenn Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt den Bedingungseintritt nicht verhindern, Käufer erlangt ein Anwartschaftsrecht an Sache

    • Käufer ist (außer mit Verfügungsbefugnis) nicht zur Veräußerung des Eigentums berechtigt, veräußert er dennoch, kann Erwerber nur originär Eigentum erwerben, Käufer ist Vertrauensmann § 367

    • Käufer ist berechtigt über sein Anwartschaftsrecht zu verfügen




Formen Eigentumsvorbehalt

  • einfacher: siehe Egt. Vorbehalt

  • nachgeschobener:

  • weitergeleiteter: Käufer verkauft Sache die er unter EV erworben hat und teilt seinem Käufer von EV mit, kann einen weitergeleiteten EV vereinbaren —> Käufer veräußert also quasi sein Anwartschaftsrecht, Abkäufer wird erst zum Eigentümer, wenn Verbindlichkeiten aus dem ersten EV Kauf getilgt sind

  • nachträglicher: Veräußerer hat bereits Eigentum auf Erwerber übertragen und dieser kann Kaufpreis nicht wie vereinbart zahlen, können Parteien auch einen nachträglichen EV vereinbaren, Veräußerer wird dann wieder Eigentümer und Erwerber wird Anwartschaftsberechtigter

  • erweiterter: Eigentum soll nicht mit Tilgung des Kaufpreises übergehen, sondern erst wenn Käufer weitere Forderungen erfüllt, die neben Kaufpreisforderung bestehen —> hM: wegen Verstoß gegen Publizität sachenrechtlich unwirsam, EV nur in Bezug aud konkrete Kaufpreisforderung sachenrechtlich wirksam, darüber hinaus nicht

  • nachgeschalteter:

  • verlängerter: wenn die unter EV gelieferte Ware zur Weiterveräußerung bestimmt ist, Käufer will seinem Abkäufer EIgentum verschaffen, wenn dieser zahlt. Wird nur ein Teil des Kaufpreises bezahlt, erhält Abnehmer Anwartschaftsrecht —> Eigentumsübergang soll nicht davon abhängig sein, dass der Verkäufer wegen seiner Forderung gegen den Käufer befriedigt wird —> es wird also weder ein Anwartschaftsrecht des Käufers weitergeleitet, noch eine Doppelanwartschaft begründet


    Häufig wird vereinbart:

  • Verkauf unter EV: Eigentumsübertragung unter aufschiebender Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung

  • EV Käufer wird zur Weiterveräußerung der Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ermächtigt

  • EV Käufer tritt Verkäufer seine Forderungen gegen den Abkäufer aus der Weiterveräußerung ab

  • EV Verkäufer ermächtigt EV Käufer, die Forderungen gegen den Abkäufer für den EV Verkäufer einzuziehen und den eingezogenen Betrag an den EV Verkäufer auszufolgern



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Katharina H.

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