Sicherungseigentum
= Gläubiger wird an Sache Eigentum übertragen, das er bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld behalten soll (Sicherungsübereignung), Gläubiger darf Sache bei Nichtzahlung der Forderung verwerten und sich daraus befriedigen
Gläubiger muss Eigentümer der Sache geworden sein, Titel ist dabei die Sicherungsabrede
Modus: alle Übergabsarten, außer Besitzkonstitut (wegen § 451)
meiste pfandrechtlichen Vorschriften sind analog auf Sicherungseigntum anzuwenden
Gläubiger hat Vollrecht an der Sache, geht eigentlich über Zweck der Forderungssicherung hinaus —> Gläubiger darf sein Recht nur soweit ausüben wie es zur Sicherung seiner Forderung nötig ist: Vereinabrung ist nur schuldrechtlich und schmälern nicht sachenrechtliche Position
Rechtliches Können im Außenverhältnis geht über festgelegtes Dürfen im Innenverhältnis hinaus = eigennützige Treuhand
erlischt, wenn Gläubiger die ihm zur Sicherheit übereignete Sache dem Schuldner auf unbestimmte Zeit zurückstellt (Faustpfandprinzip)
Schuldner kann Pfandsache vorübergehend benutzen und Pfandrecht des Gläubigers bleibt bestehen, wenn er einen Vorbehalt äußert
Sicherungsabtretung
Eigentumsvorbehalt
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