Servituten Allgemein & Arten
= beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen
bejahendes Servitut: Egt duldet etwas zum Vorteil eines anderen
verneinendes Servitut: unterlassen
Grunddienstbarkeiten § 429: Wegerechte (fremdes Grundstück überqueren, Vieh zu treiben, Fuhrwerk zu fahren), Wasserleitungsrechte, Recht auf Holzbringung, Weidedienstbarkeiten (Recht Vieh auf fremden Grund weiden zu lassen), Gebäudedienstbarkeiten
—> Gebäudedienstbarkeiten setzen Nachbarschaft voraus
“Zuguntsen von Eigentümer des herrschenden Grundstücks und Zulasten von Eigentümer des dienenden Grundstücks”
Personaldienstbarkeiten § 478: Fruchtgenussrecht, Wohnungsrecht, Gebrauchsrecht
Begründung Servituten
Derivativ:
Titel: Rechtsgeschäfte (Servitutsbestellungsvertrag, letztwillige Verfügungen)
Modus: jede aus § 426ff, bei Liegenschaften Eintragung im Grundbuch
Ersitzung:
30 Jahre Ausübung
gutgläubig
Achtung: § 1500
Um zu verhindern, dass das an Sache/Liegenschaft ersessene Recht wieder verloren geht, indem ein Dritter gutgläubig lastenfrei erwirbt, muss es der Berechtigte im Grundbuch eintragen lassen/bei Gericht zuerkennung des Eigentums anzusuchen —> Offenkundigkeit verhindert guten Glauben des Dritten (heilt fehlenden Grundbuchseintrag)
Freiheitsersitzung usucapio libertatis § 1488: Sonderfall der Verjährung
Verpflichtete widersetz sich der Ausübung der Dienstbarkeit mit aktiven, objektiv wahrnehmbaren Handlungen
Berechtigte lässt das 3 Jahre hintereinander zu
Einverleibung der Servitut (§ 136 GBG) aufgrund von Ersitzung gem § 1498
Die Verbücherung von Rechten, die in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes erworben wurden erfolgt durch Einverleibung —> keine rechtsbegründende Wirkung, dient nur Berichtigung des Grundbuchs
Besitzstörungsklage
§ 339 —> Konkurrenz zur actio confessoria/actio negatoria § 523
A — B auf Beseitigung der Störung, Unterlassung künftiger Störungen, Duldung der Ausübung der Servitut gem § 339
Schutz gegen jeden eigenmächtigen tatsächlichen Angriff, ohne die Rechtmäßigkeit des Besitzes zu beachten: Störung muss eigenmächtig (nicht von Gesetz, Behörde oder Erlaubnis des Besitzers) erfolgen
Keine Besitzstörung, wenn Mieter, Entleiher, Verwahrer Rückgabe der Sache verweigern
Besitzstörungsverfahren §§ 454 ff ZPO
Aktivlegitimiert: Kläger muss Besitz und Verletzung durch Beklagten beweisen
Passivlegitimiert: unmittelbarer Störer und mittelbarer Störer
Klage richtet sich auf:
Widerherstellung vorheriger Zustand
Unterlassung künftiger Störungen
Duldung der Ausübung
Klage binnen 30 Tage ab Kenntnis von Störung (Entziehung) und Störer einzubringen, Verfahren ist auf Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und der Verletzung zu beschränken, Titel und Redlichkeit des Besitzers werden nicht geprüft, Echtheit wird vermutet, ist aber zu ermitteln (gewaltsam, listiger, heimlicher Enzug oder Prekarium), ohne Echtheit steht ihm die Klage nicht zu
Eigentumsfreiheitsklge
actio negatoria § 523 gerichtet auf Abwehr von Störungen
—> Konkurrenz Besitzstörungsklage § 339
A — B auf Unterlassung, Widerherstellung des vorherigen Zustandes gem § 523
und publizianisch: § 372 pa
Aktivlegitimation: besitzender Eigentümer
Passivlegitimation: Störer
gegen jenen der sich unbefugterweise das Recht der Dienstbarkeiten anmaßt
Kläger hat Eigentum und Eingriff durch den Beklagten zu beweisen
Klage geht auf Wiederherstellung des vorherigen Standes und auf Unterlassung weiterer Störungen
wenn Eingriff nicht dauernde Störung verursacht und keine Wiederholung zu befürchten ist, besteht keine Klageberechtigung
Ergebnis: Anspruch auf Unterlassung, allenfalls Beseitigung von nachteiligen Folgen (Wiederherstellung des vorherigen Zustandes) und Schadenersatz bei Verschulden
Servitutsklage
actio confessoria § 523
—> Konkurrenz § 339 Besitzstörungsklage
A — B auf Beseitigung der Störung, Unterlassung künftiger Störungen, Duldung der Ausübung der Servitut gem § 523
A — B auf Beseitigung der Störung, Unterlassung künftiger Störungen, Duldung der Ausübung der Servitut gem § 372 pa
Doppeltes Klagerecht!
—> Man kann gegenüber dem Eigentümer das Recht der Servituten behaupten; oder der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Fall muss der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweiten Fall muss er die Anmaßung der Servitute in seiner Sache beweisen.gegen Eigentümer und gegen jeden Dritten, der Ausübung unmöglich macht oder behindert
Kläger muss ihren Erwerb (Übergabe, Einverleibung, beim derivativen Erwerb auch Recht des Vormannes) und sie Störung durch den Bekagten beweisen § 523 + bei Grunddienstbarkeiten ein Nachweis, dass der Kläger Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist
Klage kann publizianisch angestrengt werden § 372 —> actio publiciana, Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum, braucht keinen Eigentumsnachweis, sondern nur besseren Besitz
Servitutsbesitzer dringt mit der Klage gegen jeden durch, dessen Besitz auf gar keinem oder schwächerem Titel beruht als der seinige
Klage richtet sich auf Abwehr von Behinderungen (Wiederherstellung des Vorzustandes, Unterlassung künftiger Störungen), allenfalls bloß Feststellung Servitut oder Einverleibung einer bereits ersessenen Dienstbarkeit
Freiheitsersitzung
usucapio libertatis § 1488
3 aufeinanderfolgende Jahre macht Berechtigter Recht nicht geltend
Belasteter muss Hindernis errichten, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder ein Verbot dem sich der Berechtigte fügt
auch möglich wenn Dienstbarkeit bislang nicht ausgübt wurde
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