Servituten Allgemein & Arten
= beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen
bejahendes Servitut: Egt duldet etwas zum Vorteil eines anderen
verneinendes Servitut: unterlassen
Grunddienstbarkeiten § 429: Wegerechte (fremdes Grundstück überqueren, Vieh zu treiben, Fuhrwerk zu fahren), Wasserleitungsrechte, Recht auf Holzbringung, Weidedienstbarkeiten (Recht Vieh auf fremden Grund weiden zu lassen), Gebäudedienstbarkeiten
—> Gebäudedienstbarkeiten setzen Nachbarschaft voraus
“Zuguntsen von Eigentümer des herrschenden Grundstücks und Zulasten von Eigentümer des dienenden Grundstücks”
Personaldienstbarkeiten § 478: Fruchtgenussrecht, Wohnungsrecht, Gebrauchsrecht
Begründung Servituten
Derivativ:
Titel: Rechtsgeschäfte (Servitutsbestellungsvertrag, letztwillige Verfügungen)
Modus: jede aus § 426ff, bei Liegenschaften Eintragung im Grundbuch
Ersitzung:
ersitzungsfähige Sache § 1455
qualifizierte Besitzausübung § 1460 (rechtmäßig, redlich, echt)
rechtmäßig § 316: Titel der zur Eigentumsübertragung tauglich wäre
redlich § 326: im Zweifel wird von Redlichkeit ausgegangen § 328 Abs 2
echt § 345: nicht durch Gewalt, List, Prekarium
Achtung: § 1500
Um zu verhindern, dass das an Sache/Liegenschaft ersessene Recht wieder verloren geht, indem ein Dritter gutgläubig lastenfrei erwirbt, muss es der Berechtigte im Grundbuch eintragen lassen/bei Gericht zuerkennung des Eigentums anzusuchen —> Offenkundigkeit verhindert guten Glauben des Dritten (heilt fehlenden Grundbuchseintrag)
Freiheitsersitzung usucapio libertatis § 1488: Sonderfall der Verjährung
Verpflichtete widersetz sich der Ausübung der Dienstbarkeit mit aktiven, objektiv wahrnehmbaren Handlungen
Berechtigte lässt das 3 Jahre hintereinander zu
Einverleibung der Servitut (§ 136 GBG) aufgrund von Ersitzung gem § 1498
Die Verbücherung von Rechten, die in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes erworben wurden erfolgt durch Einverleibung —> keine rechtsbegründende Wirkung, dient nur Berichtigung des Grundbuchs
Eigentumsfreiheitsklge
Actio negatoria § 523 gerichtet auf Abwehr von Störungen
Aktivlegitimation: besitzender Eigentümer
Passivlegitimation: Störer
gegen jenen der sich unbefugterweise das Recht der Dienstbarkeiten anmaßt
Kläger hat Eigentum und Eingriff durch den Beklagten zu beweisen
Klage geht auf Wiederherstellung des vorherigen Standes und auf Unterlassung weiterer Störungen
wenn Eingriff nicht dauernde Störung verursacht und keine Wiederholung zu befürchten ist, besteht keine Klageberechtigung
Ergebnis: Anspruch auf Unterlassung, allenfalls Beseitigung von nachteiligen Folgen (Wiederherstellung des vorherigen Zustandes) und Schadenersatz bei Verschulden
Besitzstörungsklage
§ 339
Schutz gegen jeden eigenmächtigen tatsächlichen Angriff, ohne die Rechtmäßigkeit des Besitzes zu beachten: Störung muss eigenmächtig (nicht von Gesetz, Behörde oder Erlaubnis des Besitzers) erfolgen
Keine Besitzstörung, wenn Mieter, Entleiher, Verwahrer Rückgabe der Sache verweigern
Besitzstörungsverfahren §§ 454 ff ZPO
Aktivlegitimiert: Kläger muss Besitz und Verletzung durch Beklagten beweisen
Passivlegitimiert: unmittelbarer Störer und mittelbarer Störer
Klage binnen 30 Tage ab Kenntnis von Störung (Entziehung) und Störer einzubringen, Verfahren ist auf Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und der Verletzung zu beschränken, Titel und Redlichkeit des Besitzers werden nicht geprüft, Echtheit wird vermutet, ist aber zu ermitteln (gewaltsam, listiger, heimlicher Enzug oder Prekarium), ohne Echtheit steht ihm die Klage nicht zu
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