Hauptbuch
für jede flächenmäßige Einheit besteht eine Grundbuchseinlage, die eine eigene Einlagezahl (EZ) hat
Grundbuchskörper = alle zusammengefassten Flächen als Ganzes, kann aus einem oder mehreren Grundstücken (Liegenschaften, Parzellen) bestehen
An Flächen die keine eigene Einlage bilden, können bloß Dienstbarkeiten (§ 12 GBG) sowie VEräußerungs- und Belastungsverbote begründet werden
Begründung anderer dinglicher Rechte an Teilen einer Liegenschaft (an einzelnen Grundstücken) —> Grundbuchskörper muss geteilt werden und für das fragliche Grundstück eine eigene Einlage errichtet werden
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