Öffentlich rechtlicher Vertrag
§§ 53 ff SGB X
= einvernehmliche Regelung mit dem einzelnen Bürger (Alternative zu VA)
=> einverständliche Lösung, auf Augenhöhe
Rechtsverordnung
= Rechtsnormen, die von Exekutivorganen erlassen werden
->für Bürger genauso verbindlich wie Gesetze
Vorteile Rechtsverordnungen
= Zeitlich -> schnellere Reaktion auf verändernde Umstände
= Entlastung des Parlaments, mehr Zeit für Grundsatzfragen
= oftmals sachnäher (die Organe)
=regionale Unterschiede können besser berücksichtigt werden
-> können nur kraft abgeleitetem Recht (=mit gesetzlicher Grundlage) erlassen werden
=> Art. 80 Abs. 1 GG: -> Parlament darf Exekutive durch formelles Gesetz zum Erlass einer Rechtverordnung ermächtigen -> Inhalt, Zweck & Ausmaß muss bestimmt sein
Nachteile von Rechtsverordnungen
-> Demokratiedefizit = nicht demokrat. legitimierte Gesetzgeber, sondern Exekutive
-> Gewaltenteilungsprinzip:
eigentl. Rechtssetzungsbefugnis allein Gesetzgeber (Legislative)
Realakt
= einseitige Tathandlung der Behörde mit primär faktischer Wirkung
->sowohl verwaltungsintern als auch mit Außenwirkung
Bsp: Auskünfte, Warnungen, Bauarbeiten
=> bezweckt keinen rechtlichen Erfolg sondern tatsächlichen.
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