Gehört das Klauselerteilungsverfahren zum VO-Recht?
Was folgt hieraus?
Wegen dieser vor der eigentlichen Zwangsvollstreckung liegenden Zwecksetzung ist das Klauselverfahren auch noch nicht Bestandteil der Zwangsvollstreckung als solcher. Man sagt vielmehr, dass es systematisch noch zum Erkenntnisverfahren gehöre und lediglich die Brücke zum Zwangsvollstreckungsverfahren bilde.
Weil das Klauselerteilungsverfahren somit ein eigenständiges Verbindungsglied zwischen Erkenntnis-
und Vollstreckungsverfahren ist, hat die ZPO für diesen Verfahrensabschnitt ein
eigenes Rechtsbehelfssystem eingerichtet
Welche zwei Arten von Klauseln existieren?
Einfache Klausel und qualifizierte/konstitutive Klausel
Was ist eine einfache VO-Klausel? Nach welcher Norm erteilt?
Um eine einfache Klausel handelt es sich nur, wenn die Vollstreckung für und gegen die im Titel bezeichnete Person erfolgen soll und die Vollstreckung des Titels auch nicht vom Eintritt einer bestimmten Tatsache abhängig ist. Die Erteilung dieser Klausel bemisst sich nach § 724 ZPO
Was ist eine qualizierte bzw. konstitutive VO-Klausel? Nach welcher Norm erteilt?
Macht der Titel die Vollstreckung von einer Bedingung abhängig oder soll die Vollstreckung
zwischen anderen als den Personen stattfinden, die der Titel als Gläubiger und Schuldner
ausweist, ist eine qualifizierte/konstitutive Vollstreckungsklausel erforderlich. Diese wird auf
Grundlage der §§ 726 f. ZPO erteilt.
Inwiefern berührt die Unterscheidung von einfachen und qualifizierten VO-Klauseln das Rbhelfsystem?
Die konstitutive Vollstreckungsklausel erteilt nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Wird sie verweigert, ist folglich die Erinnerung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eröffnet. I.Ü. ist hier
danach zu unterscheiden, ob der Gläubiger die Voraussetzungen für die Erteilung der konstitutiven
Vollstreckungsklausel mit den in §§ 726 Abs. 1, 727 ff. ZPO genannten Mitteln (öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann oder nicht.
Welche drei Rbhelfe bestehen im Bereich der einfache VO-Klausel?
Die allgemeine Erinnerung (§ 573 ZPO) des Vollstreckungsgläubigers
Die Klauselerinnerung (§ 732 Abs. 1 ZPO) des Vollstreckungsschuldners
Sofortige Beschwerde
Welches Organ erteilt die qualifizierte Klausel?
Zuständiges Organ für die Erteilung der konstitutiven Vollstreckungsklausel ist gem. § 20
Abs. 1 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger
Welches Organ erteilt die einfache Klausel?
die Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel ist gem. § 724 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges zuständig.
Mittel welchen Rbhelfs wehrt sich der VO-Gläubiger gegen eine Versagung der Klausel?
Mit welchen Rbhelf wehrt sich der Schuldner gegen die Erteilung?
Für den Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers gilt § 11 RPflG.
• Gem. § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
• Nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kann der Vollstreckungsgläubiger
sich mit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO gegen die ablehnende Entscheidung
des Rechtspflegers wehren (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).677
• Gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht erteilte vollstreckbare Ausfertigung geht der Vollstreckungsschuldner
auch hier mit der Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO vor. Zugleich steht
ihm die Möglichkeit der Klauselgegenklage nach § 768 ZPO zur Verfügung.
Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO, welche Art von Klage ist das? Rbhelf?
In diesen Fällen kann der Gläubiger die Klausel nur auf dem Weg der Klauselerteilungsklage
gem. § 731 ZPO erhalten.679 Es handelt sich hier um eine Feststellungsklage gerichtet auf die
Feststellung, dass die Klausel zu erteilen ist.680 Danach handelt es sich zwar um kein echtes
Rechtsmittel gegen die verweigerte Klauselerteilung. Jedoch verlangt die h.M., dass im Klauselerteilungsverfahren
ein erfolgloser Antrag bei dem Rechtspfleger gestellt wurde. Erst wenn
dieser die Klauselerteilung wegen fehlender ausreichender Beweismittel ablehnt, soll das
Feststellungsinteresse für die Klage nach § 731 ZPO zu bejahen sein
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