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VO in unbewegl. Vermögen

DC
by Dominik C.

Welchen Theorien zum Pfändungspfandrecht gibt es? Was besagen sie? Welcher zu folgen?


Denkbar: Öffentlichrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts

a. Die These

• Das Pfändungspfandrecht ist öffentlichrechtlicher Natur.

• Für seine Entstehung müssen über § 808 Abs. 1 ZPO hinaus keine weiteren Voraussetzungen

erfüllt sein.

• Es erlischt schon, aber auch erst, wenn die Verstrickung endet. Dies geschieht entweder durch

Abschluss der Verwertung der gepfändeten Sache695 oder durch die Aufhebung der Verstrickung

(Entstrickung) durch den Gerichtsvollzieher.696

b. Dafür spricht

Der insgesamt öffentlichrechtliche Charakter der Zwangsvollstreckung. Aber abzulehnen

§ 804 Abs. 2 ZPO stellt das Pfändungspfandrecht in seinen Wirkungen dem Faustpfandrecht

nach §§ 1204 ff. BGB gleich. Das passt nicht zu einem rein öffentlichrechtlichen Verständnis vom Pfändungspfandrecht.

 

Deshalb denkbar: Privatrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts

a. Die These

• Das Pfändungspfandrecht ist wegen § 804 Abs. 2 ZPO eine besondere Form des privatrechtlichen Pfandrechts. Es handelt sich um die dritte bürgerlichrechtliche Pfandrechtsart neben dem vertraglichen und dem gesetzlichen Pfandrecht.

• Über § 808 Abs. 1 ZPO hinaus müssen zu seiner Entstehung die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandrechts erfüllt sein. Insbesondere muss wegen der Akzessorietät des

Pfandrechts die Forderung, wegen der gepfändet wird, tatsächlich bestehen. Außerdem

muss der Gläubiger Eigentümer der gepfändeten Sache sein. Aber abzulehnen

Die rein privatrechtliche Einordnung des Pfändungspfandrechts ignoriert den hoheitlichen Charakter

der Pfändung vollständig

 

Richtig deshalb: Gemischt-privat-öffentlichrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts

• Das Pfändungspfandrecht ist mit der h.M. als ein privat-/öffentlichrechtlicher Hybrid anzusehen.• Danach ist das Pfändungspfandrecht als solches nach materiellem Recht zu beurteilen. Die materielle Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers an der gepfändeten Sache und nach der Verwertung am erhaltenen Erlös hängen danach davon ab, ob die Voraussetzungen eines Faustpfandrechts erfüllt sind.701 Danach entsteht das Pfändungspfandrecht nur dann, wenn

auch die titulierte Forderung besteht und der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache

ist. Es gibt danach kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen. Die wesentliche

Konsequenz besteht darin, dass der Gläubiger im Fall der Verwertung einer schuldnerfremden

Sache den erzielten Erlös an den Dritten herauszugeben hat.

• Öffentlichrechtlich sind die hoheitliche Verstrickung und Verwertung zu qualifizieren, die die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen der ZPO unabhängig vom Bestehen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandrechts ermöglichen. Daraus folgt im Wesentlichen, dass der Ersteher einer schuldnerfremden Sache Eigentum an dieser erwirbt.

 


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Dominik C.

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