Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb nach § 817 II ZPO?
MM: Privatrechtliche Übereignung gem. § 929 Satz 1 BGB
H.M:
Eigentumserwerb durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt
Argumente:
Der Gerichtsvollzieher leitet seine Vollstreckungsgewalt nicht aus der Stellung des Vollstreckungsgläubigers
ab, sondern aus dem Gewaltmonopol des Staates.749 Deshalb kann er nicht
als Stellvertreter des Vollstreckungsgläubigers angesehen werden.
• Wenn die Ablieferung als Teil der Verwertung Ausübung hoheitlicher Gewalt ist, dann kann
ihre Grundlage auch nicht das privatrechtliche Pfandrecht sein, sondern die öffentlich-rechtliche
Verstrickung der Pfandsache.750
• Daher ist die Ablieferung der zugeschlagenen Sache nach § 817 Abs. 2 ZPO als privatrechtsgestaltender
Hoheitsakt zu qualifizieren, in dessen Folge der Ersteher originär Eigentum erwirbt.
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Wie sieht die privatrechtliche Übereignungstheorie den Eigentumserwerb nach § 817 II ZPO?
aa. Die These:
Der Vollstreckungsgläubiger übereignet dem Erwerber die versteigerte Sache bei der Ablieferung (§ 817 ZPO) gem. § 929 Satz 1 BGB.
Konsequenz: Problem: Die Ablieferung erfolgt nicht durch den Vollstreckungsgläubiger persönlich, obwohl nur er Inhaber des die Vollstreckung tragenden Pfandrechts ist. Deshalb tauscht er unmittelbar auch nicht gem. §§ 145, 147 BGB Willenserklärungen mit Inhalt § 929 Satz 1 BGB aus.
• Deshalb sieht die These von der privatrechtlichen Eigentumsverschaffung den Gerichtsvollzieher als den Stellvertreter des Gläubigers an, in dessen Auftrag er handelt.745
(2) Übergabe: Bei der Übergabe ist der Gerichtsvollzieher dann als Besitzdiener des Vollstreckungsgläubigers anzusehen.
Verfügungsbefugnis: Die Verfügungsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers kann sich aufgrund des Pfandrechts
gem. § 1242 Abs. 1 BGB i.V.m. § 804 Abs. 2 ZPO ergeben. Das setzt allerdings eine wirksame
Entstehung des Pfandrechts voraus.
Hier dann wieder Streit um Charakter des Pfandrechts: mit gemischt öffentlich-rechlich-orivater kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremder Sache
An schuldnerfremden Sachen kann der Ersteher in der Zwangsvollstreckung lediglich unter den
Voraussetzungen gutgläubigen Erwerbs gem. §§ 1244, 932 ff. BGB Eigentum erhalten = gutglaubensererb
Vss. des Eigentumserwerbs nach § 817 II ZPO nach der Theorie des privatrechtsgestaltenden Hoheitsaktes
Danach erfordert der Eigentumserwerb in der Zwangsvollstreckung: (1.) Ablieferung der zugeschlagenen
Sache gem. § 817 Abs. 2 ZPO; (2.) wirksame Verstrickung und deren Fortbestand bis zum Zeitpunkt der Ablieferung; (3.) Beachtung der wesentlichen Verfahrensvorschriften
bei der Versteigerung
Versteigerung einer schuldnerfremden Sachen
Hrsg. Alteigentümer gegen Neu, welche Ansprüche alle?
1. § 985 BGB 2. §§ 861, 869 BGB
3. § 1007 abs. 1 und Abs. 2
4. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
5. § 816 I S. 1
6. § 816 I S. 2
7. Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
Verbotene Eigenmacht § 861 BGB, wenn in fremde Sache gepfändet wird?
Verbotene Eigenmacht scheidet aber aus, wenn die Besitzentziehung gesetzlich gestattet ist.
Gem. § 808 Abs. 1 ZPO ist die Beschlagnahme der Pfandsache bereits dann wirksam und zunächst
rechtmäßig, wenn sie sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindet
Woran scheitert § 1004 Abs. 1 auf Hrsg. der versteigerten Sache, wenn in fremde Sache gepfändet wird?
§ 1007 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil D Eigentum an dem Vorbrecher erwirbt. Böser Glaube
im Hinblick auf ein fehlendes Besitzrecht kommt daher nicht in Betracht.
Oder aber Abs. 3 S. 2 iVm § 986 BGB
Anspruch auf Rückübereignung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB?
Der Eigentumserwerb in der Zwangsvollstreckung erfolgt jedoch durch hoheitlichen Gestaltungsakt
und nicht durch Leistung
Verfügung iSd § 816 BGB, wenn der Empfänger vom GV das Eigentum per Ablieferung erhält?
Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, unmittelbar
auf ein bestehendes Recht einzuwirken. Der Eigentumserwerb in der Zwangsvollstreckung
erfolgt allerdings nicht durch privatrechtliches Rechtsgeschäft, sondern durch privatrechtsgestaltenden
Hoheitsakt
Geht § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB Nichtleistung kondiktion Ex-Eigentümer gegen gegenwärtigen bei der Versteigerung einer Schuldnerfremden Sache durch?
D hat Eigentum und Besitz an dem Vorbrecher erlangt.
• Dies geschah in sonstiger Weise, weil D Eigentum und Besitz nicht durch Leistung, sondern
durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt des Gerichtsvollziehers erlangt hat.
• Auf Kosten der B ist die Bereicherung erlangt, wenn sie im Widerspruch zum wirtschaftlichen
Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten Rechtsposition der B erfolgte. Hier gegeben.
Durch den Erwerb wurde in die bestehende Eigentümerposition der B eingegriffen.
• Nach h.M. ist es aus Gründen des Verkehrsschutzes erforderlich, dass der Eigentumserwerb
in der Zwangsvollstreckung rechtlichen Bestand hat und nicht bereicherungsrechtlich wieder
in Frage gestellt werden darf. Deshalb erfolgt der Eigentumserwerb in der Zwangsvollstreckung
gem. § 817 Abs. 2 ZPO nicht ohne rechtlichen Grund.
Welche AGL alle prüfen, wenn den Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache herausverlangt?
1. § 717 II ZPO
2. § 280 I iVm gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 1004 BGB 3. §§ 989, 990 BGB
4. 823 I
5. §§ 687 II, 678 BGB
6. § 816 I S. 1 BGB
7. § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB
Welchen Einfluss hat § 771 ZPO auf materiellrechtliche Ansprüche ?
Ansprüche aus §§ 1007, 985 BGB sind während der Dauer des Zwangsvollstrekcungsverfahrens nicht durchsetzbar
Woraus Schuldverhältnis nach § 280 I iVm gesetzlichen Schuldverhältnis?
Nach h.M. kommt durch die Pfändung der schuldnerfremden Sache ein gesetzliches Schuldverhältnis privatrechtlicher Art zustande, dessen Grundlage der Freigabeanspruch des Drittberechtigten als Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB sei. Zwar könne der Drittberechtigte diese Abwehransprüche während der Dauer der Zwangsvollstreckung wegen des § 771 ZPO nicht klageweise geltend machen. Allerdings stelle § 771 ZPO eine besondere prozessuale Ausübungsform eines materiellen Abwehrrechts dar, so dass der Vorrang des § 771 ZPO nicht zugleich bedeute, dass ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB nicht bestehe. Auf diese Sonderrechtsbeziehung seien die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln jedenfalls analog anwendbar.755
Verlangen nach dem Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache, woran scheiter § 280 I iVm § 1004 BGB?
Eine Pflichtverletzung kann allenfalls darin bestehen, dass G die Vollstreckung in das Eigentum
der B betrieben hat, ohne sich über die wahre Vermögenszuordnung an dem Vorbrecher zu
vergewissern.
• Aber: Aus §§ 808, 771 ZPO ersichtlich, ist es im Anschluss an eine wirksame Verstrickung Angelegenheit
des Drittberechtigten, selbst tätig zu werden, um seine Rechte zu wahren.
• Folglich darf der Vollstreckungsgläubiger nach wirksamer Verstrickung die Zwangsvollstreckung
weiter betreiben, solange keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
fragliche Sache nicht zum Vermögen des Schuldners zählt.
• Dementsprechend kommt eine Pflichtverletzung aber in Betracht, wenn der Drittberechtigte
seine Stellung hinreichend glaubhaft macht und der Gläubiger die Vollstreckung gleichwohl
weiter betreibt
Verlangen nach dem Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache, woran scheitert §§ 989, 990 BGB ?
H.M.: Während der Dauer des Vollstreckungsverfahrens ist der materiellrechtliche Herausgabeanspruch
aus § 985 BGB über § 771 ZPO gesperrt, so dass schon keine Vindikationslage
gegeben ist.757
• Aber: § 771 ZPO trifft keine Aussage über Folgeansprüche. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen,
die Vindikation als solche während der Zwangsvollstreckung auszuschließen, ihre
Folgeansprüche aus §§ 989 ff. BGB dem dritten Berechtigten jedoch gleichwohl zu gewähren.
Doch kann die Frage hier offenbleiben. Folgt man der h.M., so sind §§ 989, 990 BGB schon nicht
anwendbar. Schließt man sich der Gegenmeinung an, so fehlt es am bösen Glauben des G im
maßgeblichen Zeitpunkt.
Verlangen nach dem Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache, VO rw iSd § 823 I ?
Die Rechtswidrigkeit scheitert nicht daran, dass das Vollstreckungsverfahren formell rechtmäßig
abgelaufen ist.
• Nach der privatrechtlichen und der gemischten Theorie ist ein Pfändungspfandrecht nicht
entstanden, so dass ein solches als Rechtfertigungsgrund ebenfalls ausscheidet.
• Nach der öffentlichrechtlichen Theorie entsteht das Pfändungspfandrecht zwar auch an der
schuldnerfremden Sache, gestattet es dem Vollstreckungsgläubiger aber dennoch nicht, sich
aus ihr zu befriedigen
Verlangen nach dem Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache, woran scheitert § 816 I S. 1 BGB?
Auch im Verhältnis zu G scheidet ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels Verfügung
eines Nichtberechtigten aus. So ist die Ablieferung des Erlöses an den Vollstreckungsgläubiger
gem. § 819 ZPO ebenfalls Eigentumsverschaffung durch privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt.
Wer trägt nach welcher Norm die Kosten der Zwangsvollstreckung?
Gem. § 788 Abs. 1 ZPO trägt
nämlich der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung
Verlangen nach dem Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache, erlangt ( 812) der Vo-Gläubiger etwas dafür, dass der GV die VO-Kosten vom Erlös abzieht?
Kein Erlös wurde an G ausgekehrt, soweit der Gerichtsvollzieher zunächst die Vollstreckungskosten
entnommen hat (§§ 15 GvKostG, 169 Abs. 2 Satz 1 GVGA).762 Insoweit ist G auch nicht
etwa wegen der Befreiung von der Barzahlungspflicht bereichert. Gem. § 788 Abs. 1 ZPO trägt
Verlangen nach dem Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache, wieso erfolgt die Bereicherung (Erlösauskehr) auf Kosten des Eigentümers?
Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten Rechtsposition der B erfolgte. Insoweit gilt:
• In analoger Anwendung des § 1247 Satz 2 BGB tritt der erzielte Erlös an die Stelle der Pfandsache,
setzt sich die dingliche Berechtigung also an diesem fort. B wurde also Eigentümerin
des Erlöses, den D an den Gerichtsvollzieher nach dem Zuschlag bezahlte.764
• Dementsprechend hätte B einen Anspruch auf Auszahlung desjenigen Betrags gehabt, der
auf die titulierte Forderung angerechnet wurde.765 Indem der Gerichtsvollzieher die dingliche
Berechtigung an dem Versteigerungserlös jedoch G hoheitlich zuwies, verlor B ihre eigene
dingliche Berechtigung hieran.
Verlangen nach dem Verkaufserlös bei einer Versteigerung der schuldnerfremden Sache, wieso ohne rechtlcihen Grund Erlös erlangt (§ 812 BGB)
Die formell rechtmäßige Pfändung und Verstrickung der Pfandsache liefert die Grundlage
dafür, dass der Gerichtsvollzieher die Pfandsache durch Versteigerung verwerten kann. Ist das
Versteigerungsverfahren formell ordnungsgemäß abgelaufen, erwirbt der Ersteher daher bestandsfest
gem. § 817 Abs. 2 ZPO Eigentum.
• Die ordnungsgemäße Pfändung und Verstrickung der Pfandsache liefert umgekehrt aber keinen
rechtlichen Grund dafür, dass der Vollstreckungsgläubiger den Erlös für sich vereinnahmen
dürfte.
• Auch das Pfändungspfandrecht liefert keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen. Nach der
privatrechtlichen und der gemischten Theorie ist es bereits nicht entstanden. Nach der öffentlichrechtlichen
Theorie gewährt es kein materielles Befriedigungsrecht (s.o.).
Was meint der Ausdruck verlängerte Dritwiderspruchsklage?
Klage des Dritten gegen Vollstreckungsgläubiger nachdem ZVS beendet
Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB tritt nach Beendigung der ZVS an Stelle des § 771 ZPO
= Versteigerung der schuldnerfremden Sache
Welcher Anspruch greift bei einer Verwertung eines schuldnerfremden Anspruchs ein?
§ 816 II BGB
Was ist die verlängerte VO-Abwerhklage?
Die "verlängerte Vollstreckungsgegenklage" ist keine eigene Klageart der ZPO; es handelt sich vielmehr um eine gewöhnliche Leistungsklage, die nach oder anstelle einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767) erhoben wird, wenn die Vollstreckung bereits stattgefunden hat. Der Schuldner verlangt mit der verlängerten Vollstreckungsgegenklage die Herausgabe des durch die (unberechtigte) Zwangsvollstreckung Erlangten. Materiellrechtliche Anspruchsgrundlage ist die Kondiktion in sonstiger Weise nach § 812 I 1 Alt. 2, S. 2 BGB (nicht die Leistungskondiktion, da die Vermögensmehrung beim Vollstreckungsgläubiger durch Hoheitsakt und nicht durch Leistung des Vollstreckungsschuldners eingetreten ist)
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