Wohnen
Der Begriff des Wohnen ist gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit (1), die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (2) sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts (3).
Nutzungsänderung
Eine Nutzungsänderung liegt schon immer dann vor, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass bezüglich der geplanten Nutzung eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (iSd § 34 BauGB)
Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung besteht, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
Ortsteil ist damit jeder Bebauungskomplet im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
passiver Bestandsschutz durch Verstoß gegen Art. 14 I 1 GG
Unter diesem Gesichtspunkt schützt Ar.t 14 I 1 GG nicht nur eine genehmigte bauliche Anlage oder Nutzung vo späteren Rechtsänderungen. Gegen eine vormals genehmigte bauliche Anlage oder Nutzung, die nach jetzigem Recht nicht mehr genehmigt werden könnte, kann die Behörde nicht einschreiten (formeller Bestandsschutz). Darüber hinaus werden von Art. 14 GG auch solche baulichen Analgen oder Nutzungen geschützt, die ohne Genehmigung errichtet oder vorgenommen wurden, wenn die errichtete bauliche Anlage bzw. ausgeübte Nutzung irgendwann einmal über einen gewissen Zeitraum hinweg (wegen § 75 VwGO idR zumindest 3 Monate lang) materiell zulässig war (materieller Bestandsschutz).
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