Woran muss ich denken, wenn ein Mitarbeiter mit einem Kunden einen (Kauf-)Vertrag im Ladengeschäft schließt?
P: Mitarbeiter und nicht Verkäufer hat die für den Vertragsschluss erforderliche WE abgegeben. Wirksame Stellvertretung gem. § 164 BGB?
Die vom Mitarbeiter (M) abgegebene WE könnte aber gem. § 164 I 1 BGB für und gegen den Verkäufer (V) wirken, wenn M mit Vertretungsmacht im Namen des V gehandelt hat. Indem M im Laden des V ist, ist er zumindest nach der Vermutungsregel des § 56 HGB vertretungsbefugt. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob M ausdrücklich im Namen des V handelte, da es sich um ein sog. unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft handelt und sich der Wille des M, im Namen des Ladeninhabers V zu handeln, aus den Umständen des Rechtsgeschäft ergibt (§ 164 I 2 Var. 2 BGB)
M hat den V mithin wirksam vertreten, sodass ein wirksamer KV zustande gekommen ist.
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