Wichtiges aus der BASS (Schulrecht)
- Hausaufgaben Kl. 5 und 6 max. 90 Minuten pro Tag, Kl. 7 bis 10 max. 120 Minuten
- Hausaufgaben von Freitag zu Montag bei 5-tage-Schule
- HA müssen regelmäßig überprüft und für weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden
- Hitzefrei bei mind. 27°C im Klassenraum, bei unter 25°C unzulässig, kein Hitzefrei in Oberstufe
- Schriftl. Klassenarbeiten innerhalb 3 Wochen korrigieren, besprechen und zurückgeben, nächste
Arbeit erst nach Rückgabe der letzte Arbeit
- Eltern haben keinen individuellen Anspruch auf den Notenspiegel
- Halbjahresunterricht ist vor Beginn des Schuljahres als versetzungswirksam anzukündigen
- Gesamtentwicklung der SuS während des gesamten Schuljahres und Zeugnisnote des ersten
Halbjahres zu berücksichtigen, sofern Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderen vorsieht
- Als erzieherische Maßnahme ist Nacharbeit unter Aufsicht legitim
- Auch häusliche Nacharbeit von Versäumtem legitim
Schulaufsicht:
umfasst:
- Fachaufsicht über Schulen und Studienseminare
- Dienstaufsicht über Schulen und Studienseminare
- Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft
• Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium
• Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung
• Untere Schulaufsichtsbehörde ist das staatliche Schulamt
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