mittelbare Stellvertretung
B handelt für A, B schlißt KV mit D, hat dann aber alle Rechte und Pflichten aus KV und muss Eigentum an A übertragen oder Vertragsübernahme, aber bei dieser muss D zustimmen
unmittelbare Stellvertretung (direkte Stellvertretung)
ermöglicht direkte Berechtigung und Verpflichtung des Vertretenen
die vom Vertreter abgegebene Erklärung (aktive Vertretung) wirkt so als stamme sie vom Vertretenen und die vom Vertreter entgegengenommene Erklärung (passive Vertretung) gelten als dem Vertretnen zugegangen.
—> bei gewissen Geschäften augeschlossen (höchstpersönliche Geschäfte)
Voraussetzung wirksamer Stellvertretung = Handeln in fremden Namen
Handeln im Namen des Vertretenen: Vertreter muss Geschäftspartner ggü deutlich machen (konkludent auch möglich), dass er für Vertretenen agiert = Offenlegungsgrundsatz! Legt der Bevollmächtigte Vollmacht nicht offen, liegt ein Eigengeschäft vor! Es genügt nicht, dass er dem Geschäftsherrn den wirtschaftlichen Vorteil zuwenden will (“Handeln auf Rechnung”)
Vertretungsmacht: Vertreter muss Befugnis haben, den Vertretenen zu vertreten, es kommt nicht auf dürfen im Innenverhältnis an, sondern das Können im Außenverhältnis —> Vertretungsmacht und Handeln in fremden Namen sind getrennt zu prüfen
Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters: Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein
—> wenn alle 3 gegeben sind, dann kommt Vertrag zustande!
Begründung von Vertretungsmacht
Bevollmächtigung (Rechtsgeschäftlich): Akt der rechtgeschäftlichen Begründung einer Vollmacht
Gesetzliche Vertretung: ermöglicht Teilnahme nicht voll Geschäftsfähiger am Verkehr zB Kinder, psychisch Kranke
Organmäßige Vertretung: für juristische Personen werden natürliche Personen bestellt = Organe
Vollmacht im Innenverhältnis
= begründet rechtliches Können Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen mit unmittelbarer Wirksamkeit für Vertretenen, für Außenverhältnis maßgebend, kann einseitig erteilt werden, rechtgeschäftliches Handeln des Bevollmächtigten bindet den Vertretenen prinzipiell auch dann, wenn der Machthaber dem Auftrag zuwidergehandelt hat
Vollmacht —> Außenverhältnis —> führt zu unmittelbarer Stellvertretung
Auftrag & Ermächtigung —> Innenverhältnis
es kann Auftrag, Ermächtigung oder eine andere rechtliche Beziehung (zB Dienstvertrag) vorliegen
§ 1151 Abs 2: für Geschäftsbesorgung im Rahmen eines Dienstvertrages müssen Vorschriften über Bevollmächtigungsvertrag (§ 1002) beachtet werden!
—> interne Verhältnis regelt die Rechte und Pflichten des Vertreters ggü dem Vertretenen
Auftrag = begründet Pflicht des Vertreters zum Tätigwerden auf Rechnung des Vertretenen im Innenverhältnis, hat Anspruch auf Aufwandersatz, muss alle erlangten Vorteile herausgeben, bedarf einer Zustimmung des Vertreters (durch Vertrag)
Ermächtigung (gesetzlich nicht geregelt) = führt nur zu einem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis, Ermächtigte darf, muss aber nicht auf Rechnung des Ermächtigenden tätig werden, durch einseitige Willenserkärung
Wurde Vertreter lediglich beauftragt oder ermächtigt, nicht bevollmächtigt, darf er nur im eigenen Namen handeln und kann nur sich selbst berechtigen und verpflichten —> muss als mittelbarer Stellvertreter das Geschäft mit Dritten selbst abschließen und dann durch ein weiteres Geschäft das Erlangte dem Vertretenen zuwenden
Verbindung Vollmacht & Auftrag = Bevollmächtigungsvertrag § 1002 ff:
Vollmacht kann aber weiter reichen, als der interne Auftrag, Können geht über Dürfen hinaus
Möglichkeiten in der Praxis:
Auftrag mit Vollmacht zB.: A gibt B eine Vollmacht und bittet ihn in seinem Namen ein Haus zu kaufen
Auftrag ohne Vollmacht zB.: B soll im eigenen Namen aber auf Rechnung von A bei C etwas kaufen, B mus Egt an A übertragen
Vollmacht ohne Auftrag: A hinterlegt bei Rechtsanwalt Vollmacht, RA soll erst im Namen des A handeln, wenn dieser ihm Weisung dazu erteilt
Erteilung von Vollmacht
durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
bevollmächtigt intern, indem er Befugnis seinem Vertreter erklärt (Innenvollmacht) oder
extern, indem er sie Dritten oder Öffentlichkeit erklärt (Außenvollmacht)
—> beide wirken im Außenverhältnis
Liegt keine Außenvollmacht vor und beruft sich Vertreter auf eine ihm erteilte Innenvollmacht, die jedoch nicht besteht, kommt Geschäft auch dann nicht zustande, wenn der Dritte den Angaben des Vertreters vertraut hat —> Dritte handelt auf eigenes Risiko, wird allenfalls schadenersatzrechtlich geschützt
Erteilung ist an keine Form gebunden: ausdrücklich oder stillschweigend § 863
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
§§ 1027 ff: stillschweigende Bevollmächtigung (braucht keien Prüfung von § 863)
Verwaltervollmacht § 1029
Ladenvollmacht §§ 1027, 1030 f, 56 UGB
§ 1032 f
Umfang der Vollmacht
Anscheinsvollmacht
= schützt den Dritten zum Nachteil des Vertretenen, weild er Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und der Schein von Vertretenem gesetzt wurde —> geschützt wird Vertrauen auf äußeren Tatbestand
Äußerer Rechtsscheintatbestand
von unwirksam Vertretenen geschaffen
Gutgläubigkeit (Redlichkeit) des Dritten
§ 1026 ABGB
§§ 1029, 1030 ABGB
§ 56 UGB
§ 10 KSchG
Falsus Procurator
= schließt Geschäft ohne Vertretungsmacht, Vertreter ohne Vollmacht
Geschäft ist unwirksam
haftet für nach cic § 1019 für Aufwendungen die im Vertrauen auf Vertragsabschluss getätigt wurden —> haftet für Vertrauenssschaden (Schranke höchstens hypothetisches Erfüllungsinteresse)
strenge Kausalitätsprüfung! Kein Ersatz des Erfüllungsinteresses, weil dieser nicht verursacht
“ hätte Vertreter nicht ohne Vertretungsmacht agiert..”
Haftung entfällt, wenn dem Dritten der Vollmachtsmangel bekannt war, sie wird gemindert, wenn sie ihm bekannt sein hätte müssen § 1304
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