Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV)
I. Aufgaben
Gesetzgebung (Gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union)
Haushaltsbefugnisse
Politische Kontrolle und Beratung
Wahl des Kommissionspräsidenten
II. Zusammensetzung
Setzt sich aus Vertretern der Unionsbürger:innen zusammen
Aktuelle Zahl der Abgeordneten: 705
Höchstzahl: 750 (Art. 14 II UAbs. 1 2 EUV)
Gegleidert nach nationalen Kontingenten
Minimale Anzahl eines Mitgleidstaates = 6 (z.B. Luxemburg)
Maximale Anzahl eines Mitgliedstaates = 96 (z.B. Deutschland)
Sitzverteilung erfolgt degressiv-proportional
-> (P): Gleichheit der Wahl
III. Wahl der Abgeortneten
Direkte Wahl (seit 1979)
Rechtsgrundlage - Art. 14 EUV, Art. 20, 22, 223 AEUV
Einzelheit des Wahlrechts und des Wahlprozesses regeln die Mitgliedstaaten (z.B. Quorum für den Einzug ins Parlament)
IV. Befugnisse
Mitwirkung an der Gesetzgebung
Initiativrechte (z.B. Art. 223 I, 225 (indirektes Initiativrecht) AEUV)
Beschluss des EU-Haushaltes (Art. 314 AEUV)
Kontrolle der Kommission (vgl. Art. 17 IIX EUV)
Ausführung des Haushalts (Art. 318, 319 AEUV)
Allgemeine politische Kontrolle (Art. 233 AEUV)
Misstrauensvotum gegenüber der Kommission (Art. 234 AEUV)
V. Sitz und Sitzungsorte
Rechtsgrundlage - Art. 341 AEUV (Art. 189 EAGV)
Protokoll Nr. 6 über die Festlefung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union von 2012
-> Sitz des Europäischen Parlamentes in Staßburg
-> Jedoch einige Plenar- und Ausschusssitzungen in Brüssel (Von den Parlamentariern aufgrund der räumlichen Nähe zu den sonstigen Organen der EU gewünscht)
-> Sitz des Generalsekretariats in Luxemburg
Europäischer Rat (Art. 15 EUV, Art. 235 f. AEUV)
Poltischer Impulsgeber
Festlegung allgemeiner politischer Zielvorstellungen und Prioritäten
Keine Gesetzgebung
Aus informellen Gremium entstanden (Völkerrechtliche Genetik)
Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten
Präsident der Kommission (beratend)
Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik (beratend)
Präsident des Europäischen Rates
wird mit qualifizierter Mehrheit von Staats- und Regierungschefs gewählt
Amtszeit: 2,5 Jahre, einmalige Wiederwahl möglich
Funktionen: Leitung der Rats-Arbeiten, Außenvertretung der EU
kein eigenes Stimmrecht
III. Arbeitsweise
Tagt mindestens zweimal im Halbjahr (Art. 15 III EUV)
Sitzungen sind vertraulich (erleichtert die Konsensfindung)
Entscheidungen grundsätzlich im Konsens (Art. 15 IV EUV)
Ausnahmen sind in den Verträgen geregelt
Definition der qualifizierten Mehrheit: Verweis auf Ratsbestimmungen
Art. 235 I AEUV i.V.m. Art. 16 IV EUV, Art. 238 II AEUV
Vorschlagsrechte
insbesondere Kandidaten für die Kommissionspräsidentschaft (Art. 17 VII EUV)
Beschlussrechte, insbesondere über:
Konkrete Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (Art. 14 II Uabs. 2 EUV)
Zusammensetzung der Kommission (Art. 17 V EUV, Art. 244 AEUV)
Direktorium der EZB (Art. 283 II AEUV)
Beschlüsse im Rahmen des Aufsichtsverfahrens (Art. 7 EUV) -> Sanktionen bei Verstößen gegen die Werte der EU
V. Sitz
Brüssel
Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV)
Mitwirkung an der Gesetzgebung (gemeinsam mit dem Europäischen Parlament)
Ausüberung der Haushaltsbefugnisse
Entwicklung und Koordinierung der Poltik
II. Zusammenstetzung
Gem. Art. 16 II EUV: Je ein Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaates vebindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.
Relevant aufgund der förderalen Verfassung einiger Mitgliedstaaten, sodass in Belangen, die durch die subsidiären Gremien nationalstaatlich geregelt werden müssen, ein Vertreter dieses Verbandes geschickt wird. Dieser wird in Deutschland vom Bundesrat bestimmt.
Vorsitz: Vertreter eines Mitgliedstaates nach Rotationssystem
Funktion: Koordination der Rats-Arbeit (Agenda-Setting)
Amtsdauer: 6 Monate
Grundsatz: Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit (Art. 16 III EUV)
Mindestens 55% der Ratsmitglieder, d.h. aktuell 15 Mitgliedstaaten, die 65 % der Bevölkerung der EU repräsentieren
Für eine Sperrmiorität sind mindestens 4 ablehenden Mitgliedstaaten erforderlich
Ausnahme: Einstimmigkeit (muss explizit vorgesehen sein)
Mitentscheidung
im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 I, 294 AEUV) und
im besonderen Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 II AEUV)
Alleinentscheidung in vertraglich vorgesehenen Fällen, z.B.:
Art. 103 AEUV: Wettbewerbspolitik
Art. 115 AEUV: Binnenmarktpolitik
Investituren; z.B. Europäischer Rechnungshof (Art. 286 II AEUV)
Initiativ- und Gestaltungsrechte in der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspoltik und der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Einige Sitzungen in Luxemburg (Historisch bedingt)
Kommission (Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV)
Initiativorgang im Bereich Binnenmarkt und angrenzende Politiken -> Motor der Integration
Überachung anderer Organe und der Mitgliedstaaten
Haushaltsbehörde
Exekutive (insb. Wettbewerbspolitik)
Außenvertretung
Unabhängige Mitglieder, die nur dem Unionsrecht verpflichtet sind (Art. 17 III EUV)
Jeder Mitgliedstaat stellt einen Kommissar (vgl. Art. 17 V EUV)
Amtszeit der Kommission (Art. 17 III EUV)
Läuft synchron mit dem Europäischen Parlament
Wahl des Präsidenten (Art. 17 VII EUV)
Aufgabenumfang des Präsidenten (Art. 17 VI EUV)
Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV)
Zugleich Vorsitz im Rat für auswärtige Angelegenheiten (Art. 18 III EUV) -> sog. Doppelhut
III. Auswahl und Ernennung (Art. 17 VII EUV)
Kommissionspräsident
Vorschlag durch Europäischen Rat
Dabei ist das Wahlergebnis des Europäischen Parlamentes zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht zwingend bindend. Gleichwohl müssen sich diese Faktoren in den Überlegungen des Vorschlages wiederfinden. Abweichungen sind zu begründen.
Wahl durch das Europäischen Parlamentes
Kommissare
Vorschlag durch den Rat
Auswahl durch designierten Kommissionspräsidenten
Ernennung durch Europäischen Rat
Hoher Vertreter
Ernennung durch Europäischen Rat mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten
Vor Ernennung muss der Kommissionszusammensetzung insgesamt vom Europäischen Parlament zugestimmt werden
IV. Arbeitsweise
Kollegialorgan (Art. 17 VI lit. b EUV)
Richtlinienkompetenz des Präsidenten (Art. 17 VI lit. a EUV, Art. 248 AEUV)
Mehrheitsprinzip (Art. 250 AEUV)
V. Befugnisse
Initiativmonopol im Gesetzgebungsverfahren
Ist dazu aufgefordert, auf die Impulse des Europäischen Rates zu reagieren. Abweichung ist zu begründen. -> Organtreue (vgl. Art. 13 II 2 EUV)
Rechtsaufsicht über Organe und Mitgliedstaaten
Ausführung des Unionsrecht in einzelnen Bereichen
Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten für die Ausführung und Durchsetzung des EU-Rechts zuständig (Art. 4 EUV, Art. 291 AEUV)
Vertretung der Union im Außenverhältnis (Art. 17 I EUV)
Außer im Bereich der "Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik" und anderen ausdrücklich genannten Fällen
VI. Sitz
Einige Dienststellen in Luxemburg (Historisch durch den Sitz der hohen Behörde der Montan-Union bedingt)
Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV)
Wahung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (Art. 19 I 2 EUV)
II. Aufbau
Der Gerichtshof ist ein Organ mit unterschiedlichen Spruchkörpern
Gerichtshof
Gericht
Fachgerichte (Bis 2016 bestanden Fachgerichte seitdem nicht mehr)
Verwaltung
insb. wissenschaftlicher Dienst
Kann vom Gericht beauftragt werden, um sachliche, aber vor allem rechtliche Begebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten in Erfahrung zu bringen. Führte zu einer rasanten Zunahme der Quantität und Qualität von Rechtsvergleichen innerhalb der EU.
III. Zusammensetzung
ein Richter je Mitgliedstaat
derzeit elf Generalanwälte
Aus dem Französichen stammend
Ist Teil des Gerichtshofes, jedoch nicht an dessen Beratungen beteiligt
Verfasst separat eine Entscheidungsvorlage (Schlussanträge)
Wurde Ende des 1980er Jahre im Rahmen der einheitlichen Europäischen Akte geschaffen
Zwei Richter je Mitgliedstaat
Keine ständigen Generalanwälte
Derzeit keine Fachgerichte
Bis 2016: Gericht für den öffentlichen Dienst
IV. Auswahl und Ernennung (Art. 253 AEUV)
Eignung für höchste richterliche Ämter erforderlich
Vorschlag durch die Mitgliedstaaten
Prüfung durch sog. 255er-Ausschuss (vgl. Art. 255 AEUV)
Ernennung im Einvernehmen der Mitgliedstaaten
Amtszeit grundsätzlich sechs Jahre
Wiederwahl möglich
V. Entscheidungen
Urteile
Bescglüsse
Gutachten
Um z.B. vor der Eingehung von Verträgen die Möglichkeit der Durchführung prüfen zu lassen. Werden meinst von einem anderen Organ der EU beauftragt.
Kennzeichnung der Rechssache
C = Curia (Gerichtshof)
T = Tribunal (Gericht)
Luxemburg
Europäische Zentralbank (Art. 282 ff. AEUV)
Geldpolitik der Union festlegen und ausführen (Art. 3 EZB-Satzung)
Sicherung der Preisstabilität (Art. 127 I 1 AEUV)
Einsatz verschiedener Geld- und Währungspolitischer Instrumente (vgl. Art. 3 EZB-Satzung)
Subsidiär: Unterstützung der Wirtschaftspolitik (Art. 127 I 2 AEUV)
Unabhängigkeit
EZB besitzt eigene Rechtspersönlichkeit
EZB bildet zusammen mit den nationalen Zentralbanken das Europäische System der Zentralbanken (Art. 127 AEUV)
Rat der EZB (Zuständig für Grundsatzentscheidungen)
Besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums und den Vorsitzenden der nationalen Zentralbanken
Direktorium der EZB (Vorbereitung und Ausführung)
III. Sitz
Frankfurt am Main
Last changeda month ago