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Organe der EU

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by Paul G.

Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV)

I. Aufgaben

  • Gesetzgebung (Gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union)

  • Haushaltsbefugnisse

  • Politische Kontrolle und Beratung

  • Wahl des Kommissionspräsidenten

II. Zusammensetzung

  • Setzt sich aus Vertretern der Unionsbürger:innen zusammen

  • Aktuelle Zahl der Abgeordneten: 705 

  • Höchstzahl: 750 (Art. 14 II  UAbs. 1 2 EUV)

  • Gegleidert nach nationalen Kontingenten

  • Minimale Anzahl eines Mitgleidstaates = 6 (z.B. Luxemburg) 

  • Maximale Anzahl eines Mitgliedstaates = 96 (z.B. Deutschland)

  • Sitzverteilung erfolgt degressiv-proportional 

  -> (P): Gleichheit der Wahl 


III. Wahl der Abgeortneten 

  • Direkte Wahl (seit 1979)

  • Rechtsgrundlage - Art. 14 EUV, Art. 20, 22, 223 AEUV

    • Einzelheit des Wahlrechts und des Wahlprozesses regeln die Mitgliedstaaten (z.B. Quorum für den Einzug ins Parlament)

IV. Befugnisse 

  • Mitwirkung an der Gesetzgebung 

  • Initiativrechte (z.B. Art. 223 I, 225 (indirektes Initiativrecht) AEUV)

  • Beschluss des EU-Haushaltes (Art. 314 AEUV)

  • Kontrolle der Kommission (vgl. Art. 17 IIX EUV)

    • Ausführung des Haushalts (Art. 318, 319 AEUV)

    • Allgemeine politische Kontrolle (Art. 233 AEUV)

  • Misstrauensvotum gegenüber der Kommission (Art. 234 AEUV)

V. Sitz und Sitzungsorte 

  • Rechtsgrundlage - Art. 341 AEUV (Art. 189 EAGV)

  • Protokoll Nr. 6 über die Festlefung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union von 2012

 -> Sitz des Europäischen Parlamentes in Staßburg 

 -> Jedoch einige Plenar- und Ausschusssitzungen in Brüssel (Von den Parlamentariern aufgrund der räumlichen Nähe zu den sonstigen Organen der EU gewünscht)

 -> Sitz des Generalsekretariats in Luxemburg 

Rat der Europäischen Union (Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV)

I. Aufgaben

  • Mitwirkung an der Gesetzgebung (gemeinsam mit dem Europäischen Parlament)

  • Ausüberung der Haushaltsbefugnisse

  • Entwicklung und Koordinierung der Poltik

II. Zusammenstetzung

  • Gem. Art. 16 II EUV: Je ein Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaates vebindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.

    • Relevant aufgund der förderalen Verfassung einiger Mitgliedstaaten, sodass in Belangen, die durch die subsidiären Gremien nationalstaatlich geregelt werden müssen, ein Vertreter dieses Verbandes geschickt wird. Dieser wird in Deutschland vom Bundesrat bestimmt.

  • Vorsitz: Vertreter eines Mitgliedstaates nach Rotationssystem

    • Funktion: Koordination der Rats-Arbeit (Agenda-Setting)

    • Amtsdauer: 6 Monate

III. Arbeitsweise 

  • Grundsatz: Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit (Art. 16 III EUV) 

    • Mindestens 55% der Ratsmitglieder, d.h. aktuell 15 Mitgliedstaaten, die 65 % der Bevölkerung der EU repräsentieren

    • Für eine Sperrmiorität sind mindestens 4 ablehenden Mitgliedstaaten erforderlich

  • Ausnahme: Einstimmigkeit (muss explizit vorgesehen sein)

IV. Befugnisse

  • Mitentscheidung

    • im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 I, 294 AEUV) und 

    • im besonderen Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 II AEUV)

  • Alleinentscheidung in vertraglich vorgesehenen Fällen, z.B.:

    • Art. 103 AEUV: Wettbewerbspolitik

    • Art. 115 AEUV: Binnenmarktpolitik

  • Investituren; z.B. Europäischer Rechnungshof (Art. 286 II AEUV)

  • Initiativ- und Gestaltungsrechte in der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspoltik und der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

V. Sitz

  • Brüssel 

  • Einige Sitzungen in Luxemburg (Historisch bedingt)


Kommission (Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV)

I. Aufgaben

  • Initiativorgang im Bereich Binnenmarkt und angrenzende Politiken -> Motor der Integration

  • Überachung anderer Organe und der Mitgliedstaaten

  • Haushaltsbehörde

  • Exekutive (insb. Wettbewerbspolitik)

  • Außenvertretung

II. Zusammensetzung

  • Unabhängige Mitglieder, die nur dem Unionsrecht verpflichtet sind (Art. 17 III EUV)

  • Jeder Mitgliedstaat stellt einen Kommissar (vgl. Art. 17 V EUV)

  • Amtszeit der Kommission (Art. 17 III EUV)

    • Läuft synchron mit dem Europäischen Parlament

  • Wahl des Präsidenten (Art. 17 VII EUV)

  • Aufgabenumfang des Präsidenten (Art. 17 VI EUV)

  • Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV)

    • Zugleich Vorsitz im Rat für auswärtige Angelegenheiten (Art. 18 III EUV) -> sog. Doppelhut

III. Auswahl und Ernennung (Art. 17 VII EUV)

  • Kommissionspräsident 

    • Vorschlag durch Europäischen Rat

      • Dabei ist das Wahlergebnis des Europäischen Parlamentes zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht zwingend bindend. Gleichwohl müssen sich diese Faktoren in den Überlegungen des Vorschlages wiederfinden. Abweichungen sind zu begründen.

    • Wahl durch das Europäischen Parlamentes

  • Kommissare

    • Vorschlag durch den Rat

    • Auswahl durch designierten Kommissionspräsidenten

    • Ernennung durch Europäischen Rat

  • Hoher Vertreter

  • Ernennung durch Europäischen Rat mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten 

  • Vor Ernennung muss der Kommissionszusammensetzung insgesamt vom Europäischen Parlament zugestimmt werden

IV. Arbeitsweise

  • Kollegialorgan (Art. 17 VI lit. b EUV)

  • Richtlinienkompetenz des Präsidenten (Art. 17 VI lit. a EUV, Art. 248 AEUV)

  • Mehrheitsprinzip (Art. 250 AEUV)

V. Befugnisse 

  • Initiativmonopol im Gesetzgebungsverfahren 

    • Ist dazu aufgefordert, auf die Impulse des Europäischen Rates zu reagieren. Abweichung ist zu begründen. -> Organtreue (vgl. Art. 13 II 2 EUV)

  • Rechtsaufsicht über Organe und Mitgliedstaaten

  • Ausführung des Unionsrecht in einzelnen Bereichen

    • Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten für die Ausführung und Durchsetzung des EU-Rechts zuständig (Art. 4 EUV, Art. 291 AEUV)

  • Vertretung der Union im Außenverhältnis (Art. 17 I EUV)

    • Außer im Bereich der "Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik" und anderen ausdrücklich genannten Fällen 

VI. Sitz

  • Brüssel 

  • Einige Dienststellen in Luxemburg (Historisch durch den Sitz der hohen Behörde der Montan-Union bedingt)

 

Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV)

I. Aufgaben

  • Wahung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (Art. 19 I 2 EUV)

II. Aufbau

  • Der Gerichtshof ist ein Organ mit unterschiedlichen Spruchkörpern

    • Gerichtshof

    • Gericht

    • Fachgerichte (Bis 2016 bestanden Fachgerichte seitdem nicht mehr)

    • Verwaltung

      • insb. wissenschaftlicher Dienst

        • Kann vom Gericht beauftragt werden, um sachliche, aber vor allem rechtliche Begebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten in Erfahrung zu bringen. Führte zu einer rasanten Zunahme der Quantität und Qualität von Rechtsvergleichen innerhalb der EU.

III. Zusammensetzung

  • Gerichtshof

    • ein Richter je Mitgliedstaat

    • derzeit elf Generalanwälte 

      • Aus dem Französichen stammend 

      • Ist Teil des Gerichtshofes, jedoch nicht an dessen Beratungen beteiligt 

      • Verfasst separat eine Entscheidungsvorlage (Schlussanträge) 

  • Gericht

    • Wurde Ende des 1980er Jahre im Rahmen der einheitlichen Europäischen Akte geschaffen

    • Zwei Richter je Mitgliedstaat

    • Keine ständigen Generalanwälte

  • Derzeit keine Fachgerichte

    • Bis 2016: Gericht für den öffentlichen Dienst

IV. Auswahl und Ernennung (Art. 253 AEUV)

  • Eignung für höchste richterliche Ämter erforderlich

  • Vorschlag durch die Mitgliedstaaten

  • Prüfung durch sog. 255er-Ausschuss (vgl. Art. 255 AEUV)

  • Ernennung im Einvernehmen der Mitgliedstaaten

  • Amtszeit grundsätzlich sechs Jahre

    • Wiederwahl möglich 

V. Entscheidungen

  • Urteile

  • Bescglüsse

  • Gutachten 

    • Um z.B. vor der Eingehung von Verträgen die Möglichkeit der Durchführung prüfen zu lassen. Werden meinst von einem anderen Organ der EU beauftragt.

  • Kennzeichnung der Rechssache

    • C = Curia (Gerichtshof)

    • T = Tribunal (Gericht)

VI. Sitz

  • Luxemburg


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Paul G.

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