TBM: Etwas erlangt
Etwas erlangt
Definition: Jeder Vermögensvorteil
(Str.) Gegenstände ohne Vermögenswert
h.M.: Bejaht die Notwendigkeit des Vermögenswertes des bereicherungsrechtlichen Objektes
m.M.: Lehnt dies ab und hält der h.M. entgegen, dass sie das "Erlangte" mit der "Bereicherung" i.S.d. § 818 III und damit der Rechtsfolge gleichsetze. Außerdem sei das Bereicherungsrecht das Spiegelbild zum Schadensersatz, das auch immaterielle Einbußen kompensiert.
Es ist präzise zu benennen, welches Recht oder welche Verstärkung eines Rechts den verfügten Vermögensvorteil darstellt
Erwerb von Rechten
Eigentum
Beschränkte dingliche Rechte (z.B. Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch)
Anwartschaftsrecht
Forderung
Verstärkung eines Rechts
Vorrang einer Hypothek
Faktische Vermögensposition
Unmittelbarer / mittelbarer Besitz
Arg.: Der Besitz hat auch rechtliche Züge vgl. §§ 857, 886)
Berichtigung einer Buchposition
Neben dem Anspruch gem. § 894 BGB, kann der Anspruchsteller auch aus § 812 die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen
Hinterlegung im Prädentenstreit
Der Inhaber der Forderung kann im Falle der Hinterlegung im Prädentenstreit die Einwilligung in die Freigabe von dem angemaßten Gläubiger gem. § 812 I 1 Var. 2 verlangen
Anspruch
Kondiktion von abstrakten Schuldanerkenntnissen möglich
Befreiung von einer Verbindlichkeit
Häufig in Kombination mit der Leistung durch einen Dritten gem. § 267 BGB
Gebrauch / Verbrauch fremder Sachen und Inanspruchnahme von nicht rückgabefähiger Dienst-/ und Werkleistungen
Rsp.: Das Erlangte ist die Ersparnis von Aufwendungen (mittelbar)
Ersparte Aufwendungen liegen nur dann vor, wenn der Anspruchsgegner die Aufwendung auch ohne das Erlangte getätigt hätte. Dies ist bei Luxusaufwendungen nicht der Fall, es sei denn, der Anspruchsgegner war bösgläubig hinsichtlich des Behaltendürfens des Erlangten.
h.L.: Das Erlangte ist der nichtgegenständliche Vorteil als solcher (unmittelbar)
Hält der Rsp. entgegen, dass sie Tatbestand (Erlangtes) und Rechtsfolge (Bereicherung) vermischt und nur im Falle der Bösgläubigkeit in die verschärfte Haftung gem. §§ 818 IV, 819 rutschen könnte
Nutzungsmöglichkeit
Umgang mit nicht gezogenen Nutzungen
e.A.: Nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen können "erlangt" sein
Arg.: Wortlaut § 818 I "gezogene Nutzungen", sowie Telos des Bereicherungsrecht, das tatsächliche Bereicherungen abschöpfen soll
a.A.: Bereits die Nutzungsmöglichkeit stellt "etwas Erlangtes" dar
Arg.: Die andere Ansicht verkennt, dass § 818 I Teil der Rechtsfolge ist und sich hier jedoch der bereicherungsrechtliche Anspruch primär auf die Nutzungsmöglichkeit bezieht und somit den Tatbestand betrifft. Diffenzierung nach Gut-/ und Bösgläubigkeit ist erst in der Rechtsfolge vorzunehmen: Bei Bösgläubigkeit sind schuldhaft nicht gezogene Nutzungen gem §§ 818 IV, 819 I, 292, 987 herauszugeben
TBM: Durch Leistung
Definition: Jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens
Bewusste Vermögensmehrung
Die Mehrung muss mit Willen des Leistenden geschehen, d.h. nicht irrtümlich
Wird irrtümlich angenommen, dass die Leistung dem eigenen Vermögen zu Gute kommt, kommt ein Bereicherungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion (Aufwendungskondiktion) in Betracht
Hinsichtlich Personen, die Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen, ohne die Gegenleistung erbracht zu haben, nimmt die hM einen allgemeinen Leistungswillen des Beförderungsunternehmen gegenüber allen Passagieren im Passagierraum an. Doch bietet es sich hierbei an, die konkreten Umstände der Beförderung zu beachten (z.B. auf Masse ausgelegter, anonymer Personennahverkehr oder individualisierte Beförderung im Flugzeug)
Zweckrichtung (Finalität): zwei mögliche Leistungszweckbestimmungen
Erforderlich ist eine sog. Zweck- oder Tilgungsbestimmung der Zuwendung. Durch diese wird die Zuwendung einem bestimmten Rechtsgrund zugeordnet
Die Bestimmung des Zwecks erfolgt einseitig durch den Zuwendenden
Doch ist bei Unklarheit darüber, ob eine Zweckbestimmung überhaupt gegeben ist oder welchen Inhalt sie hat, der objektive Empfängerhorizont maßgebend
Die Rechtsnatur der Zweckbestimmung (ob Willenserklärung oder Realakt) kann dahinstehen, da die Vertreter der Realaktstheorie die Vorschriften über Willenserklärungen analog anwenden
Typische Unterscheidungen von Leistungszwecken
Solvendi causa
Zur Erfüllung einer wirklichen oder. vermeintlichen Verbindlichkeit
Donandi causa
Handschenkung gem. § 516 I; Erst die (konkludent) vereinbarte Rechtsgrundabrede, zusammen mit der tatsächlichen Vollziehung der Zuwendung bewirkt, dass der Begünstigte die Leistung behalten darf
Obligandi causa
Die Zuwendung selbst führt zur Begründung des Schuldverhältnisses und damit den Rechtsgrund des Behaltendürfens (z.B. berechtigte GoA)
Ob rem
Leistungszweck ist der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg. Der Anwendungsfall begrenzt sich auf die Fälle, in denen die Zuwenung erfolgt, um den Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, auf das der Leistende keinen erzwingbaren Rechtsanspruch hat (anonsten wäre das Leistungsstörungsrecht die einschlägige Ausgleichsordnung).
Es bedarf einer begleitenden Zweckabrede; diese ist im Normtext mit "Rechtsgeschäft" gemeint
Die hM nimmt an, dass der bezweckte Erfolg" den Charakter einer Gegenleistung haben müsse, da nur dann im Falle des Nichteintritts die komplette Rückabwicklung der erbrachten Leistung gerechtfertigt ist
Grundfälle der conditio ob rem
Empfänger soll zu einem Verhalten veranlasst werden, das rechtlich nicht erzwingbar ist, weil es verpflichtungs- oder vollstreckungsfeindlich ist (sog. Veranlassungsfälle). Bspw.:
Verpflichtungsfeindlichkeit der Eheeingehung (§ 1297)
Verpflichtungsfeindlichkeit der Einsetzung zum Erben (§ 2302)
Verpflichtungsfeindlichkeit des Absehens von einer Strafanzeige (§ 138 I)
Zuwendung erfolgt als antizipierte Leistung auf einen künftig zu schließenden oder erst künftig wirksam werdenden Vertrag (sog. Vorleistungsfälle)
(P): Möglichkeit der angestaffelten Zweckabrede im Rahmen voll verbindlicher Verpflichtungsverträge
TBM: Ohne Rechtsgrund (Satz 1 Var. 1)
TBM: Wegfall des Rechtsgrundes (Satz 2 Var. 1)
TBM: Nichteintritt des Erfolges (Satz 2 Var. 2)
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