Aufgabe 1: (6 Punkte)
Wenn das ausführende Unternehmen vom Bauleiter auf der Baustelle Anweisungen erhält, Zusatzleistungen auszuführen, hat es nach Ausführung derselben Anspruch auf deren Vergütung gegen den Bauherren?
a. Begründen Sie Ihre Antwort, namentlich unter Einbezug der rechtlichen Aspekte Vertragsschluss und Stellvertretung?
b. Gibt es einen Unterschied je nachdem, ob ein BGB- oder ein VOB-Vertrag zugrunde liegt?
c. Wie bestimmt sich die Höhe der Zusatzvergütung, wenn dazu nichts besprochen wurde?
a. Das Bauunternehmen hat Anspruch auf Vergütung gegen den Bauherrn, insofern ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Die Stellung eines Angebotes und die vorbehaltlose Annahme dieses bewirkt das Zustandekommen eines Vertrags. Da hier offensichtlich bereits Leistungen erbracht werden, ist von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen. Der Bauleiter ist insofern dazu berechtigt, Zusatzleistungen anzuordnen, wenn er die notwendigen Vollmachten besitzt. Dabei muss er keine explizite Vollmacht des Bauherrn besitzen. Es genügt, wenn er im Rahmen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht handelt. Die Duldungsvollmacht sieht vor, dass der Bauleiter handelt und dieses Handeln vom Bauherrn akzeptiert wird, ohne dass eine explizite Vollmacht ausgesprochen wurde. Bei der Anscheinsvollmacht hätte der Bauherr bei angemessener Sorgfalt die Vertretungshandlung des Bauleiters erkennen und ggf. verhindern müssen. In beiden Fällen darf der Unternehmer von der Vollmacht des Bauleiters ausgehen.
b. Nein es existiert keine Vetragsbeziehung und deshalb auch keine rechtliche Grundlage.
Annahme: Ausführung hat noch nicht stattgefunden
Es liegt ein Unterschied vor, je nachdem welcher Vertrag zugrunde liegt. Im BGB Bauvertrag ist der Unternehmer zur Ausführung verpflichtet. Die VOB sieht vor, dass dem Unternehmer zusätzliche Leistungen nur mit dessen Zustimmung übertragen werden dürfen. Dies gilt nicht, wenn die nicht vereinbarte Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich ist.
c. Altes BGB: Sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung stattgefunden hat, gilt die „übliche“ Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.
Neues BGB: Die Höhe der Zusatzvergütung bestimmt sich gem. § 650c BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK und WuG. Bei vertragsgemäß hinterlegter Urkalkulation kann darauf zurückgegriffen werden, wobei hier von einer gleichen Vergütung ausgegangen wird.
Aufgabe 2:
Wenn der Planer in sein Vertragsangebot schreibt: „ich hafte nur im Umfang der Deckung meiner Berufshaftpflichtversicherung“, hätten Sie rechtliche Bedenken?
Begründen Sie Ihre Antwort:
Wäre eine solche vertragliche Regelung immer problematisch?
Oder nur in bestimmten Fällen?
Ja, ich hätte rechtliche Bedenken.
Grundsätzlich wird die Klausel des Planers in der AGB Kontrollprüfung auf ihre Wirksamkeit überprüft.
Gemäß § 309 Abs. 8 Alt. b) Alt. cc) ist der Ausschluss oder die Beschränkung der Nacherfüllung nicht erlaubt, weshalb die vom Planer aufgerufene Klausel ungültig ist.
Es gilt weiterhin das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, sodass die Einschränkung auch nicht auf ein noch akzeptables Maß heruntergestuft werden darf. Sie muss in Gänze gestrichen werden.
Aufgabe 3:
Bei einem notariell beurkundeten Bauträgervertrag, geschlossen am 7.2.2007, wann verjähren
a. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
b. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums
c. Die Mängelrechte wegen etwaiger Mängel an der Bauleistung
a. Nach § 195 taggenau 3 Jahre Ende des Jahres! 01.01.2008-31.12.2011
b. nach §196 taggenau 10 Jahre = 07.02.2017
c. 5 Jahr nach Abnahme (BGB §438 für Bauwerke)
Aufgabe 4: (6 Punkte)
Sie sind ein ausführendes Unternehmen. Es sind Mängel gerügt worden. Sie werden unter Fristsetzung aufgefordert, diese zu beheben, unter schriftlicher detaillierter Vorgabe, wie dies zu geschehen habe. Es werden Schadenersatzansprüche angedroht für den Fall, das Sie davon abweichen. Wie reagieren Sie? Begründen Sie Ihre Antwort, soweit als möglich unter Einbezug der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
BGB
Grundsätzlich bin ich als ausführendes Unternehmen zur Nacherfüllung nach § 635 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn der Besteller Nacherfüllung verlangt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mangel in meiner ausgeführten Leistung liegt. Allerdings bin ich nach o.g. Paragraphen frei in der Entscheidung, ob und wie ich den Mangel beseitigen möchte, oder ob ich das Werk neu herstelle. Hier darf keine Vorgabe durch den Bauherrn gemacht werden. Schon gar nicht steht ihm deshalb Schadensersatz zu. Zu prüfen ist allerdings auch, ob der Anspruch überhaupt durchsetzbar ist. Wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist, habe ich als Unternehmer die Möglichkeit der Leistungsverweigerung. Ist die Verjährung noch nicht eingetreten, muss nach o.g. Punkten nacherfüllt werden.
VOB
Prüfen ob es tatsächlich ein Mangel ist, dann dem AG den Zeitpunkt/Termin für Nacherfüllung mitteilen bzw. anbieten. Der Mangelbeseitigung in der gesetzten Frist nachkommen, da ich meinen vertraglichen Pflichten zur Mängelbeseitigung nach §13 Abs. 5 VOB nachkommen muss. Nach der Mängelbeseitigung den Mangel schriftlich ab- bzw. freimelden. Die Art der Mangelbeseitigung (z.B. Beilackieren der Zarge oder Neulieferung der Zarge) kann der AG jedoch nicht vorschreiben.
Aufgabe 5:
Der Bauherr verweigert die Abnahme- und demzufolge die Schlusszahlung. Welche Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen hat der Bauunternehmer, um zur Abnahme und schließlich zur Zahlung zu kommen?
Begründen Sie Ihre Antwort, soweit als möglich unter Einbezug der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Bei mehreren Optionen: Welche bevorzugen Sie, von welcher raten Sie ab- und warum?
Mangel
Sollte er einen Mangel benennen und damit die Abnahme verweigern, ist der Bauherr nach § 650g zur gemeinsamen Zustandsfeststellung verpflichtet. Bei dieser Zustandsfeststellung wird gemeinsam eine finale Mangelliste erstellt. Nachdem der Bauunternehmer diese abgearbeitet hat, kann er den Bauherrn erneut zur Abnahme auffordern. Da zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen, tritt die Abnahmefiktion ein, insofern der Bauherr die Abnahme weiterhin grundlos verweigert.
Annahme: Abnahmereife gegeben (Wesentliche- / Sachmängel etc.)
Den AG schriftlich zur Abnahme auffordern, nach § 12 Abs. 1 VOB. Mit Nennung der vertraglichen vereinbarten Frist. Wenn nichts vereinbart, dann mit der VOB Fristsetzung von 12 Werktagen.
Wenn der AG nicht reagiert, tritt die fiktive Abnahme ein.
Nach der fiktiven Abnahme die prüffähige Schlussrechnung (mit allen Unterlagen) an den AG stellen.
Nach Überschreitung des VOB Zahlungszieles von 30 Tagen, den AG mit Mahnung mit Zahlungsfrist senden.
Nach Ablauf der Mahnung eine Zahlungsklage an Bauherren senden.
Alternative zu Punkt 1. Und 2.: Gucken ob Bauherr das Gebäude nicht schon in Nutzung genommen hat, da dann Abnahme automatisch nach 6 Tagen eintritt. -> Dann weiter mit 3 bis 5.
Aufgabe 6: (6 Punkte)
a. Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Architektenhonorar zu laufen?
b. Was bedeutet der Eintritt der Verjährung für die (somit verjährten) Forderung?
c. Wie findet sich dies in der rechtlichen Anspruchsprüfung wieder?
d. Wird die Verjährung bei Gericht von Amtswegen berücksichtigt?
a. Die Verjährungsfrist des Architektenhonorars beginnt gem. § 15 Abs. 1 HOAI, wenn die
Leistung vertragsgemäß erbracht und abgenommen ist, sowie eine prüffähige
Honorarabrechnung vorliegt. Da die Vergütung der regelmäßigen Verjährung unterliegt,
beginnt die Verjährung zum Schluss des Jahres, in welchem das Honorar nach o.g.
Voraussetzungen fällig wird.
b. Der Eintritt der Verjährung bedeutet, dass der Bauherr den Architekten nicht mehr bezahlen muss, da er das Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung vorgeben kann. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anspruch erlischt oder untergeht. Im Gegenteil, er bleibt weiterhin bestehen.
c. In der rechtlichen Anspruchsprüfung würde das Leistungsverweigerungsrecht
somit im dritten Punkt, der Durchsetzbarkeit berücksichtigt werden. Dann kann der
Anspruch gem. § 214 BGB nicht mehr durchgesetzt werden.
d. Vor Gericht wird die Verjährung nur berücksichtigt, wenn sie von der gegnerischen Partei ausdrücklich aufgeführt wird, da die eigentliche Forderung wie oben beschrieben nicht erlischt. Das Gericht nimmt die Verjährung nicht selber im Prozess auf.
Aufgabe 7: (7 Punkte)
Erläutern Sie
a. Die praktische Bedeutung von § 150 Abs. 2 BGB, ferner
b. Wie das Risiko von Missverständnissen im Rahmen der Vertragsanbahnung zivilrechtlich
aufgelöst wird.
a. Ein Angebot muss so ausgestaltet sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen
werden kann. Es bedarf zweier sich deckender Willenserklärungen. Häufig kommt es im
Alltag aber vor, dass jemand auf ein Angebot antwortet: „Ja, aber...“, verbunden mit einer
Änderung des Angebotes. Mit diesem Moment gilt das Angebot als abgelehnt. Es wird als
neuer Antrag an den ursprünglichen Steller des Angebotes zurückgegeben. Dieser kann dann
mit einem einfachen „Ja“ annehmen.
b. Das Risiko von Missverständnissen im Rahmen der Vertragsanbahnung wird durch die
eingeschränkte Vernehmungstheorie aufgelöst. Dabei geht es darum, dass der Erklärende
davon ausgehen kann, dass der Empfänger seine Worte richtig und vollständig vernommen
hat. Wenn er berechtigte Zweifel daran hat, dass sein Gegenüber die Willenserklärung
missverstanden hat, muss er diese wiederholen und dem Empfänger verdeutlichen (1). Für
Letzteren gilt aber das gleiche. Wenn er aus seiner Person heraus weiß, dass die
Willenserklärung ggf. nicht korrekt bei ihm angekommen ist, muss auch er sie wiederholen
(2). Ansonsten gilt sie als zugegangen.
Aufgabe 1.1 Beispiele Klausur
Was ist eine Abnahme im rechtlichen Sinn? Nenne Sie die Definition; erläutern Sie die
Rechtsfolgen der Abnahme.
Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme der vollendeten Leistung und deren Billigung als
eine wenigstens in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung.
Rechtsfolgen der Abnahme sind u.a. die Fälligkeit der Schlussrechnung §641 BGB, der
Gefahrenübergang auf den AG §644 BGB, Beginn der Verjährungsfrist §634a BGB,
Beweislastumkehr von AN auf AG §477 BGB, Wegfall der Schutzverpflichtung der Leistung
durch den AN §644 BGB und der AG kann die vereinbarte Leistung von dem AN nicht mehr
einfordern.
Verlust Mängelrechte
Übergang Beweislast
Fälligkeit Vergütung
Aufgabe 2.1 Beispiele Klausur
richtig oder falsch?
a. Die Abnahme kann, wenn keine bestimmte Art der Abnahme festgelegt ist, auch
durch schlüssiges Verhalten des AG erfolgen.
b. Die Abnahme kann ausdrücklich erfolgen
c. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen, wenn diese Form der Abnahme durch die
wirksame Vereinbarung der VOB/B oder durch sonstige vertragliche Vereinbarung
vereinbart ist.
a. Richtig
b. Richtig
c. Richtig
Aufgabe 3.1 Beispiele Klausur
Welche Fehler stecken darin? Sie können diese im Text umkringeln und bei Bedarf unten ergänzend erläutern:
Mangelfreiheit liegt im BGB-Vertrag dann vor, wenn das Werk
Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit hat,
Und das Werk für die vereinbarte Beschaffenheit (verwendung) geeignet ist
Und für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist
Oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
Erläuterung:
1. Und ist falsch. Gem. §633 BGB ist das Werk nur frei von Sachmängeln wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn diese nicht vereinbart ist, dann ist diese frei von Mängeln wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
2. Formulierung! Entweder wie oben unter 1. Beschrieben, sonst (nicht und!!) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und (nicht oder!!) eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Besteller die Art der Sache erwarten kann.
Aufgabe 4.1 Beispiele Klausur
Kann sich der Architekt von Architektenvertrag lösen, wenn die beauftragten Leistungen noch nicht vollständig erbracht sind? Kann dies der Bauherr? Begründen Sie ihre Antwort mithilfe des Gesetzes.
Bauherr hat jederzeit das Recht, sich vom Vertrag zu lösen §648 BGB (freie Kündigung), VOB/B §8. Er ist dabei jedoch verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, abzüglich der ersparten Aufwendungen.
Der Architekt kann dies im Grunde nicht. Ausnahme sind Kündigungen aus besondere Grund
§648a BGB, VOB/B §9. Ebenfalls gibt es Kündigungsrechte im Rahmen des 2 Phasen Modells, nach Abschluss der Zielfindungsphase §§650p und r BGB.
Aufgabe 5.1 Beispiele Klausur
Richtig, falsch oder „kommt drauf an“
a) Hat sich der Unternehmer bei Erstellung des Angebotes verkalkuliert und hat der Besteller das Angebot beauftragt: Pech für den Unternehmer, Vertrag ist Vertrag.
b) Das Gesetz gibt auch dem Architekten das Recht, Abschlagsforderungen auf angeordnete Leistungsänderung per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.
c) Die fiktive Abnahme scheitert i.d.R. an der fehlenden Abnahmereife
d) Eine konkludente Abnahme ist gegeben, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt.
e) Bei angeordneten Leistungsänderungen im Architektenvertrag gilt der Mindestsatzschutz nicht. Der Architekt kann nach Tagessätzen abrechnen.
f) Offensichtlich erkennbare Mängel am Bauwerk brauchen bei der Abnahme nicht unbedingt gerügt werden, da diesbezüglich der Unternehmer über die gesamte Gewährleistungsfrist in Anspruch genommen werden kann.
a. Kommt drauf an, §119 BGB es handelt sich hierbei um einen Kalkulationsirrtum. Grundsätzlich hat der AN dann Pech, da Vertrag Vertrag ist. Aber wenn der Irrtum in der Kalkulation deutlich erkennbar bzw. offensichtlich ist, (z.B. falsch kommuliert), dann handelt es sich automatisch um einen Erklärungsirrtum und eine Anfechtung ist möglich. Wenn dies nicht der Fall ist, kann man davon ausgehen, dass es Bewusst gemacht wurde, um den Zuschlag zu erlangen, demnach bleibt es bei „Vertrag ist Vertrag“.
b. Richtig, Architektenvertrag verweist auf den Bauvertrag §650q auf §650 b/c. Dass hier nicht auf den §650 d verwiesen wird (Einstweilige Verfügung), ist ein Redaktionsversehen, sprich Fehlerhaft. Der Architekt hat ebenfalls das Recht, mit dem Anordnungsrecht 80% der Abschlagsforderungen per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.
c. Falsch, nach altem Recht war das zwar wirksam, problematisch war nur, dass wenn während der Verjährung ein Mangel auftrat, dass die Abnahmefiktion dann praktisch nie eingetreten ist. Demnach nach neuen Recht ist die Abnahmefiktion nicht mehr von der Abnahmereife abhängig. ABER wenn Frist zur Abnahme gesetzt
wird, kann nach neuem Recht eine Rügung eines einzelnen Mangels ausreichend sein, um Abnahme zu verweigern.
d. Richtig, Zahlen der Schlussrechnung ist konkludentes Handeln, da dadurch davon ausgegangen werden kann, dass Bauleistung als vertragsgemäß gebilligt wird, demnach ist dadurch die Baumaßnahme konkludent abgenommen.
e. Falsch, Mindestsatzschutz.
f. Offensichtlich erkennbare Mängel am Bauwerk sind in jedem Fall bei der Abnahme zu rügen, sonst kann der AG seine Mängelrechte verlieren, §640 Abs. 3 BGB.
Aufgabe 6 Beispiele Klausur
Wenn der Architekt und ausführendes Unternehmen für einen Mangel gesamtschuldnerisch haften und der Bauherr den Architekten verklagt, wer sollte dem ausführenden Unternehmer im Prozess den Streit verkünden, der Bauherr oder der Architekt?
Der Architekt müsste dem Unternehmer den Streit verkünden. Der Bauherr könnte höchstens den Unternehmer verklagen, aber nicht den Streit ankünden. Architekt hat Regressanspruch, sprich Rückgriff auf den anderen Mithaftenden Gesamtschuldner, demnach hilft dabei die Streitverkündung.
Aufgabe 7.1 Beispiele Klausur
Flüchtig hatte in seinem Angebot auf seine AGB verwiesen, die auch beigefügt waren.
Darin heißt es zum einen, dass er unter keinen Umständen für Schäden einsteht. Zum anderen steht dort, dass er bei Mängeln stets zweimal nacherfüllen darf, bevor der Besteller zur Erstvornahme schreiten darf. Erläutern Sie das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion an diesem Beispiel: Die erste Klausel verstößt gegen mehrere Klauselverbote. Wie wirkt sich das aus?
Die Klausel ist gemäß der §§307, 308 &309 BGB unwirksam, da man die Haftung nicht voll ausschließen darf. Durch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion fliegt die Klausel komplett aus dem Vertrag, auch wenn sie nur ein Stück weit verboten wäre.
AGB sind nur soweit wirksam, wie sie im Bereich des Erlaubten bleiben, ein rauskürzen des unerlaubten gibt es nicht folglich ist die gesamte AGB Klausel unwirksam. (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).
Aufgabe 8.1 Beispiele Klausur
Der Bauherr erhält eine Rechnung von seinem Architekten (einen schriftlichen Architektenvertrag gibt es nicht) über die Leistung in der LPH 7 und 8. Die Beauftragung und Erbringung dieser LPH sind unstreitig. Der Rechnung beigefügt ist die Honorarzone IV Mitte, 7% Nebenkosten, 30% Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz (es steht eine alte Garage auf dem Grundstück, die erhalten bleibt). Welche Einwendungen kann der Bauherr gegen die Rechnung erheben? Begründen Sie Ihre Antwort.
§7 Abs.1 Vertrag hätte schriftlich vereinbart werden müssen. Nebenkosten müssen nach Einzelnachweis abgerechnet werden, da diese nicht schriftlich vereinbart wurden (Pauschal nur bei schriftlicher Vereinbarung).
Honorarzone zu hoch, Mitte ist falsch, da nach §7 Abs. 5 nur die Mindestsätze gelten (bei keiner schriftlichen Vereinbarung).
Aufgabe 10.1 Beispiel Klausur
Bei einem notariell beurkundeten Bauträgervertrag, geschlossen am 05.10.2009, wann
verjähren:
b. Der Anspruch auf Übertragung eines Eigentums
d. Wie ist es, wenn auf dem Grundstück des Bauherrn gebaut wird?
a. Nach 3 Jahren gem. §195 BGB, Beginnt am Ende des Kalenderjahres nach
§199 BGB (Paragraphen immer aufeinander abzustimmen) Anfang
01.01.2010, Ende: 31.12.2012
b. Nach 10 Jahren gem. §196 BGB, aber beginnt direkt nach Entstehung des
Anspruchs §200 BGB Anfang: 05.10.2009, Ende: 05.10.2019
c. Nach 5 Jahren gem. § 634a BGB oder nach 4 Jahren gem. § 13 Abs. 4 VOB/B
Anfang: Nach Abnahme, Ende: Tag vorher in 5 bzw. 4 Jahren.
d. Leistung erbracht in einer Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. §196 BGB, bei
Mängeln gelten wieder 5, bzw. 4 Jahren nach BGB und VOB.
Ergänzungskarte zur Architektenvollmacht
Hat der Architekt automatisch eine Vollmacht? §179 BGB
Nein, hat er nicht zumindest nicht bei ernsthaften Sachen wenn es um viel Geld und Zeit vom Bauherr geht, hat er automatisch keine!
Außer er hat eine Duldungs und Anscheinsvollmacht, das ist zum Beispiel wenn der Bauherr sieht, dass der Architekt in seinem Namen was beauftragt, aber nix dagegen sagt.
(Die Anscheinsvollmacht wiegt ein bisschen weniger als die Duldungsvollmacht) außerdem ist sie Auslegungssache (sprich hier kann es zu Stress im Gericht kommen)
Die Vollmacht muss OFFENKUNDIG sein!
Für Dinge die Ernst werden hat der Architekt eben keine Vollmacht und für kleine - wie z.B. eine Tür nachbestellen schon -> §179 BGB
Ergänzungskarte zur Kündigung
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und freie Kündigung §648 und §648a BGB und §8 Abs. 1 VOB/B
Unterstellung - Kündigung unwirksam außerordentliche Kündigung
Achtung! Eine unberechtigte außerordentliche Kündigung ist als freie Kündigung auszulegen
Nur der AG kann frei Kündigen aber muss dann eine Vergütung bezahlen abzgl. ersparter Aufwendungen
Außerordentlich Kündigen können beide
reichen die Sachverhalte? wenn es nicht anerkannt wird fällt es als freie Kündigung
nur erbrachte Leistung bezahlen + Kündigungsbedingte Mehrkosten (Schadensersatz) heißt, wenn der Fensterbauer außerordentlich kündigt und die Leistung hat 200.000€ gekostet und er ist nur bis zur Hälfte gekommen sprich hat nur einen Aufwandswert von 100.000€ geleistet, fehlt dem Bauherrn ja noch die Hälfte an Fenstern wenn er den Auftrag dann neu vergibt und der Rest kostet dann anstatt 100.000, 150.000€ muss die Firma die 50.000 die es mehr kostet bezaheln - an den Bauherrn - weil nur wegen denen hat er ja den Schaden mehr bezahlen zu müssen.
Ergänzungskarte zur VOB
muss vorher ausdrücklich vereinbart worden sein
Abweichungen von VOB im Vertrag (VOB entfällt nicht ganz) nur Priviligerung fällt weg (also, dass sie fair für beide ist)
muss sich dann einer Inhaltskontrolle unterziehen also die AGB’s §16 Abs.3
ABG Prüfung ist immer zu Lasten des Verwenders
VOB gilt automatisch wenn es ein Vergabeverfahren gibt also öffentlicher Dienst
Wenn VOB/B vereinbart ist gilt auch VOB/A automatisch
muss als Ganzes vereinbart sein
Was kann man falsch machen:
Paragraphen streichen -> muss ja ganz gelten
woanders im Vertrag steht etwas was die VOB widerlegt
Wer sollte die VOB verlangen? IMMER der andere
Ergänzungskarte Mängel
Der Architekt hat was falsch geplant der Bauunternehmer hats umgesetzt wer ist Schuld?
Frage ist wie groß ist der Mangel? Hätte er erkannt werden müsse vom Bauunternehmer? man sagt dann, er ist zu 20 oder 30% Schuld
Mitverschuldung
Der Architekt hat im Zweifel zu 100% Schuld
Also ausführendes Unternehmen 100% abzgl. der Mitverschuldung von 20-30%
Ergänzungskarte Abnahme
Abnahme kann jeder Zeit erfolgen, wesentliche Mängel müssen vorbehalten werden
(behördlich)
rechtsgeschäftlich
„Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht“
Zäsur in der Vertragsdurchführung
Folgen der Abnahme (Rechtsfolgen)
Gefahrübergang Aber Achtung § 7 (1) VOB/B
Beginn Verjährung Mängelrechte
Verlust von Mängelrechten für festgestellte Mängel und von Vertragsstrafen, wenn nicht vorbehalten
Schlussrechnungsreife
Verjährung
Abnahme muss erfolgt sein und Schlussrechnungsstellung
Am Ende des Lauf des Jahres also 01.01 und dann 3 Jahre
Ergänzungskarte HOAI
KG 300 und 400
Bekomme eine Rechnung: Anrechenbare Kosten auf Basis der Kostenfeststellung
muss auf Grundlage der Kostenberechnung sein! -> Wenn nicht prüffähig -> zurückweisen -> erstmal garnicht zahlen!
In Klausur kommt sowas wie Aufgabe 8.1 vor -> hier wird dann gefragt was falsch berechnet wurde §6 HOAI und (§33 Besondere Grundlagen des Honorars)
in der HOAI steht z.B drin §27 das für die Pflege und Entwicklungsplan nur 10% für Leistungsphase 4 abgerchnet werden, sprich kostet das Projekt 1.000.000€ bekommt man für LPH4 100.000€ in der Klausur steht dann z.B “50.000€ wurden für LPH4 bezahlt das Projekt kostet 1.000.000€” das ist ja falsch es müssen ja die 10% sein das kannste nicht ändern das ist gesetzlich festgelegt du kannst nur die 1.000.000 seit 2021 ändern also den ganzen Preis weil die Pflicht der Honorartafeln ja fallen gelassen worden ist versteht ihr des? (Bis 2021 war die HOAI in Deutschland verbindliches Preisrecht, d. h., die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen mussten innerhalb der vorgegebenen Honorartafeln liegen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 2019 wurde die Bindung an Mindest- und Höchstsätze aufgehoben.) ABER die % gehen ja weiterhinnnnn versteht ihr?
HOAI Sowas ähnliches könnte z.B dran kommen
Planung – Aufgabe Ermittlung Architektenhonorar
Familie Müller hat ein 500m² großes unbebautes Grundstück erworben. Das Grundstück liegt innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan weißt das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Familie Müller hat für das Grundstück 100.000 € zzgl. Kaufnebenkosten bezahlt. Für die Planung und Erstellung des Bauantrages fragt Familie Müller das Architekturbüro Archifix an. Familie Müller gibt an, dass Ihnen für den schlüsselfertigen Bau 500.000 € brutto zur Verfügung stehen. Hiervon sollen 2/3 der Kosten auf das Gebäude und jeweils 1/6 der Kosten auf Frei- & Außenflächen sowie die Gebäudehaustechnik entfallen.
c) Berechnen Sie die anrechenbaren Kosten des Architekten für den Fall, dass Familie Müller 700.000 € brutto zur Verfügung stehen und 50 % der Kosten auf das Gebäude, 30 % der Kosten auf die Gebäudehaustechnik und 20 % der Kosten auf die Frei- & Außenanlagen entfallen.
Ergänzungskarte Verträge
Wie kommen Verträge zustande?
einfach-ausdrücklich, mündlich
schwieriger nicht ausdrücklich, nur durchs verhalten zu erkennen geben
Der Unternehmer macht ein Angebot von 15.000€ der Bauherr sagt Gegenangebot lass 12.000€ machen der Unternehmer beginnnt am nächsten Tag mit den Arbeiten ohne Absage welcher Preis gilt?
Die 12.000€ der Unternehmer hat den letzten Preis konkuldent akzeptiert sprich angenommen
Architekten Vertrag wurde mündlich geschlossen - kann ich die Nebenkosten pauschal abrechnen?
Nebenkosten können nicht pauschal abgerechnet werden wenn nichts vereinbart wurde muss schriftlich festgehalten werden! wenn ich Pauschal abrechnen will §14 VOB/B
Wenn nichts ausdrücklich vereinbart wurde geht nämlich der Mindestsatz -> §7
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