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Martius Klausurfragen

SK
by Sabrina K.

Aufgabe 1: (6 Punkte)

Wenn das ausführende Unternehmen vom Bauleiter auf der Baustelle Anweisungen erhält, Zusatzleistungen auszuführen, hat es nach Ausführung derselben Anspruch auf deren Vergütung gegen den Bauherren?


a. Begründen Sie Ihre Antwort, namentlich unter Einbezug der rechtlichen Aspekte Vertragsschluss und Stellvertretung?

b. Gibt es einen Unterschied je nachdem, ob ein BGB- oder ein VOB-Vertrag zugrunde liegt?

c. Wie bestimmt sich die Höhe der Zusatzvergütung, wenn dazu nichts besprochen wurde?

a. Das Bauunternehmen hat Anspruch auf Vergütung gegen den Bauherrn, insofern ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Die Stellung eines Angebotes und die vorbehaltlose Annahme dieses bewirkt das Zustandekommen eines Vertrags. Da hier offensichtlich bereits Leistungen erbracht werden, ist von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen. Der Bauleiter ist insofern dazu berechtigt, Zusatzleistungen anzuordnen, wenn er die notwendigen Vollmachten besitzt. Dabei muss er keine explizite Vollmacht des Bauherrn besitzen. Es genügt, wenn er im Rahmen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht handelt. Die Duldungsvollmacht sieht vor, dass der Bauleiter handelt und dieses Handeln vom Bauherrn akzeptiert wird, ohne dass eine explizite Vollmacht ausgesprochen wurde. Bei der Anscheinsvollmacht hätte der Bauherr bei angemessener Sorgfalt die Vertretungshandlung des Bauleiters erkennen und ggf. verhindern müssen. In beiden Fällen darf der Unternehmer von der Vollmacht des Bauleiters ausgehen.


b. Nein es existiert keine Vetragsbeziehung und deshalb auch keine rechtliche Grundlage.

Annahme: Ausführung hat noch nicht stattgefunden

Es liegt ein Unterschied vor, je nachdem welcher Vertrag zugrunde liegt. Im BGB Bauvertrag ist der Unternehmer zur Ausführung verpflichtet. Die VOB sieht vor, dass dem Unternehmer zusätzliche Leistungen nur mit dessen Zustimmung übertragen werden dürfen. Dies gilt nicht, wenn die nicht vereinbarte Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich ist.


c. Altes BGB: Sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung stattgefunden hat, gilt die „übliche“ Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.

Neues BGB: Die Höhe der Zusatzvergütung bestimmt sich gem. § 650c BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK und WuG. Bei vertragsgemäß hinterlegter Urkalkulation kann darauf zurückgegriffen werden, wobei hier von einer gleichen Vergütung ausgegangen wird.

Aufgabe 4: (6 Punkte)

Sie sind ein ausführendes Unternehmen. Es sind Mängel gerügt worden. Sie werden unter Fristsetzung aufgefordert, diese zu beheben, unter schriftlicher detaillierter Vorgabe, wie dies zu geschehen habe. Es werden Schadenersatzansprüche angedroht für den Fall, das Sie davon abweichen. Wie reagieren Sie? Begründen Sie Ihre Antwort, soweit als möglich unter Einbezug der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

BGB

Grundsätzlich bin ich als ausführendes Unternehmen zur Nacherfüllung nach § 635 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn der Besteller Nacherfüllung verlangt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mangel in meiner ausgeführten Leistung liegt. Allerdings bin ich nach o.g. Paragraphen frei in der Entscheidung, ob und wie ich den Mangel beseitigen möchte, oder ob ich das Werk neu herstelle. Hier darf keine Vorgabe durch den Bauherrn gemacht werden. Schon gar nicht steht ihm deshalb Schadensersatz zu. Zu prüfen ist allerdings auch, ob der Anspruch überhaupt durchsetzbar ist. Wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist, habe ich als Unternehmer die Möglichkeit der Leistungsverweigerung. Ist die Verjährung noch nicht eingetreten, muss nach o.g. Punkten nacherfüllt werden.

VOB

Prüfen ob es tatsächlich ein Mangel ist, dann dem AG den Zeitpunkt/Termin für Nacherfüllung mitteilen bzw. anbieten. Der Mangelbeseitigung in der gesetzten Frist nachkommen, da ich meinen vertraglichen Pflichten zur Mängelbeseitigung nach §13 Abs. 5 VOB nachkommen muss. Nach der Mängelbeseitigung den Mangel schriftlich ab- bzw. freimelden. Die Art der Mangelbeseitigung (z.B. Beilackieren der Zarge oder Neulieferung der Zarge) kann der AG jedoch nicht vorschreiben.

Aufgabe 5:

Der Bauherr verweigert die Abnahme- und demzufolge die Schlusszahlung. Welche Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen hat der Bauunternehmer, um zur Abnahme und schließlich zur Zahlung zu kommen?

Begründen Sie Ihre Antwort, soweit als möglich unter Einbezug der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Bei mehreren Optionen: Welche bevorzugen Sie, von welcher raten Sie ab- und warum?

Mangel

Sollte er einen Mangel benennen und damit die Abnahme verweigern, ist der Bauherr nach § 650g zur gemeinsamen Zustandsfeststellung verpflichtet. Bei dieser Zustandsfeststellung wird gemeinsam eine finale Mangelliste erstellt. Nachdem der Bauunternehmer diese abgearbeitet hat, kann er den Bauherrn erneut zur Abnahme auffordern. Da zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen, tritt die Abnahmefiktion ein, insofern der Bauherr die Abnahme weiterhin grundlos verweigert.

Annahme: Abnahmereife gegeben (Wesentliche- / Sachmängel etc.)

  1. Den AG schriftlich zur Abnahme auffordern, nach § 12 Abs. 1 VOB. Mit Nennung der vertraglichen vereinbarten Frist. Wenn nichts vereinbart, dann mit der VOB Fristsetzung von 12 Werktagen.

  2. Wenn der AG nicht reagiert, tritt die fiktive Abnahme ein.

  3. Nach der fiktiven Abnahme die prüffähige Schlussrechnung (mit allen Unterlagen) an den AG stellen.

  4. Nach Überschreitung des VOB Zahlungszieles von 30 Tagen, den AG mit Mahnung mit Zahlungsfrist senden.

  5. Nach Ablauf der Mahnung eine Zahlungsklage an Bauherren senden.

    Alternative zu Punkt 1. Und 2.: Gucken ob Bauherr das Gebäude nicht schon in Nutzung genommen hat, da dann Abnahme automatisch nach 6 Tagen eintritt. -> Dann weiter mit 3 bis 5.

Aufgabe 5.1 Beispiele Klausur

Richtig, falsch oder „kommt drauf an“

a) Hat sich der Unternehmer bei Erstellung des Angebotes verkalkuliert und hat der Besteller das Angebot beauftragt: Pech für den Unternehmer, Vertrag ist Vertrag.

b) Das Gesetz gibt auch dem Architekten das Recht, Abschlagsforderungen auf angeordnete Leistungsänderung per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.

c) Die fiktive Abnahme scheitert i.d.R. an der fehlenden Abnahmereife

d) Eine konkludente Abnahme ist gegeben, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung vorbehaltlos bezahlt.

e) Bei angeordneten Leistungsänderungen im Architektenvertrag gilt der Mindestsatzschutz nicht. Der Architekt kann nach Tagessätzen abrechnen.

f) Offensichtlich erkennbare Mängel am Bauwerk brauchen bei der Abnahme nicht unbedingt gerügt werden, da diesbezüglich der Unternehmer über die gesamte Gewährleistungsfrist in Anspruch genommen werden kann.

a. Kommt drauf an, §119 BGB es handelt sich hierbei um einen Kalkulationsirrtum. Grundsätzlich hat der AN dann Pech, da Vertrag Vertrag ist. Aber wenn der Irrtum in der Kalkulation deutlich erkennbar bzw. offensichtlich ist, (z.B. falsch kommuliert), dann handelt es sich automatisch um einen Erklärungsirrtum und eine Anfechtung ist möglich. Wenn dies nicht der Fall ist, kann man davon ausgehen, dass es Bewusst gemacht wurde, um den Zuschlag zu erlangen, demnach bleibt es bei „Vertrag ist Vertrag“.

b. Richtig, Architektenvertrag verweist auf den Bauvertrag §650q auf §650 b/c. Dass hier nicht auf den §650 d verwiesen wird (Einstweilige Verfügung), ist ein Redaktionsversehen, sprich Fehlerhaft. Der Architekt hat ebenfalls das Recht, mit dem Anordnungsrecht 80% der Abschlagsforderungen per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.

c. Falsch, nach altem Recht war das zwar wirksam, problematisch war nur, dass wenn während der Verjährung ein Mangel auftrat, dass die Abnahmefiktion dann praktisch nie eingetreten ist. Demnach nach neuen Recht ist die Abnahmefiktion nicht mehr von der Abnahmereife abhängig. ABER wenn Frist zur Abnahme gesetzt

wird, kann nach neuem Recht eine Rügung eines einzelnen Mangels ausreichend sein, um Abnahme zu verweigern.

d. Richtig, Zahlen der Schlussrechnung ist konkludentes Handeln, da dadurch davon ausgegangen werden kann, dass Bauleistung als vertragsgemäß gebilligt wird, demnach ist dadurch die Baumaßnahme konkludent abgenommen.

e. Falsch, Mindestsatzschutz.

f. Offensichtlich erkennbare Mängel am Bauwerk sind in jedem Fall bei der Abnahme zu rügen, sonst kann der AG seine Mängelrechte verlieren, §640 Abs. 3 BGB.

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Sabrina K.

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