Grundlagen BGB und VOB?
BGB:
BGB-Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB
für handwerkliche Herstellung abstrakt
für Herstellung eines Werkes geeignet
VOB:
Pflicht für öffentliche AG
AGB speziell für Bauleistungen
wenn bei privaten AG: muss eindeutig und zweifelsfrei in den Vertrag einbezogen werden vom Verwender (§§ 305 ff. BGB)
Verwender muss Vertragspartner Gelegenheit zur Kenntnisnahme geben, bloßer Hinweis auf VOB reicht nicht
Was muss in der Inhaltskontrolle brücksichtigt werden?
AGBs unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 309 BGB) (heißt dann wird die ganze Klausel getrichen und nicht nur ein Teil)
Klauseln, welche die Grenzen des zulässigen überschreiten, werden unwirksam
Was muss beachtet werden bei der Vereinbarung der VOB/B als Ganzes
VOB/B nur als Ganzes ausgewogen --> privilegiert
sobald eine Bestimmung abgeändert ist, gilt die VOB/B nicht mehr als Ganzes --> Privilegierung aufgehoben --> AGB-rechtliche Inhaltskontrolle
Ausnahmen bei Öffnungsklauseln
räumen Modifikationen ein
z.B. Verjährung für Mängelrechte (§ 13 Abs. 4 VOB/B)
Unwirksamkeit einzelner Klauseln abhängig davon, wer Verwender ist
Was muss bei der Anspruchsprüfung beachtet werden?
a. Anspruch entstanden (Vertrag funktioniert)
b. Anspruch untergegangen (Vertrag anfechtbar oder es gibt Probleme)
c. Anspruch durchsetzbar (Vertrag funktioniert nicht)
a. Anspruch entstanden?
wenn Bauvertrag zustande gekommen ist (§§ 145 ff. BGB)
wenn keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen (§§ 106 ff. BGB)
wenn keine Vergütungsvereinbarung, dann § 632 BGB --> übliche Vergütung
Vergütung mit der Abnahme § 641 BGB
ebenfalls Anspruch ohne Abnahme, wenn AG durch erbrachte Leistung einen Wertzuwachs hat (§ 632 a BGB)
bei VOB-Vertrag: zusätzlich Vorlage einer Abrechnung (§ 14 VOB/B)
b. Anspruch untergegangen?
bei rechtsvernichtenden Einwendungen:
Erfüllung § 362 BGB
Unmöglichkeit §§ 275, 326 BGB
Rücktritt § 346 Abs. 1, §§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB
o Aufrechnung §§ 387 ff. BGB (Gegenrechnung)
besonders bei Aufrechnung mit Mängelansprüchen gegen Vergütungsansprüche
Hinterlegung §§ 372 ff. BGB
Erlassvertrag § 397 BGB
c. Anspruch durchsetzbar?
nicht, wenn
Verjährung eingetreten ist (§ 214 BGB)
Missverhältnis gegen Treu und Glauben, Unzumutbarkeit vorliegt (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB)
Ansprüche AN an den AG
BGB Bauvertrag (Dienst-und Kaufvertrag)
Werklohnansprüche für abgeschlossene (Teil-)Leistungen (§§ 631, 632, 641 BGB)
maßgeblich ist die funktionale Einheit des BW
AN schuldet Werkerfolg bei Erfüllung des vereinbarten Leistungssolls
AG ist zu Vergütung verpflichtet
Hinweispflicht zusätzlicher Leistungen für AN --> Vergütung
Dienstvertrag: AN schuldet die Sache, nicht den Erfolg
Kaufvertrag: AN schuldet keine Herstellung, nur Übergabe und Übereignung
Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen (§§ 648, 648a BGB)
bei Kaufvertrag nicht!
AG hat recht auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten (§§ 634, 637 BGB)
Zustandekommen des Vertrages
notwendig sind zwei sich deckende Willenserklärungen: Angebot, Annahme (§§ 145 ff. BGB)
muss schriftlich beim Empfänger zugegangen sein, Fax-Sendebericht oder Hinterlassung eines Einschreibens reichen nicht aus
wirksame Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
Vertragspartner anwesend: Annahmeerklärung nur sofort, auch telefonisch (§ 147 BGB)
Vertragspartner abwesend: Annahmeerklärung bis max. 14 Tage
Bieter kann Frist für Annahme setzen
Auslegung der Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
wenn sich Willenserklärungen nicht decken --> Ablehnung und neuer Vertrag (§ 150 BGB)
Annahme durch Stellvertreter: muss offenkundig sein, Vollmacht
Wirksamkeit eines Bauvertrags
bei Grundstückskaufvertrag: notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311 BGB)
Wartezimmerabreden sind unwirksam (mündliche Veränderung der notariellen Beurkundung) (§ 311 b BGB)
nichtig bei bewusstem Verstoß gegen Schwarzarbeit (§ 134 BGB)
AN keine Vergütung
AG keine Gewährleistung
bei einseitigem Verstoß durch AN --> AG hat Recht auf Anfechtung des Vertrags (§ 123 BGB)
nicht bei Fehlen der Baugenehmigung
Rechtwirkungen
Leistungsgefahr und Preisgefahr gehen auf AG über
bis zur Abnahme hat AN Pflicht zum Schutz der Leistung vor Diebstahl und Beschädigung durch höhere Gewalt --> AN muss neu errichten und bekommt nicht vergütet
Beginn der Verjährungsfrist (§ 634 a BGB)
Beweislast kehrt sich um von AN auf AG
Durchgriffsfälligkeit nach § 641 BGB: GU muss AN spätestens auszahlen, wenn GU dem Bauherrn die Leistung anerkannt hat
Schließung des Kaufvertrages - Einigung und Übergabe
Ablauf in 4 Schritten
Ablauf:
Angebot: Willenserklärung 1
Annahme: Willenserklärung 2
--> Kaufvertrag nach § 433 BGB
Angebot: Einigung darüber, dass Käufer der Eigentümer wird; Willenserklärung 1
--> Einigung und Übergabe nach § 929 BGB
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