Was bedeutet Schwellenwert?
Bei Vergabeverfahren ab dem Erreichen der Schwellenwerte – in Deutschland fälschlicherweise auch oft „Europaweite Ausschreibungen“ genannt, gelten die Regeln des Government Procurement Agreement (GPA).
In Deutschland sind die Regeln im vierten Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der Vergabeverordnung(VgV), der VOF sowie den besonderen §§ der VOB/A und VOL/A geregelt. Bieter aus allen GPA-Staaten dürfen sich an den Ausschreibungsverfahren beteiligen
Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Bundesbehörden: 135.000€
alle anderen: 221.000€
Bau- und Konzessionsverträge: 5.548.000€ (Konzession: behördliche Genehmigung)
Auftragswert/ Lose
Leistungen der Menge nach (Teillose) oder nach Art und Fachgebiet (Fachlose). Eine gesamthafte Vergabe soll zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Gemeint sind hier besondere Umstände, die über den regelmäßig gesteigerten Aufwand der erforderlichen Koordination hinausgehen.
Verschiedene Bauaufträge in einem Vertrag: Addition
Verschiedene Bauaufträge in mehreren Verträgen: einheitlicher Bauauftrag
losweise Ausschreibung:
Gesamtauftragswert des Lohns > 5.548.000€, Einzellose folgend auszuschreiben:
-> Einzellose > 1 Mio. = Europäische Ausschreibung.
-> Einzellose < 1 Mio. €: Vergaberechtsfrei (Wert dieser Einzellose darf in der Summe 20 % des Auftragswerts des gesamten Bauauftrags nicht überschreiten, sonst wieder europäische Ausschreibung).
Auftragsänderung (§ 132 GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Neuvergabe bei wesentlichen Vertragsänderungen:
Andere Bieter wären möglich.
Größere Auftragserweiterung auf ursprünglich nicht vorgesehene Leistung.
Veränderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers (AN).
Rechtsfolgen von Vergabeverstößen wann muss das mitgeteilt werden?(§§ 134, 135 GWB)
Unterrichtung der Bieter 15 bzw. 10 Kalendertage vor Zuschlag.
Verletzung der Unterrichtungspflicht: Unwirksamkeit des Vertrags.
Vergabe unterhalb der Schwellenwerte - was bedeutet die Binnenmarktrelevanz?
Binnenmarktrelevanz = Wertungsfrage!
Geografische Lage oder Besonderheit des Sektors.
Sind andere Länder interessiert oder nicht? (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 TVgG)
Auch wenn Schwellenwert nicht überschritten ist (z. B. Aachen müsste europaweit ausschreiben wegen Nähe zu Holland und Belgien; Hannover nicht).
Problem: die Länder müssen sich mit deutschen Normen auseinandersetzen.
Was sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrags? Weshalb Binnenmarktrelevanz?
Diskriminierungsverbot
Wettbewerbsgrundsatz
Grundsatz des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Pflicht zur angemessenen Veröffentlichung (Internet): Angebotsfrist mind. 10 Tage, Bindefrist max. 30 Tage.
Rechtsschutz bei Vergabe unterhalb des Schwellenwerts
-> kein Rechtsschutz gegeben.
EU-Recht gewährt erst oberhalb des Schwellenwerts Rechtsschutz.
Grundgesetz gebietet keinen primären Rechtsschutz.
Ggf. Vergabeverstoß des Auftraggebers (AG) bei Vertragsschluss.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder vorbeugender Unterlassungsanspruch möglich.
Vergabeverfahren
Aufforderungsphase
Verdingungsunterlagen/Vergabeunterlagen (≠ Vertragsunterlagen):
Anschreiben, Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vertragsunterlagen -> Alles, was Bieter braucht, um kalkulieren zu können.
Angebotsphase
alle Angaben, die für den Entschluss zur Angebotsabgabe notwendig sind (außer Verrtragsunterlagen §12 VOB/A)
Verletzung der Vorschriften kann Vergabeverfahren rechtswidrig machen
Wertungsphase
Was muss bei der Leistungsbeschreibung durch den öffentlichen AG beachtet werden
Leistung muss eindeutig und erschöpfend definiert sein.
Änderungen an den Vergabeunterlagen durch AN untersagt.
Kalkulierte Preise müssen vom AN eingetragen werden.
Markennamen nur zulässig, wenn andere Bezeichnungen nicht ausreichend genau sind (Zusatz „oder gleichwertiger Art“).
Bei europaweiter Ausschreibung: Empfehlung eines einheitlichen Vokabulars (Codes verwenden).
Funktionale Leistungsbeschreibung (§7c VOB/A)
Massenangaben fehlen (sind aus Planunterlagen zu entnehmen)
vom Bieter werden Panunterlagen verlangt
muss vollständige Beschreibung der Ausführung enthalten
Bieter unterbreitet sein Angebot mit “Annahmen”
Wie kann die Erforderliche Ausschreibung Erfolgen
National: Öffentliche oder beschränkte Ausschreibung.
Europäisch: Offenes oder nicht offenes Verfahren.
AG hat Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren.
Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren
-> AG hat die Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren
Öffentliche Ausschreibung/offenes Verfahren:
Unbeschränkte Anzahl von Bietern.
Streng formalisiert (z. B. Geheimhaltung der Angebote bis zur Eröffnung).
Nach Eröffnung der Angebote: keine Verhandlungen.
Beschränkte Ausschreibung/nicht offenes Verfahren:
UN dürfen nur Angebote abgeben, wenn sie sich beworben haben.
AG kann Kriterien für Eignung und Mindestanforderungen definieren.
AG kann Zahl der UN beschränken, um Aufwand zu reduzieren.
Weitere Vergabearten: freihändige Vergabe was sind die Zulässigkeiten
Zulässigkeit der freihändigen Vergabe (§3a Abs. IV VOB/A):
Bestimmtes Unternehmen welches aufgrund besonderer Gründe in Betracht kommt (z. B. Patentschutz, spezielle Geräte oder Erfahrungen).
Dringlichkeit durch äußere Umstände (z. B. Notunterkünfte).
Unklare Leistungsbeschreibung, die vergleichbare Angebote erschwert.
Nach erfolgloser Ausschreibung keine Aussicht auf bessere Ergebnisse.
Weitere Vergabearten: Verhandlungsverfahren was muss verhandelt bzw. Berücksichtigt werden?
Umstände im Auftrag, welche vor Vergabe verhandelt werden müssen:
Leistung und Preis
finanzieller Rahmen
Komplexität
einhergehende Risiken
Weitere Vergabearten: wettbewerblicher Dialog
Wie ist der Ablauf? Und was geht nicht?
Was geht nicht:
AG hat keine technischen Erfahrungen oder nicht die finanziellen Möglichkeiten, um das Objekt zu realisieren
AG lädt mehrere Bieter ein und diskutiert die Lösung
Kombi aus Verhandlungsverfahren und nicht offenem Verfahren
Ablauf:
Verhandlung über angestrebte Lösung
Wenn Lösung gefunden ist, fordert AG zur Angebotsabgabe auf (weitere Verhandlungen)
Zuschlag des wirtschaftlichsten Angebots
Weitere Vergabearten: Konzessionsvergabe
Leistungsbestimmungsrecht des AG <- -> Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung
Was gilt?
Einerseits: Jede Produktausschreibung ist per se wettbewerbsfeindlich
Andererseits: öffentliche AG bestimmt die Art der zu vergebenen Leistung genauso wie Private. Die Bestimmung ist einer Ausschreibung und Vergabe vorgelagert.
Beschreibung technischer Merkmale: UN darf Produkte nicht bevorzugen, außer:
ist durch die Art der zu vergebenden Leistung bzw. den Auftragsgegenstand gerechtfertigt
Wann ist die Bevorzugung bestimmter Produkte beim Auftragsgegenstand gerechtfertigt?
Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche AG beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung (Vergabefreiheit)
Auftrags- und sachbezogene Gründe reichen aus (Typ vorgeben mit Begründung ist zulässig)
Wie kann ein fester Produkttyp ausgeschrieben werden? (Bestimmungsfreiheit)
Grenzen der Bestimmungsfreiheit:
sachliche Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand
nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe und willkürfreie Bestimmung
tatsächliches Vorhandensein solcher Gründe
keine Diskriminierung anderer Wirtschaftsteilnehmer
Was gilt für die Umsetzung?
Vorgabe von Qualitätsstandards der Materialien durch „z.B.“ oder “oder glw.”
Vorgabe mehrerer Produkte (mind. 3)
Was sind Wahlpositionen/Alternativpositionen welche Voraussetzungen haben Sie??
Leistungen werden von AG in verschiedenen Alternativen ausgeschrieben
Keine Nebenangebote, da sie nicht von der Leistungsbeschreibung abweichen
Ein Bieter kann mehrere Hauptangebote abgeben
Voraussetzungen für Wahlposition:
berechtigtes Interesse des AG
keine unzulässige Markterkundung
Kriterien für Inanspruchnahme vorher festgelegt
Was sind Bedarfspositionen?
bei Erstellung der Leistungsbeschreibung steht noch nicht fest, ob die Leistung erforderlich ist (z.B. Wasserhaltung)
sollten grundsätzlich nicht in Leistungsbeschreibung aufgenommen werden
i.d.R. max. 10% des geschätzten Auftragsvolumen
Was sind gerechtfertigte Ausschlussgründe für Bieter?
Katalogstraftaten, Abs. I
Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen
Terrorismusfinanzierung
Geldwäsche
Betrug, Subventionsbetrug
Bestechlichkeit, Bestechung
Menschenhandel
Rückstände von Steuern, Sozialabgaben und Feststellung durch rechtskräftige Gerichts- und Verwaltungsentscheidung oder Nachweis auf sonstige geeignete Weise (Abs. IV)
Ausschlusszeitraum: fünf Jahre
Verstoß gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Zahlungsunfähigkeit, beantragtes oder eröffnetes Insolvenzverfahren
schwere Verfehlung, die Integrität in Frage stellt
wettbewerbswidrige Absprachen
Interessenkonflikt
Vorbefassung
Schlechterfüllung in Vergangenheit und Beendigung des Auftrages, Schadensersatzpflicht o. ä.
Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung des AG
Ausschlusszeitraum: drei Jahre
Wie läuft die Bekanntmachung § 12 VOB/A ab?
EU: formalisiertes Muster und inländische Veröffentlichung
national: in der Tageszeitung, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften
AN soll Auftrag erteilt werden, Verdingungsunterlagen müssen fertig sein und Finanzierung soll gesichert sein
Angebotsphase endet mit Zugang der Vergabeunterlagen
unzulässig sind losweise Ausschreibung und Parallelausschreibung der gesamten Leistung
Angebotsfrist, Ungültigkeit des Angebots
Beginn mit Zugang der Vergabeunterlagen (§ 12 a VOB/A)
Ende wird vom AG bestimmt (§ 10 Abs. 1 VOB/A) (Angebotsfrist)
Änderungen des AN an Verdingungsunterlagen sind unzulässig
Angebot mit Änderungen ist vom weiteren Verfahren auszuschließen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A)
Unklarheiten im LV vor Ablauf der Angebotsfrist rügen oder um Aufklärung beseitigen
Auslegung der Leistungsbeschreibung
maßgebend ist zunächst alle möglichen Bieter und Empfängerhorizont der betreffenden Fachleute
Vorbemerkungen zum LV sind zur Auslegung heranzuziehen
Spekulative Angebote und Kalkulationsirrtum
Angebotssumme bestimmt Bieterreihenfolge
spekulatives Angebot ist zulässig
Mischkalkulation ist unzulässig zwischen verschiedenen Positionen
Bieter trägt Risiko; AN muss AG von Kalkulationsfehler und dessen Auswirkungen vor Zuschlag informieren
Nebenangebote (Eventualpositionen) (§ 127 IV GWB)
beziehen sich auf technische oder kommerzielle Teile der Vergabeunterlage
Menge oder Qualität dürfen nicht unzulässig beschränkt werden (Abmagerungsvorschläge)
Nebenangebot muss gleich gut und billiger oder gleich teuer und besser sein (Mindestanforderungen)
Gleichwertigkeit als Kriterium nicht mehr ausreichend
AG kann aber Gleichwertigkeit verlangen (Bestimmungsfreiheit), aber konkrete Kriterien müssen festgelegt werden -> Fachkenntnisse der Bieter werden genutzt
-> Hauptangebot:
Leitfabrikat oberhalb Schwellenwert: Nebenangebot muss bekannt gegeben werden
Unterhalb Schwellenwert: Nebenangebot muss ausdrücklich zugelassen werden
Wertungsstufen
(für mögliche Ausschlüsse) -> Aufgreifschwelle
offensichtliche formale Mängel (§ 16 Abs. 1 VOB/A)
persönliche und fachliche Eignung der Bieter (§ 16 b VOB/A)
Rechnerische, technische, wirtschaftliche Prüfung des Angebots (§ 16 b VOB/A)
Ausschluss unangemessen hoher (ca. 10 %) oder niedriger (ca. 20 %) Preise (§ 16 d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)
Billigstes Angebot gewinnt (§ 16 d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A)
-> Ist Ausschluss zu Unrecht, hat Bieter Anrecht auf Schadensersatz!
Was ist öffentliches Baurecht?
Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Einrichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen.
Zulässigkeit von Vorhaben (3 Paragraphen wichtig für Klausur)
§ 30 BauGB: Geltungsbereich eines Bebauungsplans (ist einer vorhanden).
§ 34 BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (richtet sich nach der Umgebung).
§ 35 BauGB: Im Außenbereich (richtet sich nach der Umgebung)
Wann mache ich einen Bebauungsplan?
§ 1 Abs. 3 BauGB: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (entscheidet die Gemeinde).
Was ist der Flächennutzungsplan?
Kein verbindliches Recht der Bodennutzung
Vorbereitender Bauleitplan, er bedarf der konkreten Umsetzung durch einen verbindlichen Bebauungsplan: Zweistufigkeit der Bauleitplanung
Nur Entwicklungsinstrument der Gemeinde zur Bodennutzung, keine Rechtsnorm, kein Verwaltungsakt
Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan
Bauflächen (§ 1 Abs. 1 BauNVO: Wohnbauflächen, wie gewerbliche und gemischte Bauflächen, sowie Sonderbauflächen)
Baugebiete (§ 1 Abs. 2 BauNVO: besondere Ausprägung der Baufläche, z. B. „gemischte Baufläche Verwaltung“)
Gemeinbedarfsflächen (z. B. soziale, kulturelle, medizinische oder religiöse Einrichtungen)
Verkehrsflächen
Flächen für Versorgungsanlagen
Grünflächen
Flächen für Nutzungsbeschränkungen und Flächen für bestimmte Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Flächen für Vorkehrungen gegen Immissionen)
Wasserflächen
Flächen für Landwirtschaft und Wald
-> § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Was besagt der §8 BauGB ?
Abs. 1: Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuches erforderliche Maßnahmen.
Abs. 2: (Entwicklungsgebot) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
Entwicklungsgebot: Der FNP ist das gemeindliche Bodennutzungskonzept (Schlüsselrolle), und der Bebauungsplan darf dem FNP nicht widersprechen. Parallelverfahren: Aus Rechtssicherheitsgründen Änderung des FNP.
Was ist der Bebauungsplan und welche Festsetzungen gelten?
Umsetzung des gemeindlichen Planungskonzepts aus dem Flächennutzungsplan.
Rechtsnorm (Satzung, § 10 Abs. 1 BauGB).
Rechtswirkung unmittelbar nach Inkrafttreten (Bekanntmachung in einem öffentlichen Medium).
Grundlage zum Bauen, aber keine Bauverpflichtung.
Festsetzungen (relevant):
Katalog des § 9 BauGB (Vorgabe der Festsetzungen) (Ergänzung durch BauNVO).
Bei vorhabenbezogenem Bebauungsplan keine Bindung an den Festsetzungskatalog (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 BauGB).
Festsetzungsmittel: Zeichnung, Farbe, Schrift, Text gemäß Planzeichenverordnung.
Was kann im Maß der baulichen Nutzung festgelegt werden?
Zahl der Vollgeschosse (Begriff: Landesbauordnungen).
Geschossflächenzahl (GFZ = Geschossfläche geteilt durch die Grundstücksfläche) oder Geschossfläche (§ 20).
Baumassenzahl (BMZ = Baumasse in Kubikmeter geteilt durch die Grundstücksfläche) oder Baumasse (§ 21).
Grundflächenzahl (GRZ = Grundfläche des Gebäudes geteilt durch die Grundstücksfläche) oder zulässige Grundfläche (§ 19).
Höhe (§ 18).
Maximalwerte der Verdichtung (§ 17)
Was sind Vollgeschosse?
(kommt so nicht in der Klausur vor)
Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt
Höhe von mindestens 2,30 m
Geschosse mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als ¾ seiner Grundfläche hat
Art der Bauweise (§ 22 BauNVO)
Offene Bauweise:
Seitlicher Grenzabstand einzuhalten (Bauordnungsrecht der Länder). Sozialabstand, Belichtung, Belüftung.
Nicht unbedingt Einzelhäuser sind als offene Bauweise anzusehen: Reihenhäuser, welche unter 50 m aneinander zu bauen sind, zählen als offene Bauweise.
Geschlossene Bauweise:
Häuser sind bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen, d.h. unmittelbar aneinander zu bauen.
Was sind überbaubare Grundstücksfläche?
-> (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB i.V.m. §23 BauNVO)
Baulinie: Es muss bis an sie herangebaut werden.
Baugrenze: Bauliche Anlagen dürfen sie grundsätzlich nicht überschreiten.
Bebauungstiefe: Im Grundsatz von der Straßengrenze ab zu ermitteln und darf regelmäßig nicht überschritten werden.
Stellung der baulichen Anlagen: Firstrichtung, Längsausrichtung der Gebäude.
Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) im Bebauungsplan
Ausnahmen:
Sind im Bebauungsplan (BP) zugelassen.
Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Nur aus städtebaulichen Gründen (Sinn und Zweck der planerischen Festsetzung ist maßgeblich).
Befreiung:
Z. B. Überschreitung der Baugrenzen.
Generell dürfen Grundzüge der Planung nicht berührt werden: Der Bebauungsplan ist maßgeblich, trotzdem besteht ein gewisser Spielraum für den Sachbearbeiter.
Veränderungssperre im Bebauungsplan und Erforderlichkeit bei der Planung
§ 14 Abs.1 BauGB
Nach Erlass des Bebauungsplans kann die Gemeinde den künftigen Planungsbereich durch eine Veränderungssperre sichern. Mit dem Inhalt:
Nach § 29 BauGB darf das Vorhaben nicht durchgeführt oder die bauliche Anlage nicht beseitigt werden.
Keine Veränderungen, welche nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Erforderlichkeiten der Planung:
Planbereich eindeutig bestimmbar.
Positive Vorstellungen über künftige Inhalte des Bebauungsplans.
Planinhalt in einem Mindestmaß bestimmt.
Ablauf des Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahrens
Wie ist der Ablauf bei einem vorhabenbezogener Bebauungsplan?
Vorhabenbezogenheit:
Zulässigkeit von Vorhaben kann durch diesen Bebauungsplan begründet werden (§ 12 Abs. 1 BauGB)
Wenn der Vorhabenträger sich zur Durchführung verpflichtet, kann eine allgemeine Nutzung festgesetzt werden.
Die Initiative zur Schaffung von Baurecht geht grundsätzlich vom Investor aus.
Vorhaben- und Erschließungsplan:
Erfasst das Vorhaben und die dazugehörigen Erschließungsmaßnahmen.
Wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Bei nicht fristgerechter Umsetzung wird der Bebauungsplan aufgehoben.
Bebauungsplan:
Regelt die bestimmte Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 30 Abs. 2 BauGB (kann über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinausgreifen)
Durchführungsvertrag:
Muss eine fristgebundene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen enthalten.
Muss vor dem Satzungsbeschluss vorliegen.
Ausschreibungungsarten öffentlicher Dienst
funkrionale Leistungsbeschreibung
Und Leistungsbeschreibung nach LV
Schätzen Schwellenwert also Kostenschätzung
objektiv und sorgfeltig schätzen
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