Buffl

🔮Schlidowski - Fallbeispiele

SK
by Sabrina K.

Der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe des Auftrages „Reinigung/Reparatur von Regenwasserbehandlungsanlagen an Autobahnen“. 

„Ca. 2.500 m3 schadstofffreies Überstandswasser abpumpen, ca. 20 t nicht gefĂ€hrlichen Abfall/Bewuchs entsorgen, ca. 200 t absaugen Flüssigkeitsphase mit bis zu 50 % Feststoffen, ca. 600 t gefĂ€hrlichen Abfall aufnehmen und entsorgen, ca. 2.500 t Entsorgungsschlämme und Feststoffe, Wiederinbetriebnahme Wasserhaltung, ca. 30 m2 Böschungsbefestigung, FlĂ€che aus Rasen und Steinen herstellen.“ 

Nach dem Vergabevermerk betrĂ€gt der geschĂ€tzte Auftragswert 1 Mio. €. Ein Bieter rĂŒgt, dass die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung ohne vorherige Vorabinformation (§ 134 GWB a. F.), Oberschwellenbereich erforderlich sei, nicht wirksam sei. 

Zu Recht?

Hier geht es um den Schwerpunkt/ Hauptgegenstand der Leistung = die Dienstleistung. Die Leistung hĂ€tte europaweit nach VGV ausgeschrieben werden mĂŒssen. 

Die Bauleistung „infiziert“ nicht die restlichen Leistungen.

Im Einzelnen ist es schwer abzugrenzen --> daher Hauptleistung raussuchen.

Im Notfall den niedrigeren Schwellenwert nehmen (also den fĂŒr die Dienstleistung).

Es handelt sich um den Oberschwellenbereich, da hier eine ĂŒberwiegende Dienstleitung vorliegt

30qm Böschung herstellen (Bauauftrag) im VerhĂ€ltnis zu 600t Abfall entsorgen (Dienstleistung) -> Schwerpunkt hier Abfallentsorgung (Dienstleistung), -> daher hier, Grenzwert: 221.000€ < Auftragswert 1 Mio.€

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines GebĂ€udes, das er teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle BegegnungsstĂ€tte nutzen will. Auf dem BaugrundstĂŒck steht ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten sowie ein daran anschließender Anbau; der war im Jahr 1959 als Kirchenraum fĂŒr etwa 64 Personen genehmigt und seit 1986 vom Deutschen Roten Kreuz als Versammlungsraum mit 60 PlĂ€tzen genutzt worden. Diesen Raum nutzte der Antragsteller bisher bereits als Moschee. Mit dem Anbau soll dieser GebĂ€udeteil in etwa in seiner GrĂ¶ĂŸe verdoppelt werden und um ein weiteres Geschoss aufgestockt werden. Beantragt wird die Erteilung einer Genehmigung fĂŒr die Einrichtung einer Moschee im Obergeschoss mit einer GrundflĂ€che von insgesamt etwa 70 mÂČ sowie einem Raum fĂŒr Frauen und Jugend von etwa 38 mÂČ und einigen NebenrĂ€umen wie BĂŒro, Diele und WC. Im Untergeschoss des Anbaus werden nach den Bauzeichnungen nunmehr statt der ursprĂŒnglich geplanten RĂ€ume fĂŒr kulturelle Nutzungen des Vereins zwei Wohnungen eingerichtet.

Das BaugrundstĂŒck liegt in einem Gebiet, fĂŒr das kein Bebauungsplan besteht. In der Umgebung finden sich WohngebĂ€ude. Des Weiteren ist eine BĂ€ckerei und eine Kneipe vorhanden sowie eine Arztpraxis. Die Arztpraxis befindet sich in einem Mehrfamilienwohnhaus.

Von dem auf dem BaugrundstĂŒck stehenden Mehrfamilienhaus ist das Bauvorhaben ca. 10 m entfernt, von dem nĂ€chsten WohngebĂ€ude ebenfalls 10 m.

Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wurde ein LĂ€rmschutzgutachten eingeholt. Dieses gelangt zu dem Ergebnis, dass bei Nutzung der auf dem BaugrundstĂŒck vorgesehenen zwölf EinstellplĂ€tze zur Nachtzeit die zulĂ€ssigen LĂ€rmwerte um mehr als 20 dB(A) ĂŒberschritten werden. Bei Absperrung der StellplĂ€tze wird ein entsprechender starker Parksuchverkehr verursacht.

Wie ist das Vorhaben planungsrechtlich zu beurteilen?

GrundsÀtzlich handelt es sich um ein WA Gebiet (§4 BauNVo) und eine Moschee wÀre theoretisch planungsrechtlich möglich.

Aber

Nein, planungsrechtlich ist das Vorhaben nicht zulĂ€ssig wegen des RĂŒcksichtnahmegebots §34. Die LĂ€rmbelĂ€stigung ist nicht zulĂ€ssig, da sie unzumutbar fĂŒr die Nachbarschaft ist. Die technischen Regelungen mĂŒssen betrachtet werden und aus diesen geht hervor, dass 20dB(A) zu viel sind.

Author

Sabrina K.

Information

Last changed