Die Gemeinde G will ihre KlĂ€ranlage sanieren. Es soll eine zusĂ€tzliche Vorreinigungsstufe mit einem Auftragswert von geschĂ€tzt 3 Mio. ⏠netto und eine weitere Nachbehandlungsstufe mit ebenfalls einem geschĂ€tzten Auftragswert von 3 Mio. ⏠netto errichtet werden. UÌber beide Bauleistungen soll jeweils ein Vertrag geschlossen werden.
Nationale Ausschreibung, da kein technischer und funktionaler Zusammenhang besteht
Liegt unter der Schwelle.
Funktionale Betrachtung: Können unabhÀngig voneinander existieren, das eine benötigt das andere nicht. Somit zwei selbststÀndige BauauftrÀge -> Nationale Ausschreibung
Die Gemeinde A will eine Schule um weitere KlassenraÌume erweitern. Der geschaÌtzte Auftragswert betrĂ€gt 3,5 Mio. âŹ. AuĂerdem soll die Brandschutztechnik modernisiert werden, hierfĂŒr betraÌgt der geschaÌtzte Auftragswert 3 Mio. ⏠netto. Weil ein zwingender technischer und praktischer Zusammenhang nicht bestehe, sollen zwei VertraÌge geschlossen werden.
Nationale Ausschreibung, da kein technischer und funktionaler Zusammenhang besteht.
Die Frage, die man sich stellen muss, ist: âBrauche ich das eine, um das andere ausfĂŒhren zu können?
Anbau an SchulgebÀude und neue Brandschutztechnik im Bestand hat keinen sachlichen Zusammenhang, somit zwei selbststÀndige BauauftrÀge -> nationale Ausschreibung
Gemeinde G moÌchte eine neue SportstaÌtte errichten mit einem Auftragswert von 5,7 Mio. âŹ. Die Malerarbeiten mit einem geschaÌtzten Auftragsvolumen von 150.000,00 ⏠moÌchte sie nicht im foÌrmlichen Vergabeverfahren vergeben.
20% des Auftragswertes können national als Lose vergeben werden â wenn die einzelnen Lose einen Wert von 1 Mio. ⏠nicht ĂŒbersteigen. -> âSchlupflochâ
20% = 1,14 Mio -> 1.00 Mio GrenzeÂ
150.000⏠< 1.000.000âŹ
Gemeinde G moÌchte ein IngenieurbuÌro mit der Planung einer Sanierung einer Stauanlage beauftragen. Auftragswert betraÌgt 150.000,00 âŹ. Sie moÌchte kein Vergabeverfahren durchfuÌhren, da sie dazu nach dem Runderlass des Innenministers nicht verpflichtet ist.Â
Ist dies zutreffend?
Unterschwellenbereich â Es muss kein Vergabeverfahren durchgefĂŒhrt werden.Â
150.000⏠< 221.000âŹ
Siehe Runderlass des Innenministeriums:
Architekten- und IngenieurauftrĂ€ge bis zu einem geschĂ€tzten Wert von 150.000 Euro (inkl. Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können nach Verhandlungen mit einem geeigneten Bewerber vergeben werden, sofern zuvor bei mindestens drei potenziellen Bewerbern die Eignung gemÀà § 122 GWB geprĂŒft wurde. Die Auswahl des Verhandlungspartners erfolgt nach sachgerechten Kriterien, die dokumentiert werden mĂŒssen. Dabei ist die ortsĂŒbliche VergĂŒtung als Grundlage anzusetzen, und die Eignungskriterien sollten so gestaltet sein, dass auch kleinere BĂŒros und BerufsanfĂ€nger teilnehmen können.
Der oÌffentliche Auftraggeber beabsichtigt die Vergabe des Auftrages âReinigung/Reparatur von Regenwasserbehandlungsanlagen an Autobahnenâ.Â
âCa. 2.500 m3 schadstofffreies UÌberstandswasser abpumpen, ca. 20 t nicht gefĂ€hrlichen Abfall/Bewuchs entsorgen, ca. 200 t absaugen FluÌssigkeitsphase mit bis zu 50 % Feststoffen, ca. 600 t gefĂ€hrlichen Abfall aufnehmen und entsorgen, ca. 2.500 t EntsorgungsschlaÌmme und Feststoffe, Wiederinbetriebnahme Wasserhaltung, ca. 30 m2 BoÌschungsbefestigung, FlĂ€che aus Rasen und Steinen herstellen.âÂ
Nach dem Vergabevermerk betrĂ€gt der geschĂ€tzte Auftragswert 1 Mio. âŹ. Ein Bieter rĂŒgt, dass die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung ohne vorherige Vorabinformation (§ 134 GWB a. F.), Oberschwellenbereich erforderlich sei, nicht wirksam sei.Â
Zu Recht?
Hier geht es um den Schwerpunkt/ Hauptgegenstand der Leistung = die Dienstleistung. Die Leistung hĂ€tte europaweit nach VGV ausgeschrieben werden mĂŒssen.Â
Die Bauleistung âinfiziertâ nicht die restlichen Leistungen.
Im Einzelnen ist es schwer abzugrenzen --> daher Hauptleistung raussuchen.
Im Notfall den niedrigeren Schwellenwert nehmen (also den fĂŒr die Dienstleistung).
Es handelt sich um den Oberschwellenbereich, da hier eine ĂŒberwiegende Dienstleitung vorliegt
30qm Böschung herstellen (Bauauftrag) im VerhĂ€ltnis zu 600t Abfall entsorgen (Dienstleistung) -> Schwerpunkt hier Abfallentsorgung (Dienstleistung), -> daher hier, Grenzwert: 221.000⏠< Auftragswert 1 Mio.âŹ
Die Gemeinde G beauftragt die A-GmbH, ein Parkhaus zu bauen. Die A soll dieses Parkhaus betreiben. Als Gegenleistung soll A die Einnahmen aus dem Parkhausbetrieb erhalten.
Liegt ein Bauauftrag vor?
Ja, es liegt ein Bauauftrag vor, es bleibt eine öffentliche Vergabe, hier wird nur die Form der Finanzierung geklÀrt.
Nach Vergabe des Bauauftrags liegt ein Konzessionsvertrag vor.
Da die Gemeinde das Aussehen des Bauwerks festlegen wird, liegt hier eine Baukonzession vor.
Baukonzession = AN erhÀlt kein Entgelt von AG sondern Nutzungsrecht.
-> §105 Abs. Nr.1 GWB
Sonderfarben-Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Leistungsverzeichnis:
âFĂŒr die Bekleidung mit Schichtstoffplatten in allen Losen gilt: ... OberflĂ€chenstruktur: bĂŒttenmatt, Farbton: uni, nach Wahl des Auftraggebers, Beschaffenheit nach DIN 16926â
Auftraggeber wĂ€hlte fĂŒr 559 TĂŒren neben der Farbe weiĂ vier weitere Farben, und zwar Farben, die von der Standardfarbpalette abwichen. Die Mehrkosten hierfĂŒr betrugen 131.000,00 DM.
Kann der AN diese Mehrkosten ersetzt verlangen?
Nein. Das Bauwerk sollte architektonisch hochwertig erstellt werden. Der AN/ Bieter musste davon ausgehen, dass unterschiedliche Farben gemeint waren.Â
FĂŒr die Auslegung eines LVs ist der objektive EmpfĂ€ngerhorizont der möglichen Bieter entscheidend
Das mögliche VerstĂ€ndnis eines einzelnen Bieters kann nicht berĂŒcksichtigt werden
Hier ist keine BeschrĂ€nkung der Farbe ausgesprochen, sodass eine nicht ausgesprochene BeschrĂ€nkung nicht gelten kann (âWenn bunte Farben gewollt wĂ€ren, hĂ€tten sie das ja geschriebenâ)
Keine VergĂŒtung fĂŒr den AN
AG schreibt Werkplanung, Lieferung und betriebsfertige Installation starkstromtechnischer Anlagen fĂŒr sieben GebĂ€ude aus. Ein Interessent rĂŒgt, dass die funktional beschriebene Leistung mangels Bestimmtheit ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Einsicht in eine AusfĂŒhrungsplanung keine hinreichend sichere Preiskalkulation ermögliche. Zu Recht?
Keine Funktionale Ausschreibung, da fehlende Rahmenbedingungen vorliegen
Es scheint als hĂ€tte der AG seine Planungen abgebrochen und wolle diese an den AN ĂŒbergeben
AG Leistungsbestimmungsrecht -> LV erstellen, oder funktional ausschreiben
Der Auftraggeber schrieb Fassadenarbeiten aus. Im Submissionstermin lagen fĂŒnf Hauptangebote vor. Die Angebote der Bieter waren mit einfachen Heftstreifen geheftet. Bieter A erhĂ€lt den Zuschlag. Bieter B ruft daraufhin die Vergabekammer an.
Mit Erfolg?
Ja, weil diese Art der âBefestigungâ nicht zulĂ€ssig ist.Â
Versiegelt im Umschlag bis zum Submissionstermin und Angebotsöffnung
Die Seiten hĂ€tten getauscht, neu zusammengefĂŒgt werden können.
Die Auftraggeberin schrieb den Neubau einer Schule aus. Unter Positon 3.10.5 des Leistungsverzeichnisses hieĂ es:
âBetonstabstahl BSt500(A) alle Durchmesser als Bewehrung als HalbfertigteilhohlwĂ€nde, BSt500S DIN 488 (A DIN 1045-1), alle Durchmesser, alle LĂ€ngenâ.
Die Bieterin gab als Einheitspreis 1,01 âŹ/t an. Die Auftraggeberin forderte die Bieterin auf, den Angebotspreis kalkulatorisch aufzuklĂ€ren. Die Bieterin teilte mit, dass ihr ersichtlich ein Kommafehler unterlaufen sei, es handele sich eindeutig um einen Einheitspreis von 1.010,00 âŹ/t. Die Auftraggeberin schloss das Angebot daraufhin aus.
Ist der Ausschluss rechtmĂ€Ăig?
Der Anbieter ist auszuschlieĂen.
Der Bieter wĂŒrde argumentieren, dass es ein offensichtlicher Fehler sei und eine Korrektur vorzunehmen ist.
Aber:
Die Ausschreibenden argumentieren, dass es zwar ein offensichtlicher Fehler ist aber das nicht ersichtlich ist wie dieser zu korrigieren ist (ob es ursprĂŒnglich 10,10⏠oder 101,00⏠gewesen sein sollten ist nicht eindeutig). Evtl. steckt auch eine Absicht hinter dem fehlerhaften Einheitspreis.
âErmessensspielraumâ ob ein anderer Bieter benachteiligt wird -> dann Ausschluss
Der Bieter gibt ein Angebot ab, in dem es u. a. heiĂt: âPosition AÂ
B enthalten.â
Ist das Angebot zulÀssig?
UnzulĂ€ssig â Mischkalkulation. Schwierig, wenn eine Position entfĂ€llt oder es zu Mehr- oder Mindermengen kommt. Und weil somit die Vergleichbarkeit mit den anderen Bietern nicht mehr gegeben ist. Es wird schwierig den âwahren Preisâ zu ermitteln
Keine AufklÀrungspflicht
Der Auftraggeber schreibt Tischler- und Trockenbauarbeiten aus. (Fenster, TĂŒren, Terrassenelemente). Im Angebot sollen die Bieter Fabrikate angeben. Bieter A macht in den Positionen 3.10 und 3.11 keine Fabrikatsangaben. Der Auftraggeber schlieĂt das Angebot daraufhin aus. Der Bieter hĂ€lt dem entgegen, dass die fehlenden Angaben gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A hĂ€tten nachgefordert werden mĂŒssen.
Leistungsbestimmungsrrecht AG - Produktneutral ausschreiben (âMarkeâ oder gleichwertige Art) , aberâŠ
âŠAusschluss erfolgt zu Recht, da das Fabrikat wichtig ist und erheblichen Einfluss auf das Angebot hat. Man darf nicht nachfragen, da dadurch das Angebot geĂ€ndert hĂ€tte werden können. WĂŒrde das Fabrikat nachgereicht werden, dann hĂ€tte dies Einfluss auf den Angebotsinhalt gehabt.
Der Auftraggeber schreibt die âErweiterung und Sanierung des H.-Gymnasiumsâ europaweit aus:
Position 1.2.1.8, FlÀche aus Betonsteinpflaster, Typ 2 ... Rastermaà 400 x 240 x 100 mm.
Die Bieter mĂŒssen Hersteller und Produkt bezeichnen.
A bietet an: Firma L., Produkt âPasand 400 x 200 x 100 mmâ.
Auf Nachfrage teilt der Hersteller dem Auftraggeber mit, dass das Format 400/240/100 nicht zum Lieferprogramm zÀhle. Es sei daher 400/200/100 angeboten worden.
Daraufhin schlieĂt der Auftraggeber das Angebot aus.
Der Bieter legt daraufhin ein weiteres Schreiben des Herstellers vor, in dem dieser nun mitteilt, das geforderte Format 400 x 240 x 100 liefern zu können. Bei der Angabe in Position 1.2.1.8 habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt.
Der Ausschluss ist gerechtfertigt, da es das Produkt laut Hersteller nicht gibt. Diese Information ist entscheidend. Somit wurde etwas Angeboten, was nicht gefragt war. Hier scheint der Bieter den AG betrĂŒgen zu wollen.
Pos. OZ 3.2.1980 Abbruch einer Bodenplatte, 550 mÂČ Abbruch von Hand/mit handgefĂŒhrten KleingerĂ€ten Pos. OZ 3.2.2120 Abbruch einer Decke, 550 mÂČ Abbruch von Hand/mit handgefĂŒhrten KleingerĂ€ten
Zuschlagskriterium: Preis
Bieter trĂ€gt in einer vom Auftraggeber zum Download bereitgestellten GAEB-Datei, in der es zu Pos. OZ 3.2.1980 und 3.2.2120 heiĂt, âGerĂ€teeinsatz mgl.â, folgendes ein: angebotene Einheitspreise zu Positionen OZ 3.2.1980 und OZ 3.2.2120 3,00 âŹ/m2;
in Position 3.2.2080 wird ein âHandarbeitspreisâ von 25,00 âŹ/m2 eingetragen.
Auf Nachfrage erklĂ€rt Bieter, dass Preise auskömmlich kalkuliert sind und der Abbruch mit GroĂgerĂ€t mit Abbruchzangen erfolgen solle.
Auftraggeber schlieĂt Bieter Vergabeunterlagen ausâ.
FĂŒr die Wertung des Angebotes ist das LV entscheidend. Die GAEB- Datei dient nur als Kalkulationshilfe. LV geht in den Vertrag ein â GAEB kann max. als Auslegungshilfe behandelt werden. Somit ist der Bieter auszuschlieĂen.
Bei Fehlern in der Gaeb-Datei haftet der Bieter
Vorgeschrieben war der Handabbruch und nicht der maschinelle Abbruch (Leistungsbestimmungsrecht)
Hier wurde eine andere Leistung angeboten, es waren keine Nebenangebote zugelassen
Ausschluss zurecht
Die Gemeinde G möchte ein neues Wohngebiet ausweisen. Welche Ăberlegungen wird sie hierzu anstellen? Welche PlĂ€ne kann sie aufstellen bzw. muss sie ggf. Ă€ndern?
Bebauungsplan muss erstellt werden
Der Bedarf der Gemeinde muss abgedeckt werden (Analyse durch PlanungsbĂŒros)
Gutachter (Arten, Boden, Schallschutz, etc.)
GroĂe und QualitĂ€t der Bauten (Bsp. Sozialerwohnungsbau)
Ăkologische Aspekte
Darf nicht zum Nachteil der bereits vorhandenen Bebauung sein
stÀdtebauliche Planung
Baulandumlegung
Bodenverkehr (Luft- und Kfz-Verkehr)
ErschlieĂung
Die Gemeinde G möchte in einem Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausweisen. BĂŒro- und VerwaltungsgebĂ€ude einerseits und produzierende Betriebe sollen rĂ€umlich getrennt werden. Hierdurch soll angrenzende Wohnbebauung vor Immissionen geschĂŒtzt werden. Des Weiteren soll die Ansiedlung metallerzeugender und -verarbeitender Betriebe gestĂ€rkt werden, da diese in einem benachbarten Gewerbegebiet bereits vorhanden sind. Diese Betriebe sollen daher neben SchrottlagerplĂ€tzen in einem Bereich des Bebauungsplanes zusammengefasst werden. Aufgrund eines vorhandenen Grundwasserangebotes sollen in einem weiteren Bereich die Ansiedlung von Brauereien ermöglicht werden.
Ist dies zulÀssig?
Ja, nach §1 Abs. 4 Satz 2 der BauNVO Baugebiet kann nach Art der zulĂ€ssigen Nutzung, nach Art der Betriebe und Anlagen und nach den BedĂŒrfnisse gegliedert werden.
Gewerbe werden in §8 erlÀutert.
Zur Sicherung des produzierenden Gewerbes möchte die G Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie VergnĂŒgungsstĂ€tten ausschlieĂen.
Ja, nach §1 Abs. 5 BauNVO
Die Gemeinde G möchte verhindern, dass ihre Altstadt in ein reines VergnĂŒgungsviertel umgewandelt wird. Es ist bereits eine hohe Anzahl von GaststĂ€tten vorhanden. Weitere Ansiedlungen sollen daher unterbunden werden. Stattdessen soll das Wohnen gestĂ€rkt und die Wohnruhe verbessert werden. Sie setzt daher ein MI-Gebiet fest und schlieĂt GaststĂ€tten aus.
Nur aus stĂ€dtebaulichen GrĂŒnden können Nutzungen festgesetzt werden, das Verhindern des âkippensâ eines Gebietes zĂ€hlt als Grund. Um das zu bestĂ€tigen, kann ein Gutachten mit den Beschwerden der Anwohner angefertigt werden.
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Aber nach §1 Abs. 10 Nr.2 BauNVO:
(FĂŒr bestehende GaststĂ€tten bleibt jedoch der Bestandsschutz erhalten auch bei Ănderung des Bebauungsplans. Der Bestandsschutz bleibt jedoch nur so lange bestehen, bis eine Ănderung an den BestĂ€nden vorgenommen wird (Ănderungsnutzung, UmbautenâŠ) auĂer es liegt ein erweiterter Bestandsschutz vor.
Die Gemeinde G möchte ein Wohngebiet fĂŒr besonders hochwertiges Wohnen festsetzen. Zu diesem Zweck setzt sie ein WA-Gebiet fest und schlieĂt die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 zulĂ€ssigen Nutzungen aus.
Darf sie das?
§1 Abs. 5 BauNVO â Das darf die Gemeinde nicht, da nach §4 BauNVO ĂŒberwiegend wohnen gemeint ist. Wenn man den Zweck durchsetzen wollte, mĂŒsste man ein reines Wohngebiet festsetzen. Gemeinden wollen Mischgebiete oder allgemeine Wohngebiete auf Grund von LĂ€rmschutz festsetzen. Die Anforderungen in reinen Wohngebieten sind wesentlich höher, wodurch es teurer wird Vorhaben durchzusetzen.
Die allgemeinen Zweckbestimmungen sind in Absatz 1 des jeweiligen Gebietes geregelt. In diesem Fall sind die allgemeinen Zweckbestimmungen (ĂŒberwiegend wohnen) nicht gewahrt.
Nein, da die Zweckbestimmungen nicht erfĂŒllt ist.
Gemeinde G befĂŒrchtet, dass ihre FuĂgĂ€nger-EinkaufsstraĂe durch die Ansiedlung von VergnĂŒgungsstĂ€tten beeintrĂ€chtigt wird. Einige haben sich bereits angesiedelt. Bei der Ansiedlung weiterer besteht die Gefahr, dass die EinkaufsstraĂe unterbrochen wird und Kundenströme abreiĂen. Die G möchte dem planerisch entgegenwirken.
Wie kann sie das tun?
Ja, durch §1 Abs. 7 BauNVO â hier können Nutzungen nur in bestimmten Ebenen (Geschossen) zugelassen/ verhindert werden.
Die Gemeinde G möchte in einem Teil eines neu zu errichtenden Wohngebietes Sportanlagen unterbringen. Aus ImmissionsschutzgrĂŒnden soll die Errichtung von Freiluftanlagen verhindert und stattdessen eine Turnhalle errichtet werden.
Wie kann die G dieses Ziel planerisch sichern?
§1 Abs.9 BauNVO auch hier stÀdtebaulicher Grund = Immissionen reduzieren. Turnhalle wird ausnahmsweise zugelassen, weil diese wÀhrend Ihrer Nutzung den LÀrm nicht beeinflusst.
-> Zugelassen
Auch §1 Abs.4 und 5 BauNVO, Zulassung von Ausnahmen, solange die Zweckbestimmung nicht beeinflusst wird.
SportstÀtten sind in WR mit Ausnahmen zulÀssig. In einem WA sind sie immer zulÀssig.
§1 Abs.4 2. Regelt die Eigenschaften
Die dörfliche Gemeinde G möchte planerisch den landwirtschaftlichen Strukturwandel steuern. Anstelle der ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe soll Wohnnutzung treten. In dem fraglichen Bereich ist jedoch noch ein einzelner landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden, des Bestand gesichert werden soll.
Wie geht das?
§1 Abs. 10 BauNVO erweiterter Bestandsschutz
Die Gemeinde G möchte einen alten Industriestandort einer neuen Nutzung zufĂŒhren. In einem Teil sollen Wohnungen errichtet werden, in einem weiteren Bereich sollen kleinere Handwerksbetriebe angesiedelt werden und auf einer TeilflĂ€che soll Einzelhandel errichtet werden, der der Versorgung des Gebietes dient. Der fĂŒr das IndustriegelĂ€nde geltende Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet aus. Der EigentĂŒmer möchte einen Teil der Bausubstanz umnutzen und darin ein Bordell eröffnen. Er stellt hierfĂŒr einen Bauantrag bei der G. Er weist darauf hin, dass ein solcher Betrieb im Gewerbegebiet zulĂ€ssig ist.
Kann die G das Vorhaben trotzdem verhindern?
Antrag wird zurĂŒckgewiesen und das Bordell wird nicht genehmigt.
GemÀà §14 BauGB kann das verhindert werden.
Ănderungssperre
Die Bauabsichten werden erst durch den Bauantrag fĂŒr die Gemeinde ersichtlich. Die Gemeinde kann im Genehmigungsverfahren reagieren und kann dann den Bauantrag ablehnen.
EigentĂŒmerinteresse
Geltungsdauer max. 4 Jahre (gemÀà §17 BauGB)
Der Bauherr hat nur nach Erlass des Bebauungsplan 7 Jahre Vertrauenssicherheit
 Im Notfall wird die Anwendung von §15 BauGB empfohlen
A errichtet und betreibt Windenergieanlagen. Er schlieĂt mit GrundeigentĂŒmern VertrĂ€ge ĂŒber die Nutzung von FlĂ€chen, die im Gebiet der Gemeinde G liegen. Auf diesen FlĂ€chen möchte er Windenergieanlagen errichten. Er stellt hierfĂŒr GenehmigungsantrĂ€ge. Die G beschlieĂt daraufhin, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem stĂ€dtebaulichen Ziel, bestimmte Bereiche ihres Gemeindegebiets zugunsten bestimmter SchutzgĂŒter, insbesondere Landschaftsschutz, Fremdenverkehr und Anwohnerschutz von Windenergieanlagen freizuhalten und ggf. positiv geeignete Standorte fĂŒr die Errichtung von Windkraftanlagen festzusetzen. Das Plangebiet hat eine GröĂe von ca. 560 ha. Die GemeindegröĂe betrĂ€gt 10.500 ha. Der Genehmigungsantrag von A wird daraufhin zurĂŒckgestellt.
ZurĂŒckstellung wĂ€re nur dann möglich, wenn die Gemeinde einen FlĂ€chennutzungsplan aufstellen will.
Aber
Hier will die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen. Die Inhalte eines solchen Erstellungsbeschluss dĂŒrfen jedoch nur positiv formuliert sein (Alternativen mĂŒssen angeboten werden) und die FlĂ€che von 560 ha ist zu groĂ, um dies zu verneinen. Daher ist hier die ZurĂŒckstellung nicht möglich.
FlĂ€che zu groĂ, kein FlĂ€chennutzungsplan aufstellen sondern eher Verhinderungsplanung (Vogelschutz, Anlagenhöhe)
Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines GebĂ€udes, das er teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle BegegnungsstĂ€tte nutzen will. Auf dem BaugrundstĂŒck steht ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten sowie ein daran anschlieĂender Anbau; der war im Jahr 1959 als Kirchenraum fĂŒr etwa 64 Personen genehmigt und seit 1986 vom Deutschen Roten Kreuz als Versammlungsraum mit 60 PlĂ€tzen genutzt worden. Diesen Raum nutzte der Antragsteller bisher bereits als Moschee. Mit dem Anbau soll dieser GebĂ€udeteil in etwa in seiner GröĂe verdoppelt werden und um ein weiteres Geschoss aufgestockt werden. Beantragt wird die Erteilung einer Genehmigung fĂŒr die Einrichtung einer Moschee im Obergeschoss mit einer GrundflĂ€che von insgesamt etwa 70 mÂČ sowie einem Raum fĂŒr Frauen und Jugend von etwa 38 mÂČ und einigen NebenrĂ€umen wie BĂŒro, Diele und WC. Im Untergeschoss des Anbaus werden nach den Bauzeichnungen nunmehr statt der ursprĂŒnglich geplanten RĂ€ume fĂŒr kulturelle Nutzungen des Vereins zwei Wohnungen eingerichtet.
Das BaugrundstĂŒck liegt in einem Gebiet, fĂŒr das kein Bebauungsplan besteht. In der Umgebung finden sich WohngebĂ€ude. Des Weiteren ist eine BĂ€ckerei und eine Kneipe vorhanden sowie eine Arztpraxis. Die Arztpraxis befindet sich in einem Mehrfamilienwohnhaus.
Von dem auf dem BaugrundstĂŒck stehenden Mehrfamilienhaus ist das Bauvorhaben ca. 10 m entfernt, von dem nĂ€chsten WohngebĂ€ude ebenfalls 10 m.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wurde ein LĂ€rmschutzgutachten eingeholt. Dieses gelangt zu dem Ergebnis, dass bei Nutzung der auf dem BaugrundstĂŒck vorgesehenen zwölf EinstellplĂ€tze zur Nachtzeit die zulĂ€ssigen LĂ€rmwerte um mehr als 20 dB(A) ĂŒberschritten werden. Bei Absperrung der StellplĂ€tze wird ein entsprechender starker Parksuchverkehr verursacht.
Wie ist das Vorhaben planungsrechtlich zu beurteilen?
GrundsÀtzlich handelt es sich um ein WA Gebiet (§4 BauNVo) und eine Moschee wÀre theoretisch planungsrechtlich möglich.
Nein, planungsrechtlich ist das Vorhaben nicht zulĂ€ssig wegen des RĂŒcksichtnahmegebots §34. Die LĂ€rmbelĂ€stigung ist nicht zulĂ€ssig, da sie unzumutbar fĂŒr die Nachbarschaft ist. Die technischen Regelungen mĂŒssen betrachtet werden und aus diesen geht hervor, dass 20dB(A) zu viel sind.
N wohnt in einer StraĂe, in der 16 WohngebĂ€ude stehen. Auf dem NachbargrundstĂŒck befindet sich ein zweigeschossiges GebĂ€ude. Im Erdgeschoss ist eine GaststĂ€tte vorhanden, im Obergeschoss Wohnnutzung. Eines Tages bemerkt N Vermessungsarbeiten auf dem GrundstĂŒck. Auf Befragen erklĂ€rt der EigentĂŒmer des NachbargrundstĂŒckes, er beabsichtige, den GaststĂ€tten-betrieb zu erweitern. Eine Baugenehmigung hierfĂŒr habe er bereits.
Was kann N tun?
Baugenehmigung innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme widersprechen Widerspruch innerhalb eines Jahres, wenn ich keine Kenntnis ĂŒber Genehmigung habe
N erfĂ€hrt im vorhergehenden Fall auf Nachfrage von der Bauaufsichtsbehörde, dass der Bauherr A die Kneipe zu einer Schank- und SpeisegaststĂ€tte mit 89 SitzplĂ€tzen im GebĂ€ude selbst und weiteren 60 SitzplĂ€tzen im Gartenbereich erweitern möchte. Im hinteren GrundstĂŒcksteil sollen auĂerdem ca. 15 StellplĂ€tze entlang der GrundstĂŒcksgrenze errichtet werden. Auf dem GrundstĂŒck des N befindet sich in diesem Bereich dessen Garten.
Eine Internetrecherche des N ergibt, dass sich sein GrundstĂŒck im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, der sowohl fĂŒr sein GrundstĂŒck als auch das NachbargrundstĂŒck Allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Was wird N tun?
Werden die LĂ€rmimmissionen im Sinne des WA eingehalten RĂŒcksichtsnahmegebot wird missachtet
N wird der Baugenehmigung widersprechen
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