Parteifähigkeit
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in dem Rechtsstreit Partei, also Kläger oder Beklagter zu sein; sie entspricht gem. § 50 I ZPO im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts.
Prozessfähigkeit gem. §§ 51, 52 ZPO
Die Prozessfähigkeit iSd prozessualen Handlungsfähigkeit, meint die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vornehmen zu können und enspricht weitestgehend der Geschäftsfähigkeit im materiellen Sinne (§§ 104 ff. BGB).
Tatsachen
Tatsachen sind konkrete nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige - und damit der Nachprüfung und Klärung zugängliche - Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens.
notwendige Streitgenossenschaft iSv § 62 ZPO
Eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen (auch zufällige oder uneigentliche Streitgenossenschaft) liegt vor, wenn sich die Rechtskraft und/oder Gestaltungswirkung der ggü. nur einem Streitgenossen ergangenen Entscheidung auch auf andere Streitgenossen erstrecken würde (zB §§ 325, 327 ZPO).
Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen (auch echte oder eigentliche Streitgenossenschaft) ist anzunehmen, wenn wegen gemeinsamer materieller Verfügungsbefugnis über die Streitsache die Klage nur gemeinschaftlich erhoben oder nur gegen alle gemeinschaftlich gerichtet werden kann. Dies ist insbesondere bei Prozessen von und gegen Gesamthandsgemeinschaften der Fall, zB Klage der Mitglieder einer Innen-GbR oder einer Erbengemeinschaft. Da die Beklagten nicht zwingend alle dem Kläger haften, kann der Rechtsstreit bzgl. jedes Beklagten unterschiedlich ausgehen, sodass auch keine notwendige Streitgenossenschaft aus diesem Grunde vorliegt.
Einfache Streitgenossenschaft iSv §§ 59, 60 ZPO
Das Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft kann sich ergeben aus dem Gesichtspunkt
einer Rechtsgemeinschaft (§ 59 Fall 1 ZPO -> Gemeinschaft; Gesamtschuld; Gesamtgläubiger)
der Identität des tatsächlichen und rechtlichen Grundes (§ 59 Fall 2 ZPO -> gemeinschaftlicher Vertrag; dieselbe unerlaubte Handlung) oder
bei tatsächlicher oder rechtlicher Gleichartigkeit des Grundes (§ 60 ZPO -> aus unterschiedlichen Verträgen oder Handlungen, aber vergleichbaren Inhalts).
Da aus Gründen der Prozessökonomie eine weite Auslegung geboten ist, ist die Zulässigkeit der einfachen Streitgenossenscahft dann zu bjeahen, wenn die gemeinsame Verhandlung zweckmäßig erscheint, dh wenn hierfür ein triftiger Grund besteht.
Vollstreckungsgläubiger
Derjenige, der die Zwangsvollstreckung aus dem titulierten Anspruch betreibt.
Vollstreckungsschuldner
Derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung aus dem titulierten Anspruch betrieben wird.
Dritter im Vollstreckungsverfahren
Derjenige, der ohne Zwangsvollstreckungsgläubiger oder Zwangsvollstreckungsschuldner zu sein, am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt ist oder von Zwangsvollstreckungsmaßsnahmen betroffen ist (§§ 771; 809; 840 ZPO).
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