Perspektive Verunstaltungsverbote, §§ 9, 10 BauGB
Maßgeblich ist die Perspektive des durchschnittlichen Beobachters, der für ästhetische Eindrücke aufgeschlossen ist ohne Experte sein zu müssen.
Dessen ästhetisches Empfinden muss durch die Gestaltung des Vorhabens nicht nur berührt, sondern verletzt sein. Das Vorhaben muss in diesem Sinne als „Schandfleck“ anzusehen sein.
§ 34: im Zusammenhang bebauter Ortsteil
Die vorhandene Bebauung muss
den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit machen,
von der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweisen
und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein.
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