Buffl

Fahrlässigkeit

PG
by Paul G.

Prüfungsaufbau

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges

2. Kausalität

  • Bestimmung nach der "Conditio sine qua non" Formel. Ist also das Verhalten des Täters kausal für den eingetetenen Erfolg? 

3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges

  • Bestimmung der erforderlichen Sorgfalt anhand der fiktiven Maßstabfigur eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und in der sozialen Situation des Täters

  • Berücksichtigung konkretisierender Sorgfaltsanfoderungen durch Spezialgesetze (formelle Gesetze und Rechtsverordnungen; z.B.: StVO), Erfahrungssätze wie z.B. die allgemein annerkannten Regeln der Technik oder der ärztlichen Heilkunst, technische Regeln unterhalb der gesetzlichen Ebene (z.B. Unfallverhütungsvorschriften)

  • Die Befolgung von Sondernormen ist lediglich ein Anzeichen für die Verkehrssicherheit des Täterverhaltens. Die Nichtbeachtung indiziert lediglich ein fehlerhaftes Verkehrsverhalten. Mithilfe der objektiven Vorhersehbarkeit kann ein solches Indiz widerlegt werden.  

  • Objektiv vorhersehbar ist, was die objektive Maßstabfigur unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde. Hierbei ist jedoch schärfendes Sonderwissen zu berücksichtigen. 

4. Objektive Zurechenbarkeit des Erfolges

II. Rechtwidrigkeit

III. Schuld

1. Insbesondere: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges

2. Sonstige Schuldausschließungs oder -minderungsgründe 

Besonderheiten hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit

Atypischer Kausalverlauf: Ist bereits unter dem Prüfungspunkt der objektiven Vorhersehbarkeit zu beachten, denn atypische Kausalverläufe zeichen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht objektiv vorhersehbar sind. 


Schutzzweckzusammenhang: Es ist zu fragen, welchen Schutzzweck die konkrete Fahrlässigkeitsnorm hat. Wird  ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen, das die Grundlage dafür bildet, dass dem pflichtwidrig Handelnden der konkrete Erfolg als „sein Werk“ob die verletzte Sorgfaltsnorm gerade dazu dient, Erfolge wie den eingetrenen zu verhindern. Bsp.: Autofahrer A fährt in Ortschaft O zu schnell. In Ortschaft P überfährt A den Radfahrer R obwohl er sorgfaltsgemäß am Straßenverkehr teilnimmt. Der Schutzbereich der Geschwindigkeitsbegrenzung in Ort O ist räumlich begrenzt und erstreckt sich nicht auf das Geschehen in Ortschaft P. 


Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens muss sich im konkreten Erfolg verwirklicht haben. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn der missbilligte Erfolg objektiv unvermeidbar war. D. h. der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dabei ist nicht auf ein hypothetisches Geschehen abzustellen, sondern auf jenes, das in der konkreten Tatsituation angelegt war. 

  • h.M.: Unvermeidbarkeitslehre - Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt ein Freispruch des Angeklagten bereits dann in Betracht, wenn der Erfolg in gleicher Weise auch bei sorgfältigem, fehlerfreiem Verhalten möglicherweise eingetreten wäre.

  • m.M.: Risikoerhöhungslehre - Die objektive Zurechenbarkeit ist bereits dann zu bejahen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts bei sorgfältigem Verhalten geringer gewesen wäre 


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Paul G.

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