Ausgangspunkt
Regelungen der §§ 52 ff. StGB
Tateinheit (§ 52 StGB) = Absorptionsprinzip
Tatmehrheit (§ 53 StGB) = Asperationsprinzip
Echte Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)
Tateinheit (§ 52 StGB) = Idealkonkurrenz
Voraussetzung
Handlungseinheit gem. § 52 I StGB
Verletzung mehrerer Strafgesetze = ungleichartige Idealkonkurrenz
Verletzung desselben Strafgesetztes = gleichartige Idealkonkurrenz
Rechtsfolge
Der Täter wird so gestellt, als hätte er nur ein Delikt begangen (Absorbtionsprinzip)
Bei unterschiedlichen Delikten, wird er nach dem schwersten bestraft
Die anderen Deilkte können gleichwohl strafschärfend berücksichtigt werden
Die Mindeststrafe eines der verwirklichten Delikte darf nicht unterschritten werden
Tatmehrheit (§ 53 StGB) = Realkonkurrenz
Handlungsmehrheit gem. §§ 53 bis 55 StGB
Rechtsfolgen
Die Strafen sind für jedes Delikt zu ermitteln und anschließend eine Gesamtstrafe gebildet
Grundlage der Gesamtstrafe ist die Strafe des schwersten Delikts, die unter Berücksichtigung der anderen Einzelstrafen verschärft wird
Es findet keine Addition der Einzelstrafen statt (§ 54 II 1 StGB)
Differenzierung zwischen Handlungseinheit und -mehrheit
Eine Handlung im natürlichen Sinne ist immer auch eine Handlung im rechtlichen Sinne
Mehrere Handlungen im natürlichen Sinne können
eine Handlung im rechtlichen Sinne darstellen oder
mehrere Handlungen im rechtlichen Sinne darstellen
Die Handlung im rechtlichen Sinn
Tatbestandliche Handlungseinheit
Zusammenfassung mehrerer Willensbetätigungen als rechltich-soziale Bewertungseinheit
Mehraktige oder zusammengesetzte Delikte (z.B. § 146 I Nr. 3 StGB = Das Fälschen und Inverkehrbringen des Geldes)
Dauerdelikte (z.B. Freiheitsberaubung)
Unechte Unterlassungsdelikte (z.B. Besteht die Rechtspflicht zum Helfen für einen gewissen Zeitraum ist das Unterlassen während dieses Zeitraumes ein Handlung im Rechtssinn)
Verwirklichung des gleichen Tatbestandes bei einheitlichem Willensentschluss
Sukzessive Tatbestandserfüllung
Bsp.: Mit durchgehendem Tötungsvorsatz sticht A zunächst auf B ein, als er merkt, dass das noch nicht zum Tod geführt hat, würgt er ihn und schlägt anschließend den Kopf so lange gegen die Wand, bis dieser stirbt. Auch sind mehrere Gehilfenhandlungen, die ein und dieselbe Tat unterstützen, als eine Beihilfe im rechtlichen Sinne zu bewerten
Iterative Tatbestandserfüllung
Quantitative Steigerung des Unrechts (Dieb nimmt nicht nur die Uhren sondern zusätzlich die Ohrringe weg)
Nicht aber, wenn verschiedene Tatobjekte betroffen sind (z.B. die Uhren des A und die Ohrringe der B)
Natürliche Handlungseinheit
Auch die Erfüllung verschiedenartiger Straftatbestände (z.B. Polzeifluchtfälle) können eine einheitliche Handlung im Rechtssinne sein
Voraussetzungen
In ihrem Wesen gleichartige Verhaltensweisen
Getragen von einem einheitlichen Willen
die in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen
Bsp.: A schlägt B zusammen. Den hinzukomemden Poizeibeamten schlägt er ebenfalls nieder, bevor er dem zweiten Polizeibeamten davonläuft, auf die Straße springt und die Kollision zweier Autofahrer herbeiführt und sich vom Unfallort entfernt. Die Handlungen ab dem Niederschlagen des Polizeibeamten können aufgrund des einheitlichen Fluchtwillens als eine natürliche Handlungseinheit betrachtet werden. Tatmehrheitlich ist zusätzlich die Körperverletzung zu Lasten des B zu bewerten.
Teilidentität der Ausführungshandlung
Vollendung eines und Versuch eines weiteren Deliktes (z.B.: Dieb zerschlägt das Fenster, um in die Wohnung einzusteigen und eine Sache zu entwenden, wird jedoch bevor er das Gewahrsahm bricht aufgehalten.)
Beedingung eines und lediglich Vollendung eines anderen Deliktes (z.B.: Ein Dieb will die Beute in Sicherheit bringen und schießt dabei mit Tötungsvorsatz auf den Wachmann, der ihn an der Flucht hindern will, trifft und führt somit den Tot herbei.)
Aufeinandertreffen von Dauerdelikt und Zustandsdelikt
Wenn das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdeliktes ist (z.B. Einreißen des Zaunes, um das befriedete Grundstück zu betreten und somit Hausfriedensbruch zu begehen)
Wenn das Dauerdelikt die Voraussetzung für die Begehung des Zustandsdeliktes ist (z.B. Das Einsperren der O in den Kellerraum, um sie vergewaltigen zu können)
Nach h.M. muss sich jedoch das Andauern des Dauerdeliktes zumindest mit dem Versuch des Zustandsdeliktes überschneiden
(Str.): Verklammerung
Zwei an sich in Realkonkurrenz zueinanderstehende Delikte stehen jeweils mit einer dritten Handlung in Idealkonkurrenz
Voraussetzung dafür ist die annähernde Wertgleichheit des verklammernden Delikts mit wenigstens einem der zu verklammernden Delikte
Dabei ist die Unterteilung von Verbrechen und Vergehen lediglich eine Orientierung. Jedoch könnte im Einzelfall auch ein Vergehen zwei Verbrechen verklammern
Unechte Konkurrenzen
Gesetzeseinheit (Gesetzeskonkurrenz)
Verdrängtes Strafgesetz wird nicht im Schuldspruch erwähnt
Jedoch wird es bei der Strafzumessung berücksichtigt
Die verdrängten Gesetze entfalten Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe
Es sei denn, das verdrängende (mildere) Gesetz ist lex specialis
Gesetzesmehrheit (mitbestrafte Vor- oder Nachtat
Formen der Gesetzeskonkurrenz
Spezialität
Grundsatz: Die Verwirklichung des spezielleren Deliktes führt zwangsläuft zur Verwikrlichung des allgemeineren Delikts
Strafvorschrift enthält die Merkmale einer anderen Strafvorschrift zuzüglich weiterer Merkmale
Strafvorschrift verengt die Merkmale einer anderen Strafvorschrift
Verhältnis von Qualifikation und Grundtatbestand
Abwandlung eigentständiger Art (z.B. Raub als Verbindung von Diebstahl und Nötigung)
Erfolgsqualifikationen sowohl im Verhältnis zum Grunddelikt, als auch zum Fahrlässigkeitsdelikt
Wird die schwere Folge indes vorsätzlich herbeigeführt, erlangt diese Spezialität, sofern der Unrechtsgehalt des Grunddeliktes dadurch abgegolten ist. Dies ist z.B. beim Raub mit Todesfolge nicht der Fall, da das Unrecht über die Tötung hinaus noch den Aspekt der Eigentumsverletzung umfasst
Subsidiarität
Über-/ Unterordnungsverhältnis von zwei Normen zueinander
Durch formelle Subsidiaritätsklausel (vgl. §§ 246, 248b, 265a StGB)
Versuch und Vollendung derselben Tat
Leichtere zu schwereren Beteiligungsformen (z.B. Anstiftung und Beihilfe zu einer Mittäterschaft)
Aufgrund der Klarstellungfunktion kann jedoch das weitere Delikt (z.B. die gefährliche Körperverletzung im Verhältnis zur schweren Körperverletzung) erwähnt werden, auch wenn es nicht erforderlich ist, um einen weiteren Unrechtsgehalt zu erfassen
Konsumption
Verwirklichung eines bestimmten Strafgesetzes führt üblicherweise - aber nicht notwendigerweise - zur Mitverwirklichung eines anderen Strafgesetzes, deren Unrechtsgehalt mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Gesetz abgegolten ist
Mitbestrafte Vortat
Tritt zumeist aus Konsumptions- oder Subsidiaritätsgründen hinter der Haupttat zurück (z.B. Diebstahl des Autoschlüssels, um sodann das Auto zu stehlen)
Mitbestrafte Nachtat
Grundsätzlich ist der Unwertgehalt der Nachtat durch die zuvor begangene Haupttat abgegolten (z.B.: Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung eines aus einer anderen Straftat erlangten Gewinns
Zu beachten ist jedoch, dass wenn die Nachtat andere Tatobjekte betrifft, nicht durch Konkurrenz ausscheidet. So stellt der "Verkauf" einer gestohlenden Sache einen Betrug gem. § 263 StGB dar, der als separate Tat dasteht und ggfs. aufgrund Handlungseinheit im Rahmen einer Tateinheit bestraft werden kann.
Bearbeitungshinweise
Prüfung, ob es sich um Handlungseinheit oder - mehrheit handelt
Liegt Handlungseinheit vor, werden zunächst die wegen Gesetzeseinheit verdrängten Strafvorschriften ausgeschieden
Bei Spezialität ist mit dem verdrängenden Delikt zu beginnen
Bei Subsidiarität sind die subsidiären Delikte nicht mehr zu prüfen, da diese nicht zur Anwendung kommen
Bei Konsumption genügt es nach der Bejahung des schwersten Deliktes, festzustellen, dass die verwirklichten, aber konsumierten (da der Unrechtsgehalt vollständig abgedeckt ist) Normen zurücktreten
Liegt Handlungsmehrheit vor, sind die mitbestraften Vor- und Nachtat auszusondern (diese werden regelhaft von der Haupttat konsumiert)
Auf die verbleibenen Strafvorschriften ist § 53 StGB anwendbar
Ebenfalls ist zu beachten, ob ein Verklammerungsfall gegeben ist, sodass trotz der Realkonkurrenz Tateinheit gegeben ist
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