1. Rechtsquelle des Privatrechts istÂ
a. nur das Gesetzesrecht;
b. nur das Gewohnheitsrecht;
c. auch das Gewohnheitsrecht.
c)
2. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen tritt ein beiÂ
a. Vollendung der Geburt;
b. Volljährigkeit;
c. Vollendung des siebenten Lebensjahres.
Begründung: vgl. § 1 BGB
a)
3. Die telefonische Abgabe einer Willenserklärung erfolgt unterÂ
a. Abwesenden;
b. Anwesenden.
b)
4. Eine Vertragsofferte unter Anwesenden kannÂ
a. immer nur sofort;
b. stets nur unverzĂĽglich;
c. bei entsprechender Abrede der Partner auch z.B. erst nach einer Woche angenommen werden.
Begründung: vgl. § 148 BGB
Begründung: vgl. §148 BGB Frist stellen ist möglich, auch mündlich
5. Ein Vertrag setzt vorausÂ
a. mindestens zwei Willenserklärungen;
b. wenigstens eine Willenerklärung und einen Realakt;
c. eine Willenserklärung.
6. Der Käufer erwirbt an der gekauften beweglichen Sache EigentumÂ
a. grundsätzlich bereits mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrages;
b. immer, wenn er die tatsächliche Gewalt über die gekaufte Sache erlangt;
c. mit Bezahlung;
d. wenn Verkäufer und Käufer sich über den Eigentumsübergang einigen und der Verkäufer dem Käufer den Besitz einräumt.
d)
7. Verträge können abgeschlossen werdenÂ
a. nur schriftlich;
b. nur mĂĽndlich;
c. auch mĂĽndlich.
8. Fall: A ist Verkaufsleiter der deutschen Vertriebstochter des ausländischen Hardwareherstellers X. Telefonisch bietet er dem B, Einkaufschef der ĂĽberregionalen Handelskette Y, einen Sonderposten von 10.000 Rechnern eines bestimmten Typs zum Preis von 589,50 € (netto) pro StĂĽck an. Während des Gesprächs werden u.a. auch noch Einigung ĂĽber Liefertermine, Zahlungsmodalitäten usw. erzielt. Am nächsten Morgen findet B eine E-Mail, in der die Vertragsbedingungen generell richtig bestätigt werden, als Kaufpreis wird jedoch 598,50 € (netto) pro Rechner genannt. Y reagiert darauf nicht. Nach Lieferung verlangt X von Y 5.985.000 € (netto).Â
a. Y muss lediglich 5.895.000 € zahlen, da der Vertrag über diesen Preis zustande kam;
b. Y muss die geforderten 5.985.000 € zahlen, da sie auf die E-Mail nicht reagiert hat;
c. Y muss nicht zahlen. Sie kann vielmehr die Rechner zurĂĽckgeben und Schadensersatz wegen NichterfĂĽllung verlangen.
Â
9. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen istÂ
a. voll wirksam;
b. schwebend wirksam;
c. nichtig;
d. schwebend unwirksam.
10. Wenn sich jemand bei der Abgabe einer Willenserklärung irrt,Â
a. ist dies rechtsgeschäftlich unbeachtlich;
b. kann er die Erklärung anfechten, aber nur, wenn der Irrtum unverschuldet war;
c. kann er die Erklärung anfechten, gleichgültig um welche Art von Irrtum es sich handelt;
d. kann er die Erklärung in bestimmten Fällen anfechten;
e. ist die Erklärung ohne weiteres Zutun von Anfang an nichtig.
11. Rechtlich beachtliche IrrtĂĽmer sindÂ
a. nur der Erklärungsirrtum und der Inhaltsirrtum;
b. auch der Motivirrtum und der Eigenschaftsirrtum;
c. auch der Erklärungsirrtum und der Eigenschaftsirrtum;
d. nur der Inhaltsirrtum und der Motivirrtum;
e. nur der Eigenschaftsirrtum und der Inhaltsirrtum.
12. "UnverzĂĽglich" im Sinne des Zivilrechts bedeutetÂ
a. sofort;
b. ohne schuldhaftes Zögern;
c. gleich;
d. innerhalb einer Woche;
e. spätestens in zwei Wochen.
13. Unter "Vollmacht" versteht das BGBÂ
a. jede;
b. nur die gesetzliche;
c. nur die rechtsgeschäftlich erteilte (gewillkürte) Vertretungsmacht.
14. P ist Prokurist der mittelständischen Fa. Software AG. Als Prokurist kann er fĂĽr die FirmaÂ
a. Ă„nderungen der Firma zum Handelsregister anmelden;
b. die Bilanz der Firma unterzeichnen;
c. Schmuck kaufen.
15. Wer eine fremde Willenserklärung ĂĽbermittelt istÂ
a. Bote;
b. Stellvertreter.
16. Die wirksame Stellvertretung kann erfolgen durchÂ
a. geschäftsfähige Personen;
b. beschränkt geschäftsfähige Personen;
c. geschäftsunfähige Personen.
17. Die nachträgliche Zustimmung heiĂźtÂ
a. Einwilligung;
b. Einverständnis;
c. Genehmigung.
Begründung: vgl. §§ 182 ff BGB
c) §177
18. Wie kann der Gläubiger die Verjährung seines Zahlungsanspruchs verhindern?Â
a. durch schriftliche Mahnung mit Zahlungsaufforderung;
b. durch Anerkenntnis durch den Schuldner;
c. durch Klageerhebung (der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht reicht zur Fristwahrung);
d. durch Mahnbescheid (der rechtzeitige Eingang des Antrags bei Gericht reicht zur Fristwahrung);
e. nur die fristgerechte Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheides beim Schuldner reicht zur Fristwahrung.
e)
19. Der Architektenvertrag ist
a) Werkvertrag
b) eigenständiger Vertragstypus
20. Die VOB/B ist AGB-rechtlich privilegiert
a) Immer
b) wenn der Auftraggeber sie verwendet
c) egal wer sie verwendet, nur wenn sie als Ganzesvereinbart wurde
21. Entfällt die AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B
a) ist sie nicht wirksam einbezogen
b) ist sie insgesamt unwirksam
c) ist unwirksam, was zum Vorteil des Verwenders geregelt ist, aber der Klauselkontrolle nicht standhält
d) ist unwirksam, was vom Gesetz abweicht
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