1. Was ist das Abstraktionsprinzip?
Lösung:
Dieser Grundsatz besagt, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts von der des Verfügungsgeschäfts unabhängig ist und umgekehrt.
Erläuterung:
Das Trennungsprinzip:
Dieses Prinzip besagt, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft getrennte rechtliche Vorgänge sind.
Verpflichtungsgeschäfte begründen die Verpflichtung zu einer Leistung. Man bezeichnet sie auch als schuldrechtliche Geschäfte. Die meisten Verpflichtungsgeschäfte sind im BGB enthalten, wie z.B. der Kauf-, Miet- und Werkvertrag.
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Man nennt es auch dingliches Geschäft. Durch das Verfügungsgeschäft wird idR ein Verpflichtungsgeschäft erfüllt (daher auch Erfüllungsgeschäft genannt).
Beispiel: Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 I 2). Er ist also ein Verpflichtungsgeschäft. Der Verkäufer erfüllt seine Pflicht, indem er den Kaufgegenstand an den Käufer übereignet. Die Übereignung ist deshalb das Erfüllungsgeschäft. Durch die Übereignung wird über das Eigentum an der Sache, also über ein Recht verfügt (übertragen). Die Übereignung ist also ein Verfügungsgeschäft.
2. Wann begegnet man EU-Recht?
Verordnungen und Beschlüsse gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU.
Richtlinien müssen von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
3. Wo steht die HOAI in der Normenhierarchie?
Es ist eine Rechtsverordnung und steht somit, abgesehen von den Satzungen an unterster Stelle in der Normenpyramide
4. Nachbarstreit -> Nachbar baut zu nah an der Grenze, warum wird Herr Martius der falsche Ansprechpartner sein?
Grenz- und Grundstückangelegenheiten fallen unter das öffentliche Recht
An Behörde wenden, Polizeibaurecht unterliegt der Gemeinde
Klage gegen die Baugenehmigung des Nachbarn
5. Steht der Bauvertrag in der Hierarchie unterhalb oder neben dem Werkvertrag?
Der Bauvertrag steht unterhalb des Werkvertrages
6. Steht der Werkvertrag über dem Architektenvertrag?
Der Architektenvertrag steht unterhalb des Werkvertrages
7. Was unterscheidet die VOB von der HOAI vom Charakter?
VOB hat AGB-Charakter, muss vereinbart werden
HOAI hat einen Rechtsnorm-Charakter, gilt automatisch
8. Was ist ein Anspruch?
Ein Anspruch gibt seinem Inhaber (Gläubiger) das Recht, von einer bestimmten Person (Schuldner) ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Z.B. Herstellen eines Werkes, Vergütung für erbrachte Leistungen, Beseitigung von Mängeln
9. Was ist eine Anspruchsgrundlage? Wie finde ich Sie?
5 W´s:
Wer will was von wem woraus? -> „Woraus“ = Suche nach der Anspruchsgrundlage
Im Vertrag (Werkvertrag) oder in den Gesetzen (BGB)
11. Erklären Sie, wie man subsumiert?
Das Verb subsumieren bedeutet „etwas einem Oberbegriff unterordnen“, „etwas unter einer Kategorie einordnen“ oder auch „zusammenfassen.“ Der Begriff wird weiterhin speziell in der Rechtswissenschaft genutzt. Im Rechtswesen meint subsumieren die Prüfung eines Sachverhalts dahin gehend, ob bestimmte Rechtsnormen zutreffend oder anwendbar sind.
Es wird geprüft, ob jeder Sachverhalt dem Paragraphen zuzuordnen ist. So wird für jeden Sachverhalt, im Einzelfall die Schlüssigkeit und Zugehörigkeit geprüft. Erst dann wird die Wirksamkeit des Paragraphen ermöglicht.
Subsumieren ist einen konkreten Sachverhalt dem Tatbestand (2) einer Rechtsnorm unterordnen; prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht.
13. Wie legt man eine Willenserklärung aus?
Erforderlich sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme §§145ff BGB
Im Zweifel nach §§133, 157 BGB auslegen; wie musste ein objektiver Dritter die abgegebene Erklärung verstehen? => objektiver Empfängerhorizont
14. Ist ein Angebot bindend und Ja, wie lange?
Ja ist es, solange kein Gegenangebot entsteht. Siehe § 150 BGB
Anwesende:
Sofort §147 Abs.1 BGB, Ausnahme § 148 BGB es kann eine Frist vereinbart werden
Abwesende:
Innerhalb eines zu erwartenden Zeitraums §147 Abs.2 BGB, Ausnahme § 148 BGB es kann eine Frist vereinbart werden
15. Wann ist eine Willenserklärung unwirksam?
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§134 BGB)
Besondere Relevanz bei bewusstem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz, wenn beide Parteien der Verstoß bewusst ist.
Fraglich ist die Lage, wenn AG nichts von der Schwarzarbeit wusste.
Teile der Rechtsprechung: AN hat keinen Anspruch auf Vergütung, AG kann Ansprüche auf Erfüllung und Beseitigung etwaiger Mängel geltend machen
Andere Ansicht: AG kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB)
AN kann sich nach heutiger Rspr. auf Nichtigkeit des Bauvertrags berufen, um Mängelansprüche des AG zu begegnen.
Es muss sich außerdem um eine Geschäftsfähige Personen nach § 105 handeln
1.3. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Eigentum geht nicht allein durch Vertragsabschluss (Vergütung) über Zweiter Vertrag über Eigentumübergang
1.4. Anfechtung Willenserklärung
Bei Irrtumsfällen oder wenn Arglist des Anderen vorliegt -> Irrtumsarten: §119 BGB
Inhaltirrtum: Anfechtung möglich (Denkfehler; z.B dachte 1 Dutzend sind 10)
Erklärungsirrtum: Anfechtung möglich (Versprechen/Verschreiben)
Motivationsirrtum: keine Anfechtung möglich (Bild passt nicht zur Couch)
Kalkulationsirrtum: Kleiner Fehler in Kalkulation außer -> Motivationsirrtum wenn Leistung für zu niedrigen
Preis angeboten wurde Fehler offensichtlich -> Erklärungsirrtum
1.5. Stellvertreter
Ein Dritter kann eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgeben, wenn er eine Vertretungsmacht (Vollmacht) hat
Unterschied zum Bote: Bote überbringt eine Willenserklärung von jemand anders.
Die Vollmacht kann einem jeder Zeit entzogen werden!
Voraussetzung:
Offenkundigkeit: Für Vertragspartner muss klar sein, mit wem er Vertrag schließt
Vollmacht
Duldungs- & Anscheinsvollmacht: Der Vertretene gibt zwar keine ausdrückliche Vollmacht, weiß aber bzw. hätte dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen, dass der Vertreter in seinem Namen tätig wird, und duldet dies
1.6. Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt §134 BGB
Wartezimmerabreden:
Tatsächlicher Kaufpreis und notariell beurkundeter Kaufpreis sind unterschiedlich
Dadurch dass nicht das tatsächliche gewollte, also der tatsächliche Kaufpreis notariell beglaubigt wurde, wird der gesamte Vertrag unwirksam.
Der Fehler kann durch Übertragung des Eigentums des Grundstücks mittels Grundbucheintragung geheilt werden
Schwarzarbeit:
Keine Mängelrechte!
2.3. Abnahme: §640 BGB, §12 VOB
Die Abnahme setzt voraus, dass die Bauleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt und frei von wesentlichen Mängeln sind.
Abnahmeformen VOB/B.
Förmliche Abnahme: Schriftform ist vorgeschrieben
Konkludente Abnahme: Erfolgt, wenn durch schlüssiges Verhalten davon ausgegangen werden kann, dass die Bauleistung als vertragsgemäß gebilligt wird.
Fiktive Abnahme: Tritt ein, wenn der AG innerhalb bestimmter Fristen seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt.
Nach BGB
Ausdrückliche Abnahme: Erklärung, dass Leistungen im Wesentlichen als vertragsgemäß und mangelfrei anerkannt sind. Keine Formvorschriften
Konkludente Abnahme
Teilabnahme
Abnahmefolgen:
Fälligkeit der Schlussrechnung
Gefahrenübergang auf den AG
Beginn der Verjährungsfrist
Beweislastumkehr von AN auf AG
Wegfall der Schutzverpflichtungen der Leistungen durch AN
AG kann vereinbarte Leistungen von AN nicht mehr einfordern
2.5. Verjährung und Stoppen der Verjährung
Beginn: §199 BGB
Mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
Verjährung stoppen/hemmen:
Mahnbescheid (nur für Zahlungsansprüche) oder Klageerhebung §204 BGB
Verhandlungen §203 BGB
Berechnung Restverjährung:
-> Wenn Restverjährung < 3 Monate = 3 Monate + Restverjährung
-> Wenn Restfrist > 3 Monate = Restverjährung
3. Bauprozess
3.1. Fakten Preise der Gerichte
3.1. Fakten:
Amtsgericht ≤ 5.000 €
Landgericht > 5.000 €
Wahlrecht: Entweder Gericht beim Erfüllungsort (Baustelle) oder Wohnsitz Schuldner
3.2. Selbstständiges Beweisverfahren
Zweck:
Dient der Prozessbeschleunigung, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht
Ziel ist die Sicherung von Beweismitteln, wenn ein diesbezügliches rechtliches Interesse daran besteht beziehungsweise wenn angenommen wird, dass dadurch ein weiteres Gerichtsverfahren verhindert werden kann.
Hauptanwendung findet das selbständige Beweisverfahren in Werkvertrags- und Baurechtsverfahren. Dabei geht es vornämlich darum, festgestellte Mängel schnellstmöglich zu dokumentieren und selbst beseitigen zu können, damit entweder der Bau weitergeführt oder aber das betreffende Objekt so schnell wie möglich wieder genutzt werden kann.
3.3. Streitverkündigung
Durch die Streitverkündung wird die Beteiligung eines Dritten an einem rechtstreit herbeigeführt
Bindung des Dritten an die Entscheidung des vorangegangenen Prozesses bei einem etwaigen Folgeprozess gegen diesen Dritten
Ausgangspunkt der Streitverkündung ist, dass eine Partei in einem aktuellen Prozess (sogenannter Vorprozess) einen ihr ungünstigen Ausgang befürchten muss, andererseits für diesen Fall erwarten kann, einen „Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung“ gegen einen Dritten geltend machen zu können
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