1. In welche beiden Bereiche wird das deutsche Rechtssystem eingeteilt ?
Das Rechtssystem wird in das öffentliche Recht und das private Recht (= Zivilrecht) eingeteilt.
2. Was ist der Gegenstand des öffentlichen Rechts ?
Das öffentliche Recht ist der Teil des Rechtssystems, in dem die Normen - die Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen staatlichen Institutionen untereinander und - das VerhĂ€ltnis zwischen Staat und BĂŒrgern ordnen.
3. Nennen Sie Beispiele fĂŒr Rechtsquellen und Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts.
Verfassungsrecht (Grundgesetz, LĂ€nderverfassung), Verwaltungsrecht, Gewerberecht (Gewerbeordnung, Handwerkordnung), Baurecht (Baugesetzbuch), Polizeirecht (Polizeigesetze der LĂ€nder), Strafrecht (Strafgesetzbuch), Sozialrecht (Sozialgesetzbuch), Steuerrecht (Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz usw.).
4. ErlÀutern Sie den Begriff des Privatrechts (Zivilrechts).
Das private Recht (= Zivilrecht) regelt die Rechtsbeziehungen der StaatsbĂŒrger untereinander.
5. Nennen Sie Beispiele aus dem Bereich des Privatrechts.
BĂŒrgerliches Recht (BĂŒrgerliches Gesetzbuch), Handelsrecht (Handelsgesetzbuch), Gesellschaftsrecht (Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz).
6. Welche praktische Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ?
Die Unterscheidung zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht ist wichtig fĂŒr die Wahl des Rechtswegs und die Anwendung unterschiedlicher RechtsgrundsĂ€tze, wobei im Zivilrecht Gleichberechtigte und im öffentlichen Recht die öffentliche Hand einseitig Regeln festlegt, die durch zwingende RechtsgrundsĂ€tze stĂ€rker eingeschrĂ€nkt werden mĂŒssen, um willkĂŒrliche Behandlung zu verhindern.
7. In welchem VerhĂ€ltnis stehen BĂŒrgerliches Recht und Privatrecht zueinander ?
Das BĂŒrgerliche Recht ist eine Teilmaterie des Privatrechts. Das bĂŒrgerliche Recht betrifft alle BĂŒrger. Ein âSonderprivatrechtâ ist dagegen beispielsweise das Handelsrecht. Es gilt nur fĂŒr Kaufleute.
8. Was versteht man unter dem Gewohnheitsrecht, wie verhĂ€lt es sich zum geschriebenen Recht, und welcher Umstand ist fĂŒr seine Herausbildung in heutiger Zeit die Regel ?
Gewohnheitsrecht ist die âaus RechtsĂŒberzeugung von den Rechtsgenossen lang anhaltend geĂŒbte Praxisâ, die aus eben diesem Grunde schlieĂlich verbindlicher Rechtssatz wird. HĂ€ufig bildet sich Gewohnheitsrecht im Anschluss an eine stĂ€ndige Rechtsprechung.
9. Was versteht man unter dem Begriff ânachgiebiges Rechtâ ?
Nachgiebiges Recht ( = dispositives Recht) kann im Rahmen der Privatautonomie abgeÀndert werden (Vertrags- und Testierfreiheit). Das nachgiebige Recht kommt zur Anwendung, wenn die Parteien nichts anderes geregelt haben.
10. Was bedeutet Privatautonomie ?
Unter Privatautonomie versteht man, dass die Gestaltung der LebensverhÀltnisse, insbesondere der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Privatpersonen, durch die Beteiligten selbst erfolgen kann. Wichtigste AusprÀgung der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit.
11. Welche Konsequenzen hat es, wenn ein RechtsgeschĂ€ft gegen zwingendes Recht verstöĂt ?
Das RechtsgeschÀft ist nichtig (§ 134 BGB).
12. Nennen Sie Beispiele fĂŒr Rechtsbereiche mit gesetzlichen Verboten.
Das SchwarzarbeitsG, das RechtsberatungsG, das KartellG enthalten z.B. derartige Verbote.
13. Was versteht man unter dem Grundsatz von Treu und Glauben ?
Der Grundsatz von Treu und Glauben durchzieht die gesamte Rechtsordnung, indem er verlangt, dass jeder bei der AusĂŒbung seiner Rechte und Pflichten Verantwortung gegenĂŒber anderen und der Allgemeinheit ĂŒbernimmt und auf eine vertrauensvolle Haltung vertraut.
14. Wo ist der Grundsatz von Treu und Glauben im BGB niedergelegt ?
Dieser Grundsatz ist in den §§ 157 und 242 BGB niedergelegt. Diese Bestimmungen befassen sich mit der Auslegung von VertrĂ€gen und mit der ErfĂŒllung von SchuldverhĂ€ltnissen.
15. Wie ist das BGB aufgebaut ?
Das BGB ist in fĂŒnf Hauptabschnitte, "BĂŒcher" genannt, unterteilt; nĂ€mlich: 1. Allgemeiner Teil, 2. Schuldrecht, 3. Sachenrecht, 4. Familienrecht, 5. Erbrecht.
16. Welche Funktion hat der Allgemeine Teil des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches ?
Der Allgemeine Teil des BGB enthĂ€lt die allgemeinen Regeln, die auch fĂŒr die ĂŒbrigen BĂŒcher des BGB gelten, sofern dort keine Sondernormen eingreifen. Im Allgemeinen Teil des BGB (§§ 1 bis 240) sind vor allem Vorschriften ĂŒber Personen und RechtsgeschĂ€fte enthalten.
18. Wer besitzt RechtsfÀhigkeit ?
RechtsfĂ€higkeit besitzen natĂŒrliche Personen, rechtsfĂ€hige Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und juristischen Personen.
21. Kann ein Hund zu einem Erben eingesetzt werden ?
Nein. Tiere sind im deutschen Recht nicht rechtsfÀhig. Tiere sind grundsÀtzlich Sachen gleichgestellt (§ 90 a Satz 3 BGB).
22. Wann beginnt die RechtsfÀhigkeit des Menschen ?
RechtsfÀhig ist der Mensch mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
23. Wann endet die RechtsfÀhigkeit des Menschen ?
Die RechtsfÀhigkeit des Menschen endet mit seinem Tode.
25. Was versteht man unter einer juristischen Person ?
Juristischen Personen sind fiktive, gedachte Gebilde, die nicht real existieren. Sie werden durch einen âKunstgriffâ der Rechtsordnung als Rechtssubjekte anerkannt und Ă€hnlich den natĂŒrlichen Personen behandelt.
26. Wann erlangen juristische Personen RechtsfÀhigkeit ?
Juristische Personen erlangen die RechtsfÀhigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister,
Handelsregister oder Genossenschaftsregister.
28. Was bedeutet GeschÀftsfÀhigkeit; in welchem VerhÀltnis steht diese Eigenschaft zur RechtsfÀhigkeit ?
Die GeschĂ€ftsfĂ€higkeit ist die FĂ€higkeit einer natĂŒrlichen Person, rechtswirksam am Rechtsverkehr teilzunehmen und eigenverantwortlich RechtsgeschĂ€fte abzuschlieĂen, wobei sie von Alter und geistigem Zustand abhĂ€ngt.
29. Wer ist geschÀftsfÀhig ?
Die GeschÀftsfÀhigkeit richtet sich nach Altersstufen und persönlichen Eigenschaften:
a) GeschÀftsunfÀhig ist, wer unter 7 Jahre alt ist oder sich in einem Zustand krankhafter Geistesstörung befindet;
b) beschrÀnkt geschÀftsfÀhig ist, wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
30. Können juristische Personen geschÀftsunfÀhig werden ?
Nein, das ist nicht möglich. Juristische Personen haben Organe.
31. Welche Rechtsfolge hat die Abgabe einer WillenserklÀrung durch einen GeschÀftsunfÀhigen ?
WillenserklÀrungen eines GeschÀftsunfÀhigen sind nichtig (§ 105 Abs.1 BGB).
32. MinderjÀhrige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres "beschrÀnkt geschÀftsfÀhig". Was ist darunter zu verstehen ?
a. Der MinderjÀhrige bedarf zu einer WillenserklÀrung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
b. Schliesst der MinderjÀhrige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hÀngt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 BGB).
33. Gibt es AusnahmetatbestÀnde, wonach auch ein beschrÀnkt GeschÀftsfÀhiger rechtswirksame ErklÀrungen abgeben kann ?
4 Stk.
a) Generelle Einwilligung: Wird einem MinderjÀhrigen ein bestimmter Handlungsbereich erlaubt, gelten auch damit verbundene RechtsgeschÀfte als gestattet, jedoch eng im Sinne des MinderjÀhrigenschutzes.
b) Taschengeldparagraph (§ 110 BGB): Ein Vertrag eines MinderjĂ€hrigen ist wirksam, wenn er mit eigenen Mitteln, die ihm zur freien VerfĂŒgung ĂŒberlassen wurden, die Leistung erbringt.
c) Dienst- und ArbeitsverhĂ€ltnisse (§ 11, § 112 BGB): MinderjĂ€hrige sind unbeschrĂ€nkt geschĂ€ftsfĂ€hig fĂŒr VertrĂ€ge ĂŒber Dienst- oder ArbeitsverhĂ€ltnisse oder den Betrieb eines ErwerbsgeschĂ€fts, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt.
d) WillenserklÀrung (§ 107 BGB): Ein MinderjÀhriger kann eine rechtswirksame WillenserklÀrung abgeben, wenn er dadurch nur einen rechtlichen Vorteil erlangt.
38. Welche Arten von subjektiven Rechten gibt es ?
2 Stk.
a. Absolute Rechte, sie können gegenĂŒber jedermann geltend gemacht werden, beispielsweise die Rechte aus dem Eigentum, der körperlichen Unversehrtheit, der Ehre.
b. Relative Rechte, sie wirken nur zwischen den Beteiligten, beispielsweise AnsprĂŒche aus einem Kaufvertrag zwischen KĂ€ufer und VerkĂ€ufer oder Mieter und Vermieter.
39. Wie unterscheiden sich relative und absolute Rechte ?
Relative Rechte begrĂŒnden Rechte und Pflichten zwischen konkret verbundenen Rechtssubjekten, wie AnsprĂŒche und Gestaltungsrechte (z.B. KĂŒndigung, Anfechtung), wĂ€hrend absolute Rechte gegenĂŒber jedermann geltend gemacht werden können, wie Persönlichkeitsrechte und Herrschaftsrechte an Sachen.
40. Nennen Sie ein Beispiel fĂŒr ein Herrschaftsrecht.
Das wichtigste Herrschaftsrecht ist das Eigentum an Sachen (§ 903 BGB).
41. Gibt es eine gesetzliche Regelung fĂŒr den Begriff des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ?
Nein. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird im BGB nirgends als eigenstÀndiges subjektives Recht genannt. Es ist lediglich in einzelnen Ausformungen geregelt: beispielsweise Recht auf Schutz des Namens, als Recht am eigenen Bild sowie auf Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Bewegungsfreiheit.
42. Was versteht man unter einem âAnspruchâ ?
Der Anspruch ist das âRecht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangenâ (§ 194 BGB).
43. Was versteht man unter einem âRechtsgeschĂ€ftâ ?
Das BGB setzt vielfach RechtsgeschĂ€ft und WillenserklĂ€rung gleich. Die herrschende Meinung sieht in einem RechtsgeschĂ€ft eine oder mehrere WillenserklĂ€rungen, die die alleine oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeifĂŒhren.
44. Was versteht man unter einer âWillenserklĂ€rungâ?
Das BGB definiert den Begriff der WillenserklĂ€rung nicht, setzt ihn vielmehr als bekannt voraus. Eine WillenserklĂ€rung enthĂ€lt ein objektives und ein subjektives Element. Sie ist eine ĂuĂerung (objektiv), durch die das erklĂ€rende Rechtssubjekt zu erkennen gibt, dass eine bestimmte Rechtsfolge gewollt (subjektiv) ist.
45. Wie verhalten sich die beiden Begriffe âRechtsgeschĂ€ftâ und âWillenserklĂ€rungâ zueinander ?
Ein RechtsgeschĂ€ft umfasst als Oberbegriff die WillenserklĂ€rung als einseitiges RechtsgeschĂ€ft und mehrere sich deckende WillenserklĂ€rungen als mehrseitiges RechtsgeschĂ€ft. Bei einem RechtsgeschĂ€ft können noch weitere Tatbestandselemente hinzukommen, beispielsweise: bei der Ăbereignung die Ăbergabe (§ 929 BGB) oder die Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB).
46. Können Sie Beispiele fĂŒr einseitige RechtsgeschĂ€fte geben ?
Einseitige RechtsgeschĂ€fte sind beispielsweise: die KĂŒndigung, das Testament.
47. Können Sie Beispiele fĂŒr zweiseitige RechtsgeschĂ€fte geben ?
Zweiseitige RechtsgeschÀfte sind VertrÀge.
48. Was versteht man unter âHandlungswilleâ ?
Eine WillenserklĂ€rung setzt zunĂ€chst den Handlungswillen voraus. Der Handlungswille erfordert den Willen und das Bewusstsein, ĂŒberhaupt ein Verhalten oder eine Ăusserung nach aussen kund zu tun. Ein Handlungswille liegt zum Beispiel bei Reflexbewegungen nicht vor.
49. Was versteht man unter âErklĂ€rungsbewusstseinâ?
Das ErklĂ€rungsbewusstsein liegt vor, wenn der Handelnde sich bewusst ist, eine rechtserhebliche ErklĂ€rung abzugeben, und fehlt beispielsweise bei einem MissverstĂ€ndnis wie im âTrierer Weinversteigerungsfallâ, wobei das Verhalten trotzdem als WillenserklĂ€rung gilt, wenn der ErklĂ€rende bei Sorgfalt hĂ€tte erkennen können, dass sein Handzeichen als Angebot gedeutet wurde, und die ErklĂ€rung bei Irrtum anfechtbar ist (§ 119 BGB).
50. Was versteht man unter âGeschĂ€ftswilleâ ?
Der GeschÀftswille liegt vor, wenn der ErklÀrende den Willen und die Absicht hat, dieses RechtsgeschÀft bestimmten Inhalts vorzunehmen.
51. Was versteht man unter der Kundgabe eines Rechtsbindungswillens (= Rechtsfolgewillen)?
FĂŒr eine wirksame WillenserklĂ€rung ist es erforderlich, dass der Rechtsbindungswille nach auĂen hin kundgegeben wird, wobei nicht entscheidend ist, ob der ErklĂ€rende diesen Wille tatsĂ€chlich hatte, sondern dass der EmpfĂ€nger ihn aus objektiver Sicht annehmen muss.
52. Muss eine WillenserklĂ€rung ausdrĂŒcklich in Worten abgegeben werden oder kann sie auch durch andere Handlungen zum Ausdruck gebracht werden ?
Eine WillenserklĂ€rung kann auch durch schlĂŒssiges (konkludentes) Verhalten abgegeben werden (Besteigen einer Strassenbahn, Befahren eines bewachten Parkplatzes, Nicken, ggf. auch Winken usw.).
53. Wann wird eine WillenserklÀrung wirksam ?
Man muss zwischen der empfangsbedĂŒrftigen und nicht empfangsbedĂŒrftigen WillenserklĂ€rung unterscheiden. Die empfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rung wird wirksam mit Zugang (§ 130 BGB), (beispielsweise die KĂŒndigung). Die nicht empfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rung wird bereits mit ihrer Ăusserung wirksam (Beispiel: das Testament).
54. Was versteht man unter einer "empfangsbedĂŒrftigen" WillenserklĂ€rung ?
EmpfangsbedĂŒrftig sind WillenserklĂ€rungen, die erst wirksam werden, wenn sie dem EmpfĂ€nger zugegangen sind (§ 130 BGB).
55. Was versteht man unter âZugangâ ?
Eine WillenserklĂ€rung gilt als zugegangen, sobald sie in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt, sodass er bei ĂŒblichem Ablauf der Dinge davon Kenntnis nehmen kann, unabhĂ€ngig davon, ob er sie tatsĂ€chlich wahrgenommen hat.
56. Ist es denkbar, dass eine abgeschickte ErklĂ€rung âwirkungslosâ bleibt ?
Ja, eine empfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rung gegenĂŒber Abwesenden wird nicht wirksam, wenn dem ErklĂ€rungsgegner vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs.1 S. 2 BGB).
57. In welchem Zeitraum ist der Antragende an seinen Antrag gegenĂŒber einem Abwesenden gebunden ?
Eine WillenserklĂ€rung gegenĂŒber einem Abwesenden wird mit Zugang wirksam und kann bis dahin widerrufen werden (§ 130 Abs. 1 BGB), wobei der Antragende bis zum erwarteten Eingang der Antwort gebunden ist (§ 147 Abs. 2 BGB), und bei verspĂ€teter Annahme muss der Antragende dies unverzĂŒglich mitteilen, sonst gilt die Annahme als rechtzeitig (§ 149 BGB).
58. Sind WillenserklÀrungen nach eigenem Belieben widerruflich ?
WillenserklÀrungen sind grundsÀtzlich nicht widerruflich. WillenserklÀrungen sind widerruflich, wenn unter einem Widerrufsvorbehalt abgegeben oder wenn dem ErklÀrenden gesetzlich eine Widerrufsmöglichkeit eingerÀumt ist, z.b. § 312g BGB.
60. Welche rechtliche Bedeutung hat eine verspĂ€tete Annahme, sowie eine Annahme unter Erweiterungen, EinschrĂ€nkungen, Ănderungen oder ErgĂ€nzungen u.s.w.?
Die verspÀtete AnnahmeerklÀrung gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs.1 BGB). Die vom Angebot abweichende Annahme gilt als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB).
61. Worin unterscheiden sich WillenserklÀrungen von GefÀlligkeitserklÀrungen ?
WillenserklĂ€rungen sind Handlungen, durch die RechtsgeschĂ€fte abgeschlossen werden sollen; sie werden daher vom ErklĂ€renden mit Rechtsbindungswillen (und sei er nur potentiell, s.o. â Auslegung nach dem objektiven EmpfĂ€ngerhorizont) abgegeben. GefĂ€lligkeitserklĂ€rungen sind Zusagen oder Versprechen, die ohne den Willen zur Ăbernahme einer rechtlichen Verpflichtung gemacht werden. Es fehlt das ErklĂ€rungsbewusstsein. Sie daher sind unverbindlich.
62. Ist das Versprechen einer unentgeltlichen Leistung stets als GefÀlligkeitsgeschÀft anzusehen ist ?
Nein. Die Rechtsordnung kennt auch unentgeltliche RechtsverhÀltnisse (beispielsweise Schenkung, Auftrag, unentgeltliche Verwahrung).
63. Was ist ein Willensmangel ?
Ein Willensmangel liegt vor, wenn eine dem Ă€usseren Anschein nach einwandfrei abgegebene WillenserklĂ€rung nicht mit dem wahren GeschĂ€ftswillen des ErklĂ€renden ĂŒbereinstimmt. âWilleâ und âErklĂ€rungâ fallen auseinander.
64. Welche Konsequenzen hat das Auseinanderfallen von âWilleâ und âErklĂ€rungâ ?
Dieser WillensmĂ€ngel fĂŒhrt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, die in den §§ 116 ff. BGB geregelt werden.
65. Berechtigt jeder Irrtum zur Anfechtbarkeit wegen WillensmÀngeln ?
Nein. Zur Anfechtung berechtigen nur bestimmte, gesetzlich genau definierte TatbestÀnde.
66. Kann eine WillenserklĂ€rung einem ErklĂ€renden âabhanden kommenâ?
Man spricht von einem âabhanden kommenâ von WillenserklĂ€rungen, wenn ein Brief ohne den Willen des Schreibers abgesandt wird. GrundsĂ€tzlich stellen âabhanden gekommeneâ ErklĂ€rungen keine WillenserklĂ€rungen dar, da keine willentliche EntĂ€usserung vorliegt (es fehlt bereits am Handlungswillen).
67. Was versteht man unter einer âScherzerklĂ€rungâ ?
Ein Scherz ist dadurch gekennzeichnet, dass jemand eine nicht ernstlich gemeinte WillenserklĂ€rung in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt. Die ErklĂ€rung ist nichtig (§ 118 BGB). Der ErklĂ€rende dem ErklĂ€rungsgegner schadensersatzpflichtig wird, wenn der ErklĂ€rungsgegner auf die GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung vertraut hatte (§ 122 BGB).
68. Sind nur zum Schein abgegebene WillenserklÀrungen wirksam ?
EmpfangsbedĂŒrftige WillenserklĂ€rungen sind nichtig, wenn sie nur zum Schein abgegeben werden (§ 117 Abs. 1 BGB), und bei einem ScheingeschĂ€ft, das ein anderes verdeckt, gelten die Vorschriften fĂŒr das verdeckte RechtsgeschĂ€ft (§ 177 Abs. 2 BGB).
69. Wie wird der âgeheime Vorbehaltâ des ErklĂ€renden rechtlich behandelt ?
Eine WillenserklĂ€rung nicht schon deshalb nichtig, weil sich der ErklĂ€rende insgeheim vorbehĂ€lt, das ErklĂ€rte nicht zu wollen (§ 116 S. 1 BGB). Die ErklĂ€rung ist allerdings nichtig, wenn sie gegenĂŒber einem anderen abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
70. Was versteht man unter einem ErklÀrungsirrtum (§ 119 Abs.1 S. 1 (2. Alternative) BGB) ?
Ein ErklĂ€rungsirrtum liegt vor, wenn der ErklĂ€rende sich ĂŒber den Ă€uĂeren Ablauf seiner WillenserklĂ€rung irrt, wie etwa beim versehentlichen Heben von zwei statt einem Finger, wodurch eine fehlerhafte Bestellung entsteht, und ist nach § 119 Abs. 1 S. 1 BGB anfechtbar.
71. Was ist das Kennzeichen des âInhaltsirrtumsâ (§ 119 Abs.1 S. 1 (1. Alternative) BGB) ?
Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 S. 1 (1. Alternative) BGB liegt vor, wenn der ErklĂ€rende zwar weiĂ, was er sagt, aber irrtĂŒmlich die Bedeutung oder Tragweite seiner ErklĂ€rung nicht erkennt, wie etwa bei der Verwechslung von Bestellungen, wie dem âhalven Hahnâ in Köln, bei der statt eines HĂ€hnchens ein KĂ€sebrötchen geliefert wird.
72. Wie unterscheiden sich Inhaltsirrtum und ErklÀrungsirrtum voneinander ?
Der Unterschied zwischen ErklĂ€rungsirrtum und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 S. 1 BGB ist unklar, da beim ErklĂ€rungsirrtum der ErklĂ€rende sich ĂŒber den Ă€uĂeren Ablauf der WillenserklĂ€rung irrt, wĂ€hrend er beim Inhaltsirrtum zwar die ErklĂ€rung in ihrer Ă€uĂeren Form beabsichtigt, sich jedoch ĂŒber deren Bedeutung irrt.
73. Berechtigt auch der Irrtum ĂŒber Eigenschaften der Person oder einer Sache zur Anfechtung ?
Ja. Der Eigenschaftsirrtum ĂŒber eine Persone oder eine Sache berechtigt zur Anfechtung, soweit es sich um verkehrswesentliche Eigenschaften handelt (§ 119 Abs.2 BGB).
74. Was versteht man unter den "verkehrswesentlichen Eigenschaften" im Falle des § 119 Abs.2 BGB ?
Eigenschaften einer Person oder einer Sache sind alle natĂŒrlichen Merkmale und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung fĂŒr die WertschĂ€tzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind. FĂŒr die Verkehrswesentlichkeit ist der Sinn und Zweck fĂŒr das jeweilige konkrete RechtsgeschĂ€ft maĂgebend.
75. Was ist unter einem Motivirrtum zu verstehen ?
Ein Irrtum im Motiv liegt dann vor, wenn sich der ErklĂ€rende in seinen BeweggrĂŒnden, die ihn zur Abgabe der WillenserklĂ€rung bewogen haben, getĂ€uscht hat (beispielsweise: Kauf eines Hochzeitsgeschenks, die Hochzeit findet gar nicht statt; Autokauf in der irrigen Annahme, die bevorstehende FahrprĂŒfung zu bestehen).
76. Ist auch der Motivirrtum beachtlich ?
Ein Motivirrtum ist grundsĂ€tzlich unbeachtlich, es sei denn, das Motiv wird einvernehmlich zum Vertragsinhalt gemacht, beruht auf falschen Vorstellungen ĂŒber wesentliche Eigenschaften des Vertragsgegenstands (§ 119 Abs. 2 BGB) oder wird durch arglistige TĂ€uschung (§ 123 Abs. 1 BGB) verursacht.
77. Ist eine WillenserklĂ€rung anfechtbar, wenn man sich ĂŒber die Rechtsfolgen geirrt hat ?
Ein Rechtsfolgenirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung. Der ErklĂ€rende irrt sich nicht ĂŒber den Inhalt seiner ErklĂ€rung.
78. Die Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger TÀuschung oder Drohung gemÀà § 123 BGB unterscheidet sich in wichtigen Punkten hinsichtlich der Rechtsfolge von den anderen IrrtumsfÀllen. Welche sind das?
a. Eine Schadensersatzpflicht besteht fĂŒr den wegen arglistiger TĂ€uschung oder Drohung Anfechtenden nicht (§ 123 BGB). GrundsĂ€tzlich muss derjenige, der eine WillenserklĂ€rung nach §§ 119,120 BGB anficht, dem anderen den sog. Vertrauensschaden nach § 122 BGB ersetzen.
b. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger TĂ€uschung oder widerrechtlicher Drohung besteht eine Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung wegen Irrtums oder falscher Ăbermittlung muss demgegenĂŒber unverzĂŒglich nach Aufdeckung des Willensmangels erklĂ€rt werden (§ 121 BGB). Frist beginnt wenn Drohung zu Ende ist und TĂ€uschung entdeckt wird
79. Was ist das Kennzeichen der arglistigen TĂ€uschung ?
Man sagt gemeinhin die âVorspiegelung falscher Tatsachenâ. Auch wenn diese Formulierung einen Widerspruch enthĂ€lt (gibt es âfalscheâ Tatsachen ?), so macht sie doch hinreichend deutlich, worum es geht: betrĂŒgerisches Verhalten.
80. Kann eine arglistige TÀuschung auch durch NichterwÀhnung von Tatsachen begangen werden ?
Eine arglistige TĂ€uschung kann auch durch das Verschweigen erheblicher Tatsachen begangen werden, die fĂŒr die Willensbildung des ErklĂ€renden wichtig sind und die er nach Treu und Glauben offenbaren mĂŒsste, wie etwa bei versteckten UnfallschĂ€den beim Kauf eines Gebrauchtwagens.
82. Wie unterscheidet sich eine âanfechtbareâ von einer ânichtigenâ WillenserklĂ€rung ?
Eine nichtige WillenserklĂ€rung ist ohne weiteres Zutun des ErklĂ€renden unwirksam. Eine anfechtbare WillenserklĂ€rung gibt dem ErklĂ€renden lediglich die Möglichkeit, seine ErklĂ€rung mit rĂŒckwirkender Kraft zu vernichten (§ 142 BGB).
84. Kann sich der EmpfÀnger einer mit WillensmÀngeln behafteten ErklÀrung darauf berufen, dass das RechtsgeschÀft anfechtbar ist ?
Nein. Alleine der betreffende ErklÀrende entscheidet nach seinem Belieben, ob er das RechtsgeschÀft anficht oder nicht.
85. Wie hat die Anfechtung zu erfolgen?
Die Anfechtung erfolgt durch eine ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs.1 BGB).
86. Binnen welcher Frist muss die ErklÀrung angefochten werden ?
Die Irrtumsanfechtung muss âunverzĂŒglichâ nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen (§ 121 BGB). âUnverzĂŒglichâ bedeutet: âohne schuldhaftes Zögernâ. Bei der Anfechtung wegen arglistiger TĂ€uschung setzt § 124 BGB eine Jahresfrist ab Kenntnis der TĂ€uschung.
87. Welcher Unterschied besteht zwischen den Begriffen âunverzĂŒglichâ und âsofortâ im rechtlichen Sinn ?
Der Begriff âunverzĂŒglichâ bedeutet âohne schuldhaftes Zögernâ, setzt also ein Verschulden voraus (§ 121 BGB). Der Begriff âsofortâ ist unabhĂ€ngig von einem Verschulden.
88. Setzt eine Irrtumsanfechtung ein weiteres Tatbestandsmerkmal voraus?
Ja. Anfechtbar ist eine ErklĂ€rung nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der ErklĂ€rende sie âbei Kenntnis der Sachlage und bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung des Falles nicht abgegeben haben wĂŒrdeâ (§ 119 Abs.1 BGB).
89. Welche Rechte hat der ErklÀrungsgegner bei einer Irrtumsanfechtung ?
Der ErklĂ€rungsgegner kann den Vertrauensschaden geltend machen, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung vertraute (§ 122 BGB).
90. Was bedeutet Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesses) ?
Der GeschĂ€digte ist so zu stellen, wie er stehen wĂŒrde, wenn er nicht auf die GĂŒltigkeit der angefochtenen ErklĂ€rung vertraut hĂ€tte (§ 122 Abs. 1 BGB).
91. Kommt es fĂŒr die Beachtlichkeit eines Irrtums darauf an, dass der ErklĂ€rende den Willensmangel durch eigenes schuldhaftes Handeln selbst herbeigefĂŒhrt hat ?
Nein. Eine nach §§ 119, 120 BGB fehlerhafte WillenserklÀrung kann auch dann angefochten werden, wenn der Willensmangel vom ErklÀrenden bei gehöriger Sorgfalt hÀtte vermieden werden können, also von ihm selbst verschuldet worden ist.
92. Wie kommt ein Vertrag zustande ?
Ein Vertrag kommt durch zwei ĂŒbereinstimmende WillenserklĂ€rungen zustande: Angebot ( = Antrag) und Annahme (§§ 145 ff. BGB).
93. Worin unterscheidet sich ein âAntragâ von der Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes?
Ein Antrag ist fĂŒr den Antragenden bindend (§ 145 BGB) und wird durch Annahme des Antrags zum Vertrag (§§ 147, 151 BGB), wĂ€hrend eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) keine Bindung begrĂŒndet und lediglich den Kunden zur Abgabe eines Angebots auffordert.
94. Ist der von einem Vertragspartner gemachte Antrag bindend ?
Ja, ein Antrag im rechtlichen Sinn ist bindend, es sein denn, der ErklÀrende hat die Bindung ausgeschlossen.
95. Wie kann die Bindung an ein Angebot ausgeschlossen werden ?
Eine Bindung kann durch Vorbehalte ausgeschlossen werden, beispielsweise durch die Klauseln âfreibleibendâ, âZwischenverkauf vorbehaltenâ.
96. Innerhalb welcher Frist muss ein Vertragsangebot angenommen werden ?
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden ( § 147 Abs.1 BGB). Dasselbe gilt fĂŒr telefonische Angebote. Ein Angebot, das einem Abwesenden gegenĂŒber gemacht wird, kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmĂ€Ăigen UmstĂ€nden erwarten darf (§ 147 Abs.2 BGB). Allerdings kann der Anbietende auch eine Frist fĂŒr die Annahme setzen (§ 148 BGB).
97. Welches ist die gesetzliche Rechtsfolge, wenn ein Antrag nicht fristgemÀà angenommen wird ?
Ein Antrag erlischt, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird (§§ 146, 148 BGB). Die verspÀtete Annahme ist neuer Antrag (§ 150 Abs.1 BGB).
98. Was gilt, wenn der Annehmende nicht nur âjaâ sagt, also das Angebot abĂ€ndert ?
Eine Annahme unter Erweiterungen, EinschrĂ€nkungen, oder sonstigen Ănderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs.2 BGB). Ein Angebot kann nur unbedingt angenommen werden.
99. Was gilt, wenn der Adressat auf einen Antrag schweigt ?
Der Antrag erlischt (§§ 146 ff. BGB). Schweigen gilt im Rechtsverkehr weder als Zustimmung noch als Ablehnung; vielmehr hat das Schweigen in der Regel ĂŒberhaupt keinen ErklĂ€rungswert: Wer schweigt, sagt nichts. Rechtliche Bedeutung erlangt Schweigen ausnahmsweise, wo das Gesetz an das Schweigen Rechtsfolgen knĂŒpft (beispielsweise: § 108 Abs.2 S.2 BGB; § 362 HGB).
106. Was versteht man unter der Vertragsfreiheit ?
Die Vertragsfreiheit ist die wichtigste AusprÀgung der Privatautonomie und beinhaltet drei Komponenten: - Abschlussfreiheit, - Inhaltsfreiheit, - Formfreiheit.
107. Was versteht man unter Abschlussfreiheit ?
Abschlussfreiheit bedeutet frei zu entscheiden, ob ĂŒberhaupt und - wenn ja - mit wem es zum Abschluss eines Vertrages kommen soll.
109. Was versteht man unter Inhaltsfreiheit ?
Inhaltsfreiheit bedeutet frei zu bestimmen, welche Bedingungen durch den VertragsabschluĂ gelten sollen.
110. Nennen Sie Grenzen fĂŒr die Inhaltsfreiheit.
Rechtliche Grenzen sind das Verbot des VerstoĂes a) gegen gesetzlich zwingende Regelungen (§ 134 BGB) oder b) gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder c) gegen die Regelungen fĂŒr Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
111. Nennen Sie Beispiele fĂŒr sittenwidriges Handeln.
Sittenwidrig sind RechtsgeschĂ€fte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen sich fĂŒr eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lĂ€sst, die in einem auffĂ€lligen MissverhĂ€ltnis zu der Leistung stehen (§ 138 Abs.2 BGB).
112. Im Sachenrecht, im Familienrecht, im Erbrecht, im Gesellschaftsrecht gilt der numerus clausus. Was bedeutet das ?
Es herrscht der sog. Typenzwang. Die Parteien können ihre Interessen nur in den gesetzlich vorgezeichneten Typen verwirklichen (beispielsweise: Hypothek, Grundschuld, Ehe, Verlöbnis, Testament, OHG, KG, AG, GmbH).
113. Welche Regelungen gelten bei einer Teilnichtigkeit eines RechtsgeschÀfts ?
Die Teilnichtigkeit eines RechtsgeschĂ€fts fĂŒhrt zur Nichtigkeit des ganzen GeschĂ€fts, wenn nicht im jeweiligen Einzelfall anzunehmen ist, dass das RechtsgeschĂ€ft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wĂ€re (§ 139 BGB).
114. Was ist ein versteckter Dissens ?
Der versteckte Einigungsmangel ist ein Unterfall des beiderseitigen Irrtums beim Vertragsschluss. Beide Vertragsparteien gehen irrtĂŒmlich davon aus, dass sie sich ĂŒber alle wesentlichen Punkte geeinigt haben (§ 155 BGB).
115. Was gilt, wenn sich die Vertragsparteien nicht ĂŒber alle Punkte geeinigt haben ?
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn sich die Parteien ĂŒber alle wesentlichen Punkte einig sind (§ 154 BGB), wobei bei offenem Dissens der Vertrag nicht geschlossen ist, wĂ€hrend bei versteckten EinigungsmĂ€ngeln (§ 155 BGB) der Vertrag wirksam sein kann, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne KlĂ€rung dieses Punktes geschlossen worden wĂ€re, wobei ergĂ€nzende Regelungen aus Gesetz oder Treu und Glauben hergeleitet werden können (§§ 157, 242 BGB).
116. Was versteht man unter Formfreiheit?
Formfreiheit heiĂt, dass ein RechtsgeschĂ€ft ohne eine bestimmte (oder in der von den Parteien gewĂ€hlten) Form vorgenommen werden kann.
117. Stimmt es, dass nicht gilt, was nicht schriftlich vereinbart ist ?
Nein. Es gilt im BGB das Prinzip der Formfreiheit. Formvorschriften gibt es nur in AusnahmefÀllen. Allerdings gilt vor Gericht, was nicht bewiesen werden kann, kann auch nicht durchgesetzt werden.
118. Welche Formtypen unterscheidet das BGB ? Das BGB kennt Formvorschriften:
⹠Schriftform (§ 126 BGB),
⹠Elektronische Form (§ 126 a BGB),
⹠Textform (§ 126 b BGB),
âą Ăffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB),
⹠Beurkundung (§ 128 BGB).
119. Können Sie Beispiele fĂŒr die gesetzliche Schriftform nennen ?
Die BĂŒrgschaftserklĂ€rung (§ 766 BGB), ein Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) und VerbraucherdarlehensvertrĂ€ge (§§ 492 ff. BGB) bedĂŒrfen der gesetzlichen Schriftform.
120. Welche Bedeutung hat die elektronische Form ?
Die Schriftform kann gemÀà § 126a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern nicht gesetzlich ausgeschlossen, wobei die elektronische Form nicht mit der bloĂen Ăbermittlung auf elektronischem Wege wie per Fax oder E-Mail gleichzusetzen ist, da eine elektronische Signatur erforderlich ist.
121. Können Sie Beispiele fĂŒr die öffentliche Beglaubigung nennen ?
Ăffentlicher Beglaubigung bedĂŒrfen insbesondere Registeranmeldungen (z.B. § 12 HGB).
122. Können Sie Beispiele fĂŒr die notarielle Beurkundung nennen ?
Die notarielle Beurkundung ist erforderlich beispielsweise bei GrundstĂŒckskaufvertrĂ€gen (§ 313 BGB), Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) und ErbvertrĂ€gen (§ 2276 BGB).
123. Nennen Sie Beispiele fĂŒr die Textform
Die Belehrung ĂŒber das Widerrufsrecht und dessen AusĂŒbung in VerbrauchervertrĂ€gen (§ 355 BGB).
124. Welches sind die GrĂŒnde fĂŒr besondere Formerfordernisse ?
Formerfordernisse dienen der Warnfunktion, indem sie vor Ăbereilung schĂŒtzen, der Klarstellung und BeweisfĂŒhrung, indem sie den Wortlaut der Absprachen festhalten, und der AufklĂ€rungsfunktion, indem sie sachkundige Beratung, insbesondere durch Notare, gewĂ€hrleisten.
125. Was erfordert die Schriftform ?
Schriftform setzt Unterschrift voraus (§ 126 BGB, âUnterschriftsformâ).
126. Was ist fĂŒr eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ?
Bei der öffentlichen Beglaubigung muss die ErklÀrung schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.
127. Wie genĂŒgt man der notariellen Beurkundung ?
Bei der notariellen Beurkundung muss die gesamte ErklÀrung zu Protokoll in eine Urkunde des Notars aufgenommen werden. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Beurkundungsgesetz.
128. Was ist fĂŒr eine Textform notwendig ?
Die ErklĂ€rung muss in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form erfolgen, die den ErklĂ€renden nennt und den Abschluss der ErklĂ€rung deutlich macht, wobei eine E-Mail ausreichend ist, wĂ€hrend eine Veröffentlichung auf einer Internetseite nicht genĂŒgt, da sie nicht dauerhaft und verĂ€nderbar ist.
129. Was versteht man unter der âgewillkĂŒrten Schriftformâ ?
Darunter versteht man das von den Parteien vereinbarte Erfordernis der Schriftform (§ 127 BGB).
130. Welche Konsequenzen hat der Formmangel ?
Ein Formmangel fĂŒhrt grundsĂ€tzlich zur Nichtigkeit des RechtsgeschĂ€fts (§ 125 BGB), kann jedoch durch ErfĂŒllung geheilt, in SonderfĂ€llen wegen Treu und Glauben unbeachtlich oder durch Umdeutung in ein gĂŒltiges RechtsgeschĂ€ft mit gleichem wirtschaftlichen Erfolg gemÀà § 140 BGB wirksam gemacht werden.
131. Nennen Sie Beispiele, in denen Formfehler durch ErfĂŒllung geheilt werden ?
Die tatsĂ€chliche ErfĂŒllung eines an sich nichtigen Vertrags fĂŒhrt in einer Reihe von jeweils im Gesetz besonders geregelten FĂ€llen dazu, dass der Mangel der Form geheilt wird, beispielsweise das wegen Formmangels nichtige Schenkungsversprechen durch den Vollzug der Schenkung nach § 518 BGB, § 313 Satz 2, § 766 Satz 2 BGB.
132. Was verstehen Sie unter der Stellvertretung ?
Im rechtlichen Sinne bedeutet Stellvertretung ausschlieĂlich die Abgabe von WillenserklĂ€rungen im Namen eines Vertretenen, die innerhalb der Vertretungsmacht unmittelbar fĂŒr und gegen den Vertretenen wirksam werden (§ 164 Abs.1 BGB).
133. Wie unterscheiden sich Stellvertretung und Auftrag ?
Stellvertretung und Auftrag sind im Rechtssinn verschieden, da der Auftrag die unentgeltliche Besorgung eines GeschĂ€fts beliebiger Art (§ 662 BGB) umfasst, wĂ€hrend Stellvertretung ausschlieĂlich die Abgabe von WillenserklĂ€rungen im fremden Namen betrifft.
134. Wie unterscheidet sich der Stellvertreter vom Boten ?
Ein Stellvertreter gibt im Namen des Vertretenen eine eigene WillenserklĂ€rung ab, wĂ€hrend ein Bote lediglich eine fremde WillenserklĂ€rung ĂŒbermittelt, ohne selbst rechtsgeschĂ€ftlich zu handeln.
135. Was versteht man unter mittelbarer Stellvertretung ?
Mittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn jemand ein RechtsgeschĂ€ft im eigenen Namen aber im Interesse und fĂŒr Rechnung eines anderen vornimmt. Die mittelbare (unechte, verdeckte, stille, indirekte) Stellvertretung ist entgegen ihrem Namen kein Fall der Stellvertretung.
136. Was sind die Voraussetzungen fĂŒr ein wirksames GeschĂ€ft des Stellvertreters ?
Ein StellvertretergeschĂ€ft setzt die Offenlegung des Handelns fĂŒr den Vollmachtgeber (Offenkundigkeit) sowie das Bestehen und die vollstĂ€ndige Abdeckung des GeschĂ€fts durch die Vertretungsmacht voraus (§ 164 Abs. 1 BGB).
137. Was versteht man unter dem Offenkundigkeitsprinzip bei der Stellvertretung nach BGB ?
Der Stellvertreter muss sein Handeln fĂŒr einen anderen ausdrĂŒcklich oder stillschweigend offenlegen, wobei auch UmstĂ€nde genĂŒgen, die erkennen lassen, dass die ErklĂ€rung als Stellvertreter abgegeben wird (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).
138. Was gilt, wenn die Stellvertretung nicht hinreichend erkennbar wird?
Dann kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs.2 BGB). Das bedeutet: Der Stellvertreter wird selbst verpflichtet.
139. Gibt es Ausnahmen von dem Offenkundigkeitsprinzip ?
Beim âGeschĂ€ft mit dem, den es angehtâ wird das Offenkundigkeitsprinzip bei BarzahlungsgeschĂ€ften des tĂ€glichen Lebens ausgenommen, da es fĂŒr den GeschĂ€ftspartner unerheblich ist, wer Vertragspartner wird, z. B. beim Kauf einer Zeitung am Kiosk.
140. Ist Stellvertretung nach § 164 ff. BGB bei allen RechtsgeschÀften möglich?
Nein, die Stellvertretung ist bei den sog. höchstpersönlichen RechtsgeschĂ€ften nicht möglich (EheschlieĂung, Testamentserrichtung, Annahme als Kind).
141. Kann man tatsĂ€chlichen Handlungen âvertretenâ werden ?
Nein, Stellvertretung ist nur bei der Abgabe von WillenserklÀrungen, nicht aber bei der Vornahme von Realakten möglich (selbst wenn diese, wie z.B. der Besitzerwerb, Bestandteil eines RechtsgeschÀfts sind).
142. Welche Arten der Vertretungsmacht kennen Sie ?
Gesetzliche und rechtsgeschĂ€ftliche, je nachdem, ob sie auf Gesetz oder auf einem RechtsgeschĂ€ft beruht (âVollmachtâ).
143. Nennen Sie Beispiele fĂŒr gesetzliche Vertretungsmacht.
Die Eltern sind gesetzliche Vertreter ihrer Kinder (§§ 1626, 1629 BGB). Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) oder der Aktiengesellschaft (§ 76 AktG). Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 GmbHG).
144. Wer legt den Umfang der Vollmacht fest ?
Der Vollmachtgebers bestimmt grundsĂ€tzlich den genauen Umfang der Vertretungsmacht. Bei einigen Vollmachten des Handelsrechts ist der Umfang der Vertretungsmacht zwingend festgelegt. So kann die Prokura mit Wirkung nach auĂen nicht eingeschrĂ€nkt werden (§§ 48, 50 HGB).
145. Ist der gute Glaube des GeschĂ€ftspartners an die Existenz oder an einen bestimmten Umfang der Vollmacht geschĂŒtzt ?
Nein. Der âgute Glaubeâ an die Vertretungsmacht eines âVertretersâ ohne Vertretungsmacht ist nicht geschĂŒtzt. Wer auf eine BevollmĂ€chtigung vertraut, tut dies auf eigenes Risiko. Zum Schutz des guten Glaubens besteht eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB).
146. Wann erlischt eine Vollmacht ?
Die Vollmacht erlischt mit der Beendigung des ihr zugrunde liegenden RechtsverhÀltnisses. Die
Vollmacht hÀngt vom InnenverhÀltnis ab (§ 168 BGB).
147. Ist der Vollmachtgeber an die einmal ausgesprochene Vollmacht gebunden ?
Die BevollmĂ€chtigung ist grundsĂ€tzlich frei widerruflich, doch muss der Vollmachtgeber sicherstellen, dass der Widerruf dem GeschĂ€ftspartner bekannt wird, um die âFortbestehensfiktionâ (§§ 171â173 BGB) zu vermeiden, wĂ€hrend eine Vereinbarung mit dem Stellvertreter EinschrĂ€nkungen oder den Ausschluss des Widerrufs ermöglichen kann.
148. Ist der Vertragsschluss eines Vertreters ohne Vertretungsmacht unwirksam ?
Nein. Die Wirksamkeit des Vertrages hĂ€ngt von der Genehmigung des Vertretenen ab (§ 177 Abs. 1 BGB). Der Vertrag ist eingeschrĂ€nkt wirksam (âschwebend unwirksamâ).
149. Haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Dritten persönlich ?
Ja. Vertreters ohne Vertretungsmacht haftet dem Dritten nach dessen Wahl auf ErfĂŒllung des
abgeschlossenen GeschÀfts oder auf Schadensersatz (§ 179 BGB).
152. Kann auch ein MinderjÀhriger Stellvertreter sein ?
Ja! Die Wirksamkeit einer WillenserklÀrung wird durch die beschrÀnkte GeschÀftsfÀhigkeit eines
minderjÀhrigen Stellvertreters nicht beeintrÀchtigt (§ 165 BGB).
153. Welche Besonderheiten gelten fĂŒr einen minderjĂ€hrigen Stellvertreter?
Der MinderjĂ€hrige haftet grundsĂ€tzlich nicht, falls er seine Vertretungsmacht ĂŒberschreitet (§ 179 Abs.3 S.2 BGB).
154. Was bedeutet das Verbot des Selbstkontrahierens ?
Das geregelte Verbot des Selbstkontrahierens legt fest, dass niemand als Vertreter eines anderen mit sich selbst oder mit einer dritten von ihm vertretenen Person RechtsgeschÀfte vornehmen kann (§ 181 BGB). Der Vollmachtgeber kann allerdings von dieser BeschrÀnkung (181 BGB) Befreiung erteilen.
156. Wie berechnet man den Beginn einer Frist ?
Bei der Berechnung einer Frist wird der Tag, an dem ein Ereignis oder Zeitpunkt fĂ€llt, nicht mitgerechnet, wĂ€hrend bei Beginn eines Tages der fĂŒr den Fristbeginn maĂgebliche Zeitpunkt dieser Tag mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 2 BGB).
157. Wie berechnet man das Fristende ?
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB), wÀhrend Fristen nach Wochen, Monaten oder Jahren gemÀà § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag enden, der durch seine Benennung dem Ereignis entspricht, und gemÀà § 187 Abs. 2 BGB mit dem Tag, der dem Beginn der Frist vorausgeht.
158. Was folgt, wenn zur Fristwahrung eine WillenserklÀrung oder eine Leistung bis zu einem bestimmten Tag abgegeben oder erbracht werden muà und dieser Tag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fÀllt ?
Dann tritt der nÀchste Werktag an die Stelle eines solchen Tages (§ 193 BGB).
159. Wieviel Tage sind bei einem Zeitraum von Monaten oder Jahren zugrunde zu legen ?
Ein Monat umfasst 30 Tage, ein Jahr 365 Tage, wenn der Monats- oder Jahreszeitraum nicht zusammmenhÀngend zu verlaufen braucht (§ 191 BGB).
160. Was versteht man unter der VerjÀhrung und welche Wirkung hat sie?
AnsprĂŒche unterliegen der VerjĂ€hrung (§ 194 Abs. 1 BGB), die dem Verpflichteten ein Recht zur Leistungsverweigerung gewĂ€hrt (§ 222 BGB), wobei eine Leistung trotz VerjĂ€hrung nicht zurĂŒckgefordert werden kann (§ 222 Abs. 2 S. 1 BGB).
161. Ist die VerjĂ€hrung eigentlich âgerechtâ?
Das Institut der VerjÀhrung dient dem Zweck des Rechtsfriedens, indem es nach einer bestimmten Zeit Klarheit schafft, sodass der Schuldner, der zunÀchst nicht zahlt und dann auf die VerjÀhrung verweist, im Recht ist.
162. Welche VerjÀhrungsfristen gibt es ?
Die regelmĂ€Ăige VerjĂ€hrungsfrist betrĂ€gt 3 Jahre (§ 195 BGB), mit kĂŒrzeren oder lĂ€ngeren Fristen, z. B. 6 Monate fĂŒr ErsatzansprĂŒche nach RĂŒckgabe der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB), 2 Jahre fĂŒr MĂ€ngelansprĂŒche im Kaufrecht (§ 438 Abs. 1 Nr. 3), 5 Jahre fĂŒr MĂ€ngelansprĂŒche bei Bauwerken (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), 10 Jahre fĂŒr AnsprĂŒche auf GrundstĂŒcksĂŒbertragung (§ 196 BGB) und 30 Jahre fĂŒr HerausgabeansprĂŒche aus dem Eigentum (§ 197 BGB).
163. Wann beginnt die VerjÀhrungsfrist ?
Die regelmĂ€Ăige VerjĂ€hrungsfrist von 3 Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der GlĂ€ubiger Kenntnis von den Anspruch begrĂŒndenden UmstĂ€nden erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB), wĂ€hrend bei anderen AnsprĂŒchen die VerjĂ€hrungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, es sei denn, ein anderer Beginn ist gesetzlich festgelegt, wie im Kaufrecht bei Ăbergabe der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB) oder im Werkvertragsrecht bei Abnahme des Werks (§ 634a Abs. 2 BGB).
164. Was bedeuten Hemmung und Neubeginn der VerjÀhrung ?
Bei einer Hemmung der VerjÀhrung wird der Zeitraum der Hemmung nicht in die VerjÀhrungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB), wÀhrend nach Wegfall der hemmenden UmstÀnde die VerjÀhrung fortgesetzt wird, aber bei einem Neubeginn der VerjÀhrung die Frist erneut von vorne lÀuft (§ 212 BGB).
165. Reicht eine Mahnung des GlÀubigers aus, um die VerjÀhrung zu hemmen ?
Nein, die Mahnung des Schuldners reicht nicht aus, um die Hemmung der VerjĂ€hrung herbeizufĂŒhren.. Der GlĂ€ubiger muss die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren bewirken (§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB).
166. Welche Wirkung hat ein gerichtlicher Mahnbescheid ?
Der Mahnbescheid hemmt die VerjÀhrung (§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB), wenn der Anspruch im Mahnantrag hinreichend bestimmt wurde.
167. Wie kann ich den Lauf der VerjÀhrungsfrist stoppen, ohne den Anspruch gerichtlich geltend zu machen?
Verhandlungen (§ 203 BGB), Anerkenntnis (§ 212 BGB) oder ein VerjĂ€hrungsverzicht fĂŒhren zu einer Hemmung oder einem Neubeginn der VerjĂ€hrung, wobei die Hemmung wĂ€hrend âschlafenderâ Verhandlungen und das Ende derselben vom Einzelfall abhĂ€ngen; ein Anerkenntnis löst den Neubeginn der VerjĂ€hrung aus, der taggenau und nicht wieder ab dem 01.01. des Folgejahres lĂ€uft.
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