VERFASSUNGSÄNDERNDE GESETZE (ART. 79 GG)
▪ Formelle Voraussetzungen:
‒ Ausdrückliche Änderung (Art. 79 I 1 GG)
‒ Zustimmung des BR (Art. 79 II GG)
‒ Qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des BT + 2/3 der Stimmen des BR (Art. 79 II GG)
Materielle Voraussetzungen (Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III): ‒ Gegenstände:
a) Föderative Gliederung durch Länder mit eigener Staatsqualität
b) Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
c) „Grundsätze“ des Art. 1 und (nicht: bis) 20 GG
‒ „Berührt“
‒ Art. 79 III GG ist der Verfassungsänderung entzogen
Art. 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
▪ Grundlage: Art. 80 GG; für LandesVO vgl. LVerf (siehe etwa Art. 75 SächsVerf); auf Satzungen der Gemeinden ist Art. 80 GG nicht, auch nicht analog anwendbar
▪ Funktion: Entlastung des BT durch Delegation von Normsetzungsbefugnissen auf die Exekutive
▪ Unterschiede zur parlamentarischen Normsetzung:
‒ Nachteile: Mitwirkung mehrerer Beteiligter, mehrere Lesungen im Gesetzgebungsverfahren, Publizität fehlen bei exekutiver Normsetzung durch VO
‒ Vorteile: Möglichkeit zur Reaktion auf sich rasch wandelnde Verhältnisse („dynamischer Grundrechtsschutz“) ▪ Unterschied zur Verordnung gem. Art. 288 II AEUV
Art. 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Last changeda month ago