Bewegliche Sachen
alle selbstständigen Sachen, die nicht unbeweglich sind
Sache
§90
Körperlicher Gegenstand
Besitz
tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache, unabhängig davon ob ein Recht an der Sache besteht
Unbewegliche Sachen
Grundstücke und ihre wesentlichen Bestandteile
Bestandteil
Teil einer Sache, der durch körperliche Verbindung mit einer Sache, die zunächst bestehende (wirtschaftliche) Selbstständigkeit verloren hat
(z.b. Einlegeblätter in einer Loseblattsammlung)
Wesentlicher Bestandteil
§93,94 Soweit bei einer Abtrennung erhebliche Werteinbußen aufgrund Zerstörung oder Wesensveränderung des Bestandteils bzw. der Hauptsache eintreten würden
Zubehör
§97 I
Rechtlich selbstständige bewegliche Sachen
Nutzungen
§100
Früchte und Gebrauchsvorteile einer Sache
Früchte einer Sache
§99
Erzeugnisse, Ausbeute des bestimmungsgemäßen Gebrauchs und Erträge
Numerus Clausus und Typenzwang
Numerus Clausus = begrenzte Anzahl von dinglichen Rechtstypen im Gesetz
Typenzwang = gesetzlich bestimmter Inhalt und Umfang
Publizitätsprinzip
Offenkundigkeitsgrundsatz
Bestehen dinglicher Rechte muss äußerlich erkennbar sein
Spezialitätsprinzip
Bestimmtheitsgrundsatz
Gegenstand muss im Zeitpunkt der Rechtsänderung konkret bestimmbar sein
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft sind zwei voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte
Dingliche Rechte
absolute Zuordnungsrechte an Vermögensgegenständen (insb. Sachen)
Unmittelbarer Besitzer
übt tatsächliche Sachherrschaft selbst oder durch einschaltung eines Besitzdieners §855 aus
Besitzdiener
§855
in sozialem Abhängigkeitsverhältnis zu Besitzherrn und dessen Weisungen unterworfen (z.b. Hauspersonal, Arbeitnehmer)
Geheißperson
Dritter, der weder Besitzmittler §868 noch Besitzdiener ist, aber im rahmen der Übereignung angewiesen wird, die tatsächliche Sachherrschaft an seiner Stelle zu übernehmen
Mittelbarer Besitzer
§868
Mittelbarer Besitzer übt sachherrschaft nicht selbst aus, sondern durch einen Besitzmittler z.b. Mieter, Entleiher
1) Konkretes Besitzmittlungsverhältnis
2) Fremdbesitzerwille
3) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers
Verbotene Eigenmacht
§858
1) Entziehung oder Störung des Besitzes
2) Ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers
3) Ohne vertragliche oder gesetzliche Gestattung
Herausgabe einer Sache Ansprüche
1) §861
2) §1007 I
3) §1007 II
4) §823 I
5) §812 I 1
6) §985 Bei Eigentum des Anspruchsstellers zusätzlich
Miteigentum nach Bruchteilen
§974
Mehrere Eigentümer sind jeweils zu einem ideellen rechnerischen Bruchteil an einer sache berechtigt
Teileigentum
Alleineigentum mehrerer an realen Teilen einer (teilbaren) Sachgesamtheit
Wohnungseigentum
Kombi aus Miteigentum an einem Grundstück und Sondereigentum
Anspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung §1004 I 1
1) Anspruchssteller ist Eigentümer
2) Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung
3) Anspruchssteller ist Störer
4) Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung, insbesondere keine Duldungspflicht des Eigentümers §1004
RF: Anspruch auf Beseitigung der Störung und Störungsfolgen
Störer
ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückgeht
Herausgabeanspruch/ Vindikationsanspruch §985
2) Anspruchsgegner ist Besitzer
3) Kein Recht zum Besitz §986
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