Verfügung
Jedes Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird
Grundschema
1) Dingliche Einigung
2) Publizitätsakt (Übergabe §929 s.1 oder Eintragung im Grundbuch)
3) Einigsein im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs
4) Berechtigung
Dingliche Einigung
dinglicher Vertrag, aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen
-> (P) Dingliche Einigung bei Minderjährigen
Übereignung an einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft und ohne Einwilligung der Eltern möglich
WEG Anteil ist lediglich rechtlich nachteilhaft wegen Verbindlichkeiten ggü. der Gemeinschaft
Publizitätsakt
Offenkundigkeit der dinglichen Rechtsänderung für Dritte
Berechtigung
Die Berechtigung zum dinglichen Rechtsgeschäft erfordert eine Verfügungsbefugnis des Veräußerers
-> Ermächtigung nach §185: Ermächtigter kann in eigenem Namen verfügen
-> Ermächtigung durch Stellvertretung: Kommt es auf Berechtigung des Vertretenen an
Gutgläubiger Erwerb Schema
5) Erwerb vom Nichtberechtigten
a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
b) Objektiver Rechtsscheinstatbestand (Besitzverschaffungsmacht §1006 bzw Eintragung im Grundbuch
c) Gutgläubigkeit des Erwerbers
d) Kein Objektiver Ausschluss/Zurechnung des Rechtsscheins
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Gutgläubiger Erwerb nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb möglich
-> nicht bei Gesamtrechtsnachfolge
Gutgläubigkeit des Erwerbers
Immer schädlich ist positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
Zeitpunkt: Erwerber muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs in gutem Galuben gewesen sein
(P) Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten Minderjährigen:
Vermögen des Minderjährigen bleibt durch Übereignung (neutreles Geschäft) unverändert
-> soll ohne Zustimmung der Eltern möglich sein
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