IDF gem. § 163b Abs. 1 StPO
Wer ist in diesem Fall vorangig unser Adressat und wie lauten die Voraussetzungen dafür?
Die erste Frage, welche wir uns stellen, warum überhaupt die StPO aufschlagen und nicht im BPolG nachschlagen? Nun, sobald eine Straftat begangen wurde, verlassen wir das Polizeirecht und verfolgen das polizeiliche Ziel: der Identität für das Strafverfahren.
Vorraussetzungen?
Straftatverdächtiger
Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.
Anfangsverdacht
Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen, ergibt aus § 152 II StPO. Bloße Vermutungen reichen nicht aus!!
Demzufolge ist dem TV zugleich der Tatvorwurf zu eröffnen! Schließlich möchte der TV auch wissen warum wir seine Identität feststellen möchten!!
Sollte die IDF sonst nicht feststellbar sein, weil der TV kein ID-Dokument mitsichführt
ODER
nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist (z.B. Verhalten der Person, Witterungsbedingungen, Örtlichkeit -> Schaulustige Reiseaufkommen, Maßnahmen vor Ort, wie eine kurzzeitige Durchsuchung führten zu keinem Erfolg) besteht weiterhin die Möglichkeit der Dienststelle zugeführt zu werden.
Zu beachten ist hier der Grundsatz der VHM:
alle milderen Mittel waren erfolglos
IDF gem. § 163b Abs. 2 StPO
Straftatverdacht
Hier wird geprüft, ob tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat vorliegen.
Tatunverdächtige Person
Hier wird festgestellt, dass sich gegen die Person kein Tatverdacht richtet. (Zeugen, Personen mit Schuld- oder Strafausschließungsgründen, Behörden oder juristische Personen).
IDF zur Aufklärung einer Straftat geboten
Hier wird festgestellt, dass konkrete Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass der Unverdächtige als Zeuge für das Strafverfahren benötigt wird.
Auch ist der Tatunverdächtige zu belehren.
Darf der Tatunverdächtige gegen seinen Willen durchsucht werden oder gar der Dienststelle zugeführt werden?
Die Durchsuchung der Person des Unverdächtigen oder seiner Sachen und die erkennungsdienstliche Behandlung dürfen gem. § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO gegen ihren Willen NICHT getroffen werden.
Durch diese Norm wird die Rechtssphäre des Unverdächtigen gegen das staatliche Interesse an einem schnellen und erfolgreichen Ermittlungsverfahren besonders geschützt.
§ 163b Abs. 2 StPO weist jedoch keine ausdrückliche Belehrungspflicht über die Möglichkeit einer Verweigerung der Identitätsfeststellung aus.
Folge dessen könnte sein, dass eine Weigerung des Unverdächtigen, seine Personalien anzugeben, als Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG angesehen werden könnte.
Damit würde dieser zum Betroffenen und eine Identitätsfeststellung wäre nun gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163b Abs. 1 StPO möglich!
Formvorschriften für die Rechtsnorm aus § 163b StPO
Tatvorwurf
RBB
Entlassung aus der Maßnahme, sobald die IDF feststeht
Zum Zwecke der IDF max. 12 Stunden festhalten
§§ 114a - 114c StPO sind zu beachten; Benachrichtigungspflicht, Herbeiführung der möglichen ärztlichen Untersuchung, die schriftliche Aushändigung der freiheitsentziehenden Maßnahme etc.
Zusätzlich beim Uverdächtigen:
Vernichtung der Unterlagen, sobald die Identität feststeht
Wie könnte sich der Tatverdächtige oder sogar der Tatunverdächtige gegen die ihn gerichtete Maßnahme wehren?
Durch den Tatvorwurf bzw. die Zeugenbelehrung sind beide Seiten (PVB/ TV und der Tatunverd.) abgesichert.
Alle sind nun informiert und wissen über ihre Rechte und natürlich die Pflichten.
Nichtsdestotrotz besteht wie im präventiven Bereich auch hier die Möglichkeit sich im Nachgang über die Maßnahme, deren Ausführung oder gar des auszuführenden PVB zu beschwehren.
Es ist weiterhin die Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde, Gegenüberstellung möglich!!
Unverdächtige?
Tatverdächtige?
Woraus ergibt sich der Adressat in einer strafprozessualen Maßnahme?
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