Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
regelt wichtige Aspekte in Bezug auf den Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Der Betriebsrat
In Fragen der Ausbildung hat der Betriebsrat folgende Aufgaben zu erfüllen:
Mitwirkung bei der
Förderung der
Berufsbildung im Rahmen
der betrieblichen
Personalplanung
Zusammenarbeit mit den
für die Berufsbildung
zuständigen Stellen durch
Beratung und Einbringen
von Vorschlägen
Mitwirkung durch Beratung
bei Einrichtung und
Durchführung von
Maßnahmen der
beruflichen Bildung
Mitbestimmung bei der
betrieblichen Berufsbildung
Bestellung von Ausbildern
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Allgemeine Aufgaben ergeben sich aus § 70 BetrVG:
Maßnahmen, die den jugendlichen
Auszubildenden dienen, insbesondere
Fragen der Berufsbildung, beim
Betriebsrat zu beantragen.
Darüber wachen, dass die zugunsten
jugendlicher Arbeitnehmer und
Auszubildender geltenden Gesetze,
Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen eingehalten
werden.
Anregungen von jugendlichen
Auszubildenden, insbesondere in Fragen
der Berufsbildung, entgegenzunehmen
und, falls sie berechtigt erscheinen, beim
Betriebsrat auf ihre Erledigung
hinzuwirken. Die JAV hat die Azubis über
den Stand und das Ergebnis der
Verhandlungen zu informieren.
Beantragung von Sitzungen des
Betriebsrates, soweit das erforderlich ist.
Aussetzung von Beschlüssen des
Betriebsrates verlangen, soweit das
erforderlich ist.
Gesprächs- und Verhandlungspartner der
Jugend- und Auszubildendenvertretung
ist der Betriebsrat, denn ihm allein steht
die Vertretung aller Arbeitnehmer
gegenüber dem Arbeitgeber zu.
Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat)
An welcher Stelle ist der Betriebsrat bei der Auswahl von Azubis miteinzubeziehen?
Informationsrecht
Mitwirkungsrecht des Betriebsrates
Personalplanung § 92 BetrVG
Stellenausschreibung § 93
Versetzung. Ein-Umgruppierung § 99 Abs. 1 BetrVG
Wirtschaftliche Angelegenheiten § 106 Abs. 2 BetrVG
Betriebsänderungen § 111 BetrVG
Beratungsrecht
Personalplanung § 92 Abs. 1 BetrVG
Berufsbildung § 96 Abs. 1, § 96 BetrVG
Anhörungsrecht
Kündigungen § 102 Abs. 1 BetrVG
Recht auf Einsicht
Bewerbungsunterlagen § 99BetrVG
INFORMATIONSRECHT
BERATUNGSRECHT
ANHÖRUNGSRECHT
RECHT AUF EINSICHT
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
Initiativrecht
Zustimmungs- oder Vetorecht
INITIATIVRECHT
Stellenausschreibung § 93 BetrVG
Auswahlrichtlinien § 95 ABS. 2 BetrVG
Berufsbildung § 98 Abs. 1 BetrVG
Sozialplan bei Betriebsänderungen § 112 BetrVG
Soziale Angelegenheiten § 87 Abs.1 BetrVG
Soziale Angelegenheiten § 87 BetrVG
Beurteilungsrichtlinien § 94 Abs. BetrVG
Auswahlrichtlinien § 95 Abs. 1 BetrVG
Personelle Einzelmaßnahmen § 99 Abs. 2 BetrVG, § 102 Abs. 3 BetrVG
Abberufung eines betrieblichen Ausbilders §98 Abs. 2 BetrVG
ZUSTIMMUNGS- UND VETRORECHT
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