Buffl

Rücktritt und Rücktrittsfolgenrecht, §§ 323 f., 346 ff. BGB

RH
by Robin H.

Nachfrist, § 323 BGB - K und V schließen einen Kaufvertrag über einen Mont Blanc Kugelschreiber für 1.000€. K hat die 1.000€ bezahlt. V verweigert die Herausgabe des Kugelschreibers, weil er der Auffassung ist, er hätte noch eine offene Forderung ggü. K aus einem anderen Kugelschreiber-Deal und möchte deshalb den Kugelschreiber erst nach Zahlung der daraus noch offenen 100€ herausgeben. Tatsächlich hat K die Forderung über 100€ bereits bezahlt.


Erfordert der Rücktritt des K eine Fristsetzung gem. § 323 I BGB?

P: Wann ist eine Leistungsverweigerung ernsthaft und endgültig?

Zwar erfordert der Rücktritt gem. § 323 I BGB eine angemessen Nachfristsetzung.

Indem V dem Herausgabeverlangen des K nicht nachkommt, könnte dieser die Leistung ernsthaft und engültig verweigert haben, sodass eine Fristsetzung gem. § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich wäre.

An eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Sch. unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen wird und eine Fristsetzung hieran nichts ändern wird.

Es muss sich um das letzte Wort des Schuldners zu seiner Leistungsbereitschaft handeln.


Fall: Hier geht V davon aus, aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB nicht leisten zu müssen, demnach K im Moment keinen Anspruch auf den Kugelschreiber hat. Aus dem bloßen Bestreiten eines Anspruchs lässt sich noch keine unmissverständliche und eindeutige Leistungsverweigerung ableiten. Mithin muss K dem V eine Nachrfrist setzen.

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Robin H.

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