Anwendbarkeit der §§ 29 ff.
Nach § 29 I BauGB finden die §§ 30 ff. BauGB dann Anwendung, wenn es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung einer baulichen Anlage handelt. Eine bauliche Anlage iSv § 29 I BauGB ist mit dem entsprechenden Begriff der Landesbauordnungen nur zum Teil kongruent. Eine bauliche Anlage iSv § 29 I BauGB liegt vor bei jeder aus Bauprodukten hergestellten und auf Dauer mit dem Erdboden verbundene Anlage, die bodenrechtliche Relevanz entfaltet.
Zulässigkeit des Vorhabens
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vorhabens richten sich im Einzelfall nach der planungsrechtlichen Art des betroffenen Gebiets.
Zulässigkeit gemäß § 30 BauGB
Fraglich ist, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans richtet. Dies setzt voraus, dass es sich bei dem Bebauungsplan um einen qualifizierten Bebauungsplan, § 30 I BauGB handelt. Dies setzt voraus, dass er mindestens Festsetzungen zu den örtlichen Verkehrsflächen, der Art und dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche enthält.
Fehlt es indes an Festsetzungen über die Art oder auch über das Maß der baulichen Nutzung, liegt kein qualifizierter, sondern gemäß § 30 III BauGB nur ein einfacher Bebauungsplan vor. Nach § 30 III BauGB hängt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens daher von der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans und im Übrigen von der Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 34 oder des § 35 BauGB ab.
Zulässigkeit des Bauvorhabens bei fehlenden Mindestvoraussetzungen, § 30 I, III
Bezüglich der fehlenden Festsetzungen ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu prüfen. Fraglich ist, welche dieser Normen hier anzuwenden ist. Die Abgrenzung richtet sich wegen der Subsidiarität des § 35 BauGB danach, ob die Voraussetzungen des § 34 BauGB vorliegen.
Anwendbarkeit des § 34 BauGB
Mangels einer entsprechenden Satzung iSv § 34 IV BauGB ist für die Anwendung des § 34 BauGB maßgeblich, ob das betroffene Grundstück zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört, § 34 I 1 BauGB.
Bebauungszusammenhang, § 34 I
Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandene Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei muss das betroffene (unbebaute) Grundstück Bestandteil des Bebauungszusammenhangs sein und darf diesen nicht etwa erweitern.
Ortsteil, § 34 I
Darüber hinaus müsste es sich bei der Umgebung um einen Ortsteil handeln. Ein Ortsteil liegt vor bei einer tatsächlichen Bebauung, die nach der Verkehrsanschauung von gewissem Gewicht und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, also keine Splittersiedlung ist.
Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, § 34 II BauGB
Fraglich ist, ob das Vorhaben hinsichtlich der Art seiner baulichen Nutzung nach § 34 BauGB zulässig ist. Dabei ist § 34 II BauGB als lex specialis zu § 34 I 1 BauGB vorrangig zu prüfen. Danach richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach den §§ 2 ff. BauNVO, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der in §§ 2 ff. BauNVO dargestellten Gebiete entspricht.
Zur Eigenart der näheren Umgebung tragen diejenigen Bauten und deren Nutzung bei, die die Umgebung prägen, hier im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung.
Vorliegend finden sich in der Umgebung Wohnhäuser, eine Tankstelle, eine Tennishalle und eine Kfz-Werkstatt.
Bei der Zuordnung zu einem der in §§ 2 ff. BauNVO genannten Gebiete kommen hier sowohl ein allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO, als auch ein Mischgebiet, § 6 BauNVO, in Betracht. Die Zuordnung eines faktischen Gebiets zu einem der in §§ 2 ff. BauNVO genannten Gebiete muss eindeutig sein; in dem Fall, dass ein Gebiet zwei Gebieten der BauNVO zugeordnet werden kann, ist § 34 II BauGB nicht anwendbar.
Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen: § 34 I, III BauGB (Erschließung gesichert?)
Das Vorhaben könnte aber aus sonstigen Gründen unzulässig sein. Es gelten hier die Voraussetzungen des § 34 I, III BauGB. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – denn nur dieses Kriterium ist weiter zu prüfen – in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt, fehlen. Auch ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind, das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, § 34 III BauGB.
Die Erschließung ist unproblematisch gesichert.
Zulässigkeit nach § 35 BauGB
Mangels Anwendbarkeit der §§ 30, 34 BauGB richtet sich die planungsrechtliche ZuLässigkeit des Pferdestalls nach § 35 BauGB. Ob das Vorhaben danach zulässig ist, hängt nach der Systematik des § 35 BauGB davon ab, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben, § 35 I BauGB, oder ein sonstiges Vorhaben, § 35 II BauGB, handelt.
Privilegiertes Vorhaben
Fraglich ist, ob das Vorhaben ein privilegiertes Vorhaben iSv § 35 I BauGB ist. Dies ist der Fall, wenn es unter einer der in § 35 I BauGB abschließend aufgeführten Bauvorhaben subsumierbar ist.
Beeinträchtigung öffentlicher Belange, § 35 II BauGB
Ein Vorhaben iSv § 35 II BauGB ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es bedarf also einer Abwägung zwischen dem Interesse der T an der Realisierung ihres Vorhabens und möglichen durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belangen, wobei das Gesetz die Abwägung vorstrukturiert und durch die zu Absatz 1 abweichende Formulierung deutlich macht, dass bei sonstigen Vorhaben im Sinne von Absatz 2 grundsätzlich den berührten öffentlichen Belangen der Vorzug zu gewähren ist.
Erschließung gesichert?
Erschließung
Zudem ist fraglich, ob im vorliegenden Fall die Erschließung gesichert ist.
Gemeint sind die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. Dies setzt im Allgemeinen die für das jeweilige Vorhaben notwenDinge Erschließungsmaßnahmen voraus und ist bei den unterschiedlichen Arten der Vorhaben, z. B. bei Wohnzwecken dienenden Vorhaben einerseits und gewerblichen Zwecken dienenden Vorhaben andererseits, unterschiedlich zu beurteilen. Zusätzlich sind spezifische Belange des Außenbereichs auch hier zu beachten, d. h. es kann – auch im Blick auf den Außenbereichsschutz – nicht unbedingt ein Standard verlangt werden, der sonst etwa in beplanten Gebieten vorausgesetzt wird. Des Weiteren ist zu sehen, dass für sonstige Vorhaben iSv § 35 II BauGB strengere Voraussetzungen gelten als für privilegierte Vorhaben, da bei Letzteren die Erschließung lediglich „ausreichend“ gesichert sein muss, § 35 I BauGB.
Bodenrechtliche Relevanz, § 1 Abs. 5, 6 BauGB
bodenrechtliche Relevanz
Dies ist dann der Fall, wenn von ihr möglicherweise bodenrechtliche Spannungen zu erwarten sind, wenn die Anlage also private oder öffentliche Interessen berührt, so dass das Bedürfnis einer die Zulässigkeit der Anlage regelnden Bauleitplanung hervorgerufen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Anlage Interessen des § 1 Abs. 5, Abs. 6 BauGB berührt werden bzw. wenn das Bauvorhaben Gegenstand einer Festsetzung im Sinne von § 9 BauGB sein kann.
Splittersiedlung
§ 35 Abs. 3 Nr. 7
Splittersiedlung liegt vor, wenn mit der Zulassung eines Bauvorhabens ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird.10 Dies ist mit Errichtung des ersten Wohngebäudes denkbar, denn bereits dieses kann Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben haben.
Ausgeschlossen ist der Einwand der Splittersiedlung, wenn die Form der Streusiedlung im Auflenbereich die typische Siedlungsform ist, denn dann kann die Beibehaltung der Siedlungsform nicht als Zersiedlung gewertet werden
Vergnügungsstätte
Gewerbliche Einrichtung (Absicht der Gewinnerzielung: Gewerbeeinheit), die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotischen/sexuellen Interessen der Menschen dient
Wohnen (BauNVO)
Jede auf Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens auf der Grundlage des freiwilligen Aufenthalts
Gewerbe (Bau NVO)
Handwerk und die Industrie, der Handel und seine Hilfsgewerbe, das Hotel – und Gaststättengewerbe, das Verkehrsgewerbe und die einer besonderen Genehmigung bedürftigen Gewerbeeinheiten nach der Gewerbeordnung
Kulturelle Einrichtung (BauNVO)
Einrichtung, die sich Kunst, Musik, Bildung, Wissenschaft und der gesellschaftlichen Entwicklung widmet.
Unter anderem das, was In den Schutzbereich der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz fällt.
Insbesondere Schwerpunkt der Einrichtung maßgeblich
Soziale Einrichtungen (BauNVO)
Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des „sozialen“ Zweckes im Sinne der BauNVO nach herrschender Meinung auf die (staatliche) Fürsorge und Wohlfahrt ausgerichtet ist. Insoweit zählen nur solche Einrichtungen zu Anlagen sozialer Zweckrichtung, die sich schwerpunktmäßig entweder der Betreuung von Menschen (z.B. Obdachlosenheime; Asylheime)oder der Sozialarbeit (z.B. Treffpunkt für Drogenabhängige) gewidmet haben.
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