Verunstaltungsverbote
Maßgebliche Perspektive
Allgemeines Verunstaltungsgebot, §9 BauO
Verbot durch Verunstaltung durch Außenwerbung und Warenautomaten, § 10 BauO (keine bauliche Anlage iSd BauGB, weil keine bodenrechtliche Relevanz)
Maßgeblich ist die Perspektive des durchschnittlichen Beobachters, der für ästhetische Eindrücke aufgeschlossen ist ohne Experte sein zu müssen.
Dessen ästhetisches Empfinden muss durch die Gestaltung des Vorhabens nicht nur berührt, sondern verletzt sein. Das Vorhaben muss in diesem Sinne als „Schandfleck“ anzusehen sein.
Im Hintergrund der Verunstaltungsverbote steht stets Art. 14
I 1 GG, weil die Gestaltungsfreiheit über das Vorhaben Teil der
Baufreiheit ist, die das Grundrecht gewährt. Jede Auslegung der §§ 9. 10 BauO muss das beachten. Der Staat hat nicht die Funktion einer „Ästhetikpolizei“, sondern gewährleistet allein Mindestbedingungen.
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