Ist eine AGB-Klausel, welche dem Verwender ein vertraglichen Zurückbehaltungsrecht einräumt wirksam, obwohl § 320 BGB und § 273 BGB bei vorliegendem SV nicht einschlägig sind?
Eine solche Klausel könnte nach § 307 I iVm II Nr. 1 BGB unwirksam sein, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gestetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
e.A.: Wirksamkeit der Klausel
Arg.: Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB) -> Entspr. der daraus entwachsenden Abschlussfreiheit hätte der durch die Klausel Benachteiligte einen Vertrag auf Grundlage dieser AGB-Klausel nicht schließen müssen.
a.A.: Unwirksamkeit der Klausel
Gemeinsamer Grundgedanke der §§ 320, 273 BGB ist, dass die Zurückbehaltungsrechte stets einen gewissen Zusammenhang zwischen den Ansprüchen voraussetzen (§ 320 -> Ansprüche aus synallagmatischen Vertrag; § 273 -> Konnexität). Die Klausel spricht dem Verwender auch bei fehlen jeglichen Zusammenhangs zwischen den Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht zu und ist mit dem geschilderten Grundgedanken nicht zu vereinbaren.
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