Sachbericht
Einleitungssatz
keine Zahlen nennen (bei zB Zahlung eines Geldbetrags)
Vorstellung der Parteien/ Verhältnisses
Tatort (für örtlicher Zuständigkeit)
Darstellung (Zustandekommen des Vertrags)
Nur Bezug auf Beweismittel
Keine vollständige Wieder der zB Zeugenaussage
Klage: Zustellung —> RHängigkeit
Abkürzungen vermeiden (zB allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB))
Nur RA, wenn für Verständigkeit erforderlich.
Nicht nennen
Wohn-/Geschäftsort -> steht bereits im Rubrum
Vertragsverhältnisses -> steht bereits im Rubrum
Stoffsammlung
Schriftsätze, §§ 129, 137 Abs. 3 ZPO (auch nach mündlicher Verhandlung, ggf. Verspätung im Gutachten)
Urkunden, Privatgutachten
Beibringungsgrundsatz - § 137 III ZPO
Anlagen zu den Schriftsätzen (zB Urkunden, vorprozessualer Schriftverkehr, Privatgutachten, Rechnungen…)
Beiakten (zB Strafakten, Behördenakten, Akten aus Vorprozessen)
Augenscheinsobjekte
Sitzungsprotokolle, §§ 159 ff. ZPO
Protokoll über Beweisaufnahme
zB Zeuge schildert Tatsachen, die Parteien noch nicht vorgetragen
-> an sich kein Sachvortrag
-> außer zu eigen machne
Parteierklärungen in mündlicher Verhandlung
nicht: Parteivernehmung
-137 IV, 139 II, 273 II Nr. 3, § 278 II 2 ZPO
-Sachvertrag->p: Widerspruch zw Schriftsatz + Erklärten bei LG: Partei zwar nicht postilationsfähig, aber RA macht sich im Zweifel die Parteierklärung zu eigen
Parteivernehmung
Frühere Entscheidungen in demselben Rechtsstreit
Zeugenaussagen und gerichtliche Gutachten nur, soweit sich die Partei diese zu eigen gemacht hat
Stoffordnung
Überholtes Vorbringen
Maßgeblich ist nur Vortrag, an dem Partei in letzter mündlicher Verahdlung festgehalten hat
—> Überholtes streichen
Problamatisch, ob Partei an Vortrag festhalten möchte
evtl überholter Sachvortrag in SB/TB
Entsprechende Erörterungen ins Gutachten
Widerspruch im Sachvortrag
Im Zweifel von Bereichtigung d früheren Vorbingens
Zudem können Parteien ihren Antrag ändern, § 138 ZPO
Was ist, wenn Partei an widersprüchlichen Vortrag festhalten will
Keine Streichung im SB
Auswirkungen (d Widerspruchs) im GUtachten diskutieren
Richterlicher Hinweis
Unbeachtlichkeit d widersprüchlichen Vorbringens
-> Wird nicht berücksichtigt
Sondern Abstellen auf gegnerischen Vortrag (138 Rn. 17 Putzo)
Überholtes Vorbringen vs Haupt-/Hilfsvortrag
Putzo: § 138 Rn.17 ff
Partei macht sich hilfsweise das gegnerische Vorbingen, von dessen Wahrheit sie nicht überzeugt ist, zu eigen, weil Partei befürchtet, ihr Hauptvorbingen nicht beweisen zu können
Kein Verstoß gegen Wahrheitspflicht, § 138
Aufbau (zB Schlüssigkeit, Klägerstation)
I. Hauptvorbringen
Wenn Beklagte im zeitpkt d Vertragsschlusses nicht betrunekn war
Daher Klage mit Hauptvorbringen schlüssig
II. Hilfsvorbringen
Wenn Beklagte volltrunken war
Daher Klage mit Hilfsvorbingen schlüssig
Tatsachen vs RA vs Rechtstatsachen
Tatsachen
Def in Putzo § 138 Rn. 11
Rechtsansichten
Werturteile, rechtliche Schlussfolgerung
RA nur in SB, wenn Tatsachen enthalten (zB Beklagter meint arglistige Täuschung. Enthält konkludent A-Erklärung)
Rechtstatsachen
Vss f Rechtstatsache:
-Parteien vortragen übereinstmmend ein Rechtsbegriff vor, zB Abschluss eines KV
-Einfacher Begriff des täglichen Lebens, zB Kauf, Eigentums, Miete, Darlehen
(nicht: Sittenwidrig)
streitig vs unstreitig
Unstreitig
138 III ZPO
-> Fiktion
-> Nichtbestreiten kraft GEsetzes fingiert vs konkludetes Bestreiten
—> Gesamtzusammenhang
—> Im Zweifel: konkludetes Bestreiten; Gericht muss aufklären, § 139
Widerruf d Geständnisses iSd § 288
-> Sachvortrag als streitig
-> Im Gutachten: Prüfung d Wirksamkeit (Widerruf)
Streitig
Einfach
Qualifiziert
Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV
Unzulässig: sog. Erklärung ins Blaue ohne tatsächliche Angaben, § 138 Rn. 16, 36 Putzo
Wann ist qualifiziertes Bestriten erforderlich?
Grds einfaches Bestreiten ausreichend
Außer
Mitwirkungspflicht aus 138 I, II
Abhängig v Umfang des Gegnerischen Vortrags
Je detailreicher, desto höher Erklärungslast aus 138 I, II
Erforderlich, wenn Darlegungspflichtige Infos nicht hat und nicht in Lage ist, diese zu beschaffen. Gegner ist dann darlegugngspflichtig, wenn er Infos beschaffen kann (138 Rn 29, 32, 33)
Sog. neg Tatsachen
Wenn Darleeungspflichtige greifbare Anhaltspunkte f Richtigkeit seiner Darlegung liefert
Muss Gegner qualifiziert Bestreiten (Gegendarstellung)
(sog. sekundäre Darlegungslast)
Anschließend muss Darlegungspflichtige seinen Vortrag substaniieren, indem er Gegendarstellung ausräumt
Wenn ohne Gegendartelluzng des Gegeners nach einer (gedachten) Beweisaufnahme je nach deren Ausgang keine Entscheidungsreife eintritt oder unklar ist, über welche Punkte Beweis erhoben werden muss
Bestreiten mit Nichtwissen
Bzgl Tatsachen, nicht RA
Anwendbar, wenn Partei die Darlegungslast trägt
Zulässig: § 138 IV
Unzulässig
-Partei hat selbst Tatsache wahrgenommen
-Streithelfer die Erklärung abgibt; es kommt auf Hauptpartei an
-es geht um Tatsachen, die Streithelfer wahrgenommen hat. Dann kann Streithelfer nicht mit Nichtwissen bestreiten
-Partei hat eine Info-Beschaffungs-Pflicht, wenn Tatsache aus ihren Verantwortungsbereich
Pauschales Bestreiten verstößt stets gegen 138 I, II
Neues Vorbringen in Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung
Ist immer als streitig zu behandeln, auch wenn Gegner sich nicht äußert
-> Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Inhalt SB/ TB
allgemein
Erhobene Ansprüche
Angriffs u Verteidiungsmittel,§ 282 I
Einrede der Verjährung
Tatsachen nicht in SB, wenn zB Vertrag unwirksam
Tatsachen in SB, wenn der Einrede zugrunde liegende Tatsachen geschildert werden.
Geschichtserzählung
Hilfstatschen sind stets im Zusammhang mit streitiger HTatsache darzustellen
-> unabhängig, ob Hilfstatsache streitig
Ist HTatsache unstreitig, wird Hilfstatsache aus SB gestrichen
Streitiger K Vortrag
Wird ausnahms unstreitiger Pkt im Streitigen wiedergegeben, dann so:
…-was zwischen den Parteien unstreitig ist-…
1) RA
2) Hierzu/ Im Zusammenhang dazu behauptet X (Tatsache)
Einfaches Bestreiten -> nicht dargestellt
Qualifiziert —> Gegendarstellung
Mehrere Kläger, unter Vortrag -> alle Tatsachen u R-Ansichten je separat
Der Kläger zu 1.) behauptet. Er meint zudem…
Der Kläger zu 2) behauptet
Kläger teilweise gleich, teilweise unterschiedlich
Die Kläger behuapten. Sie sind der Ansicht (gemeinsames)
Darüber hinaus behauptet Kläger zu 1.)
Der Kläger zu 2.) behauptet ferner,..
Verschiedene SV -> jeden SV in ein Komplex
Zum Verkehrsunfall behauptet die Kläger…Darüber hinaus behauptet Kläger zu 1.)
Zur Gegenforderung behauptet Kläger zu 1.)…Der Kläger zu 2.) behauptet
Beweiseinrede iSd 282 I
= Vorbringen einer Partei ggen Beweismittel
Bsp.: Der Kläger hält Zeuge für unglaubwürdig. Er behauptet, dieser habe sich…
Nur im SB, wenn Tatsache: zB, dass sich Zeuge in Spanien aufgehalten habe
-> Vor Beweisaufnahme: Streitiger parteivortrag
-> Nach Beweisaufnahme: Prozessgeschichte
Anträge
Überholte Anträge
Wörtliche Wiedergabe
Nicht schreiben
Der Kläger stellt den Antrag aus dem Mahnbescheid -> Nur Daten aus Mahnbescheid
grds Prozessuale Nebenentscheidungen (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit)
-> teilweise Klagerücknahme (zwar 269 III2, IV, aberGrundsatz der Einheit der Kostenentscheidung). Kostenentscheidung v Amts wegen (308 II), ist Konstenantrag iSd 269 IV entbehrlich.
außer (also in TB): weitere Folge
-> Kostenanträge iVm Erledigungserklärung
Objektiven Klagehäufung
Sachanträge hintereinander
Streitiger Beklagten Vortrag
1) Prozessrüge
wendet sich Beklagte ohne Nennung v Tatsachen gg einzelne Vss (Zulässigkeit
-> RA
-> nicht in TB
Zulässigkeits-Vss, bei denen ohne Rüge eine Heilung eintritt (39, 267, 296) o einredeweise geltend gemacht werden müssen (113 S.2, 269 IV)
-> stets in TM
-> Bsp: Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit
2) Klageleugnen
Bestreiten der anspruchsbegründenden Vss
-> Solche Vss einer Anspruchsnorm, die für Kläger darleungs- u beweispflicht sind
-einfaches Bestreiten nicht erwähnen (bereits in Klägervortrag
-quali Bestreiten: Gegendarstellung ->”Beklagte bestreitet, dass Ampel für Kläger grün gezeigt habe und behuaptet, die Ampel habe Rotlicht aufgewiesen
3) Einreden iSd ZPO
= alle Tatsachen, die den TB einer Gegennorm ausfüllen (ZBR, Aufrehcnung)
Unterschied zw Klageleugnen u Einreden iSd ZPO: Darlegungs- u Beweislast
Replik (Verteidigungsvorbringen Kläger auf Einreden d Beklagten iSd ZPO)
Dupilk (Verteidigungsvorbringen Beklagte)
Nicht: einfaches Bestreiten
Alles andere, wenn nicht in Abs (str. Klägervortrag)
Prozessgeschichte
Wenn Verspätugnsregeln (+), dann Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht
Zustellung der Klageschrift/ Mahnbescheid, wenn
Zinsen iSd 291 BGB
Verjährung(204 I Nr. 1, 3 BGB, 253 I, 696 III)
Eingang Klageschrift/Mahnbescheid bei GEricht (§ 167 ZPO)
Für RHäbigkeit -> Zustellung d Mahnbeshceids: 696 III
Zinsbeginnn -> RHängigkeit 261 I, 253
§ 295 ZPO
Streitverkündung aus vorausgeangenen Rechtsstreit
keine Prozessgeschichte
sondern Parteivortrag
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